{"id":"bgbl2-1983-7-11","kind":"bgbl2","year":1983,"number":7,"date":"1983-03-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/7#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-7-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_7.pdf#page=30","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Liberia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-03-01T00:00:00Z","page":186,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["186                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrags\nüber das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen\nMassenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund\nVom 1. März 1983\nDer Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der Anbringung von\nKernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden\nund im Meeresuntergrund (BGBI. 1972 II S. 325) ist nach seinem Artikel X\nAbs. 4 für\nLuxemburg                                            am 11 . November 1982\nZentralafrikanische Republik                        am          9. Juli 1981\nin Kraft getreten.\nLuxemburg hat seine Ratifikationsurkunden am 11. November 1982 in Lon-\ndon, Moskau und Washington hinterlegt. Die Zentralafrikanische Republik hat\nihre Ratifikationsurkunde am 9. Juli 1981 in Washington hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n11. Dezember 1981 (BGBI. II S. 1148).\nBonn, den 1. März 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. März 1983\n!n Monrovia ist am 6. November 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepubiik Deutsch-\nland und der Regi':3rung c!er Republik Uberia über Finan-\nzielle ZusammenRrbeit unterzeichnet worden. D~s\nAbkommen ist nach semem Artikel 8\nam 6. November 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1 . März 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusamm~narbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1983                                            187\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Dar-\nlehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 abzuschließen-\nund                                 den Verträge garantieren.\ndie Regierung der Republik Liberia -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 Die Regierung der Republik Liberia stellt die Kreditanstalt für\nLiberia,                                                             Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        blik Liberia erhoben werden.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nDie Regierung der Republik Liberia überläßt bei den sich aus\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nnen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nin der Republik Liberia beizutragen -\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutachen Gel-\nsind wie folgt übereingekommen:\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nArtikel 1                                Verkehrsuntsmehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Liberia oder einem von beiden                                     Artikel 5\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Oar1ehensnehmer,                    Lieferungen und Leistungen für Vorhaben. de aus dem\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für        Darlehen finanziert werden, sind international 6ffenttich aus-\ndas Vorhaben „Wasserversorgung Robertsport\" neben dem                zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\nmit Regierungsabkommen vom 2. April 1981 - geändert mit              festgelegt wird.\nRegierungsabkommen vom 1. Juli 1982- gewährten Oarleher.                                        Artikel 6\nbis zu 4 750 000,- DM (in Worten: vier Millionen sieben-\nhundertfünfzigtausend Deutsche Mark) ein weiteres Darlehen               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nbis 7U 1 350 000,- DM (in Worten: eine Millioil dreihundert-         deren Wert darauf. daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nfünfzigtausend Deutsche Mark) aufzunehmen, so daß für                rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\ndieses Vorhaben nunmehr insgesamt bis zu 6 100 000,- DM               li-:hen Möglichkeiter, des L&r.des Berlin bevorzugt genutzt\n(in Wort~n: sechs Millionen einhunderttausend Deutsche               werden.\nMark) zur Verfügung stehen.                                                                     Artikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nArtikal 2                               des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\n(1) Die \\lerwendung aes Dai1ehens sowie die Bec!ingungen,         lin, sofern nicht die Regierung der Bunde::arepublii( Deutsch-\nzu de11en es ,ewährt wird, bestimmAn die zwischen dem Car-           land gegenüber der Regierung der Republik Liberia innerhalb\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu              vor. drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nschlioßenden Vartrige, die den in der Bunde&reP\\.lblik               ge~entctlige Erklärung abgibt.\nOeuts:hlanC: geltenden Rachtsvorschriften uniertiegen.\n(2) Soweit die Regierung der Republik Liberia nicht selbst                                  Artikel 8\nDarlehansnehmerin ist, wird die National Bank of Liberia                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngegenuber der Kreditanstalt für Wiederaufbau al!e Zahlungen          Kraft.\nGeschehen zu Monrovia am 6. November 1982 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFreundt\nFür die Regierung der Republik Liberia\nG. Alvin Jones","188                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\n~ Der Bundesminister der Justiz - Vertag: Bundesanzeiger\nVeftagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundeagesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige\nVeroffenttichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil H enthält\na) wlkenechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der OOR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung efiassenen RechtsVOl'SChrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Vefiagsabomement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. •· bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vornegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPo.tfac~ 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 238067 bis 69.\nB e ~ : Für Tetl I und Teil I halbjlhr1ich ;e 50.40 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Setten 1,50 DM zuzüglich V8f'Undkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die   \"°' dem 1. Juli 1982 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Vonrinsendung des Betrages auf das Post-\n9Checkkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-\nrechnung.\nPNta dieMf Ausgabe: 3,80 DM (3.- DM zuzüglich -.80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4.60 DM. Im Bezugspreis               Bundesanniget' Yertagsgft.m.b.H. · Postfadl 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die MehfWeftsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt\n6,5%.                                                                                    Postvertrtebatück · Z 1998 A · Gebühr buahlt\nBundesgesetzblatt-Einbanddecken 1982\nTeil 1: 15,40 DM                                    (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nTeil II: 7,70 DM                                    (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung\n6,5 ,i, MwSt. sind entflatten\nAusführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren\nHinweis:          Einl>anddecken für Teil 1•Jnd Teil II können jetzt auch zur Fortsetzung bestellt werdgn.\nCi& T.-telblätter mit den Hinweisen fOr das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und ciie Sachver-\nzeichnisse fOr dan Jahrgan~ 1982 des Bundasgesetzblartes T&il I und Teil !I wurden den Ausgaben\ndes Bundesgesetzblattes 1983 Teil I der Nr. 3 und fOrTeil II der Nr. 3 im Rahmen des Abonnements\nbeigefügt\nBundesanzeiger Ver1agsges. m. b. H.\nVertriebsabteilung Bundesgesetzblatt · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1"]}