{"id":"bgbl2-1983-7-10","kind":"bgbl2","year":1983,"number":7,"date":"1983-03-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/7#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-7-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_7.pdf#page=28","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Liberia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-02-28T00:00:00Z","page":184,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["184                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBek~nntmachung\nüber die Grenzabfertigung nach den deutsch-französischen Vereinbarungen\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen\nan den Grenzübergängen Beinheim-Roppenheim/lffezheim\nund Hüningen/Weil am Rhein (Palmrainbrücke)\nVom 28. Februar 1983\nAm 11. Februar 1983 hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nauf Grund des Artikels 4 Abs. 1 des Abkommens vom 18. April 1958 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über\nnebeneinanderliegende nationale Grenzabfertigungsstellen und Gemein-\nschafts- oder Betriebswechselbahnhöfe an der deutsch-französischen\nGrenze (BGBI. 1960 II S. 1533) in Verbindung mit den Vereinbarungen vom\n7. Juni 1982 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungs-\nstellen an den Grenzübergängen Beinheim-Roppenheim/lffezheim und Hünin-\ngen/Weil am Rhein (Palmrainbrücke) (BGBI. 1982 II S. 739, 7 42) eine Mittei-\nlung an die französische Regierung gerichtet. Auf Grund dieser Mitteilung gel-\nten die deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Grenzabfer-\ntigung betreffen, in den auf französischem Gebiet gelegenen Zonen wie in der\nGemeinde lffezheim und in der Stadt Weil am Rhein.\nIn diesen Zonen dürfen deutsche Bedienstete die Grenzabfertigung auf\nfranzösischem Gebiet vornehmen.\nBonn, den 28. Februar 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der ~epublik Liberia\nüber Fir.anziel:e Zusamma:1arbeit\nVom 28. ,ebruar 1983\nIn Monrovia ist am 6. November 1982 ein Atkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepubtik Deutsch-\nland und der Regierung der P.epubl!k L!bsria über finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 6. November 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Februar 1983\n09r Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1983                                            185\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen\nund                                  in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Dar-\nlehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 at~uschließen-\ndie Regierung der Republik Liberia -\nden Verträge garantieren.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                        Artikel 3\nLiberia,                                                                 Die Regierung der Republik Liberia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-\ngen und zu vertiefen,                                                blik Liberia erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nArtikel 4\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Republik Liberia über1äßt bei den sich aus\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nin der Republik Liberia beizutragen -                                nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nsind wie folgt übereingekommen:                                   keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\nArtikel 1                                tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nlicht es der Regierung der Republik Liberia oder einem von bei-      Verkehrsuntemehmenn erforderlichen Genehmigungen.\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens-\nnehmer, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nArtikel 5\n(Main), für das Vorhaben „Stromverteilung Monrovia II\" ein\nweiteres Darlehen bis zu 1 000 000,- DM (in Worten: eine Mil-            Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nlion Deutsche Mark) zu erhalten.                                      Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-\n(2) Einschließlich des mit Abkommen vom 30. Juni 1978 für\ndes festgelegt wird.\ndas Vorhaben „Stromverteilung Monrovia II\" zugesagten Dar-\nlehens bis zu 16 000 000,- DM (in Worten: sechzehn Millionen\nArtikel 6\nDeutsche Mark) und dem mit Abkommen vom 2. April 1981\nzugesagten Oar1ehen bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nMillionen Deutsche Mark) - um 1 000 000,- DM (in Worten:              deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\neine Million Deutsche Mark) auf 4 000 000,- DM (in Worten:            rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nvier Millionen Deutsche Mark) zugunsten des Vorhabens                 lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\n,.Abwasserentsorgung Monrovia\" gekürzt- stehen für das in             werden.\nAbsatz 1      genannte       Vorhaben     insgesamt      bis   zu                               Artikel 7\n21 000 000,- DM (in Worten: einundz~nzig Millionen Deut-\nsche Mark) zur Verfügung.                                               M!t Ausnahme der Bestimmuneen des Artil<els ~ hinsichtlich\ndea Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nArtikel 2                                 lin, sofern nicht die Regierung der BundeMepubllk OeLrtsch-        -\niand g~nüber der Regierung der Republik Uberia lnnei1lalb\n(1) Oie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-           voo drei Monaten nach lnkrafttraten des Abkommens einG\ngen. zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem             gegenteilige ErWärung abgibt.\nOar1ehansnehmer und der Kreditanstalt für Wl8deraufbau\nzu schließer.den Verträge, die den in der Bunde=npublik\nDftutschland geltendl:!n Rechtsvorschriften unterliegen.                                       Artikel 8\n(2) Soweit die Regierung der Republik Liberia nicht selbst           Dieses Abkommen tritt am Tage sainer Unterzeichnung ln\nOarlehensnehmarin ist, wird die National Bank of Liberia             Kraft.\nGeschehen zu Monrovla am 6. November 1982 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Spmche, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFreundt\nFür die Regierung der Republik Liberia\nG. Alvin Jones"]}