{"id":"bgbl2-1983-6-4","kind":"bgbl2","year":1983,"number":6,"date":"1983-03-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/6#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-6-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_6.pdf#page=13","order":4,"title":"Verordnung zu dem Abkommen vom 11. März 1982 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Griechenland über die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen der Krankenversicherung","law_date":"1983-02-23T00:00:00Z","page":153,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1983                            153\nVerordnung\nzu dem Abkommen vom 11. März 1982\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Griechenland\nüber die Erstattung von Aufwendungen\nfür Sachleistungen der Krankenversicherung\nVom 23. Februar 1983\nAuf Grund des Artikels 1 Nr. 2, 28, 29 und 33 des Ge-   stungen der Krankenversicherung wird hiermit in Kraft\nsetzes vom 17. Mai 1974 über die Ermächtigung zum Er-     gesetzt. Das Abkommen wird nachstehend veröffent-\nlaß von Rechtsverordnungen im Rahmen der Verord-          licht.\nnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971                               Artikel 2\nzur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nArbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Ge-    tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2 des in\nmeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung          der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land\n(EWG) Nr. 57 4/72 des Rates vom 21. März 1972 über        Berlin.\ndie Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71                                Artikel 3\n(BGBI. 197 4 1 S. 1177) wird mit Zustimmung des Bun-\ndesrates verordnet:                                           (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an\ndem das Abkommen nach seinem Artikel 7 Satz 1 in\nKraft tritt.\nArtikel 1                              (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,\nDas in Bonn am 11 . März 1982 unterzeichnete Ab-         an dem das Abkommen nach seinem Artikel 7 Satz 2\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik           außer Kraft tritt.\nDeutschland und der Regierung der Republik Griechen-          (3) Der Tag des lnkrafttretens und des Außerkraft-\nland über die Erstattung von Aufwendungen für Sachlei-     tretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 23. Februar 1983\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","154                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Griechenland\nüber die Erstattung von Aufwendungen\nfür Sachleistungen der Krankenversicherung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                       Artikel 2\nund                                  (1) Für die den in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EWG)\nNr. 1408/71 bezeichneten in Griechenland wohnenden Fami-\ndie Regierung der Republik Griechenland -\nlienangehörigen gewährten Sachleistungen fertigen die deut-\nschen zuständigen Krankenkassen die Abrechnungsunterla-\nvon dem Wunsche geleitet, in Abweichung von Artikel 94 der\ngen über die gemäß Artikel 36 dieser Verordnung zu erstatten-\nVerordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972\nden Beträge aus und leiten diese Unterlagen binnen drei Mo-\nüber die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur\nnaten nach Veröffentlichung der Durchschnittskosten für das\nAnwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeit-\nbetreffende Abrechnungsjahr im Amtsblatt der Europäischen\nnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft\nGemeinschaften der griechischen Verbindungsstelle für die\nzu- und abwandern, für die von den deutschen Krankenkassen\nKrankenversicherung über die deutsche Verbindungsstelle für\nan die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Fami-\ndie Krankenversicherung zu.\nlienangehörigen der Versicherten griechischer Träger ge-\nwährten Sachleistungen nach den im Einzelfall entstandenen         (2) Die griechische Verbindungsstelle teilt innerhalb von\ntatsächlichen Aufwendungen abzurechnen,                         sechs Monaten nach Empfang der in Absatz 1 genannten Ab-\nrechnungsunterlagen etwaige Beanstandungen in im einzel-\nin dem Wunsch, das Verfahren zur Erfassung der in Grie-      nen zu bezeichnenden Fällen der deutschen Verbindungsstel-\nchenland lebenden anspruchsberechtigten Familienangehöri-       le für jeden in Betracht kommenden deutschen Träger mit.\ngen von griechischen Arbeitnehmern, die in der Bundesrepu-         (3) Die deutsche Verbindungsstelle leitet die von den deut-\nblik Deutschland versichert sind, durch die deutsche Kranken-   schen zuständigen Krankenversicherungsträgern gezahlten\nversicherung zu vereinfachen, sowie die Abrechnung und Zah-     Beträge unverzüglich an die griechische Verbindungsstelle\nlung der Beträge zu beschleunigen, welche von den griechi-      weiter.\nschen Trägern der Krankenversicherung für die vorgenannten\nFamilienangehörigen aufgewandt wurden und die von den\ndeutschen Krankenversicherungsträgern zu erstatten sind,                                   Artikel 3\n(1) Die zuständigen deutschen Krankenversicherungsträ-\nin der Erwägung, daß die deutschen Krankenkassen in den      ger zahlen bis zum 31. März eines jeden Jahres Vorschuß-\nnach tatsächlichem Aufwand abzurechnenden Leistungsfällen       pauschbeträge für das vorausgegangene Kalenderjahr an die\ndie Kosten der gewährten Arznei nicht in der im Einzelfall ent- deutsche Verbindungsstelle, wenn bei ihnen in diesem Kalen-\nstehenden tatsächlichen Höhe feststellen können,                derjahr mindestens 50 Personen mit anspruchsberechtigten\nFamilienangehörigen in Griechenland versichert waren. Als\ngestützt auf Artikel 36 Abs. 3 der Verordnung (EWG)          Vorschußpauschbetrag gilt der letzte von der Verwaltungs-\nNr. 1408/71 in Verbindung mit Artikel 94 Abs. 6 der Verord-     kommission für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitneh-\nnung (EWG) Nr. 57 4/72 des Rates vom 21. März 1972 -            mer gemäß Artikel 94 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 fest-\ngesetzte Monatspauschbetrag. Soweit ein solcher Pausch-\nsind wie folgt übereingekommen:                               betrag noch nicht festgesetzt ist, ist von dem letzten gemäß\nArtikel 17 Absatz 2 des deutsch-griechischen Abkommens\nArtikel 1                              vom 25. April 1961 über Soziale Sicherheit festgesetzten\nPauschbetrag auszugehen.\nHat ein Träger der deutschen Krankenversicherung für die in\nArtikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des           (2) Artikel 2 Absatz 3 gilt entsprechend.\nRates vom 14. Juni 1971 bezeichneten in der Bundesrepublik         (3) Die Vorschußpauschbeträge werden bei der abschlie-\nDeutschland wohnenden Familienangehörigen Sachleistun-          ßenden Kostenabrechnung verrechnet.\ngen gewährt, so werden die gemäß Artikel 36 dieser Verord-\nnung zu erstattenden Beträge für diese Aufwendungen in ent-\nsprechender Anwendung des Artikels 93 Absätze 1, 4 und 6                                   Artikel 4\nder Verordnung (EWG) Nr. 57 4/72 des Rates vom 21. März            Abweichend von Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EWG)\n1972 in Abweichung von Artikel 94 Absätze 1 bis 5 dieser Ver-   Nr. 57 4/72 werden die von den griechischen Trägem der Kran-\nordnung bestimmt.                                               kenversicherung zu erstattenden Beträge für Arzneimittel von","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1983                                        155\nden zuständigen deutschen Trägern der Krankenversicherung          Regierung der Republik Griechenland innerhalb von drei Mo-\nin Höhe der Pauschalsätze in Rechnung gestellt, die zwischen       naten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\nden deutschen Trägern im Falle der Leistungsaushilfe zur An-       klärung abgibt.\nwendung kommen.\nArtikel 7\nArtikel 5\nDieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1981\nDie Verbindungsstellen für die Krankenversicherung verein-      einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beide Regierungen\nbaren die zur Anwendung dieses Abkommens erforderlichen            einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatli-\nVordrucke.                                                         chen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Das\nAbkommen gilt für die Dauer eines Jahres und verlängert sich\nArtikel 6                                jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, sofern es nicht von einer\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht     Vertragspartei spätestens drei Monate vor Ablauf der Jahres-\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der         frist schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Bonn am 11. März 1982 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und griechischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nB. von Staden\nFür die Regierung der Republik Griechenland\nC. Tsamados\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten des Übereinkommens Nr. 101\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft\nVom 16. Februar 1983\nDie Bekanntmachung vom 21. November 1975 (BGBl.11 S. 2205) über das\nInkrafttreten des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorgani-\nsation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom\nJahre 1970) - BGBI. 1975 II S. 7 45 - wird nachträglich dahingehend ergänzt,\ndaß nach Artikel 16 Buchstabe b dieses Übereinkommens\ndas Übereinkommen Nr. 101 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n26. Juni 1952 über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft (BGBI. 1954\nII S. 1005) für die\nBundesrepublik Deutschland                                     am 1 . Oktober 1976\naußer Kraft getreten ist; mit Wirkung von diesem Tage hatte die Bundesrepu-\nblik Deutschland die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen Nr. 132 über-\nnommen.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n27. Oktober 1981 (BGBI. II S. 999).\nBonn, den 16. Februar 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","156                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nHerauegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerfagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mft der DDR und die zu\nIhrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugabedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Poatanschrift · für Abonnementsbeeteffungen\nsowie BesteHungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugeprela: Für Teil I und Teil II halbjlhr11ch je 50,40 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-\nrechnung.\nPreis dleNr Auegabe: 2,20 DM (1,50 DM zuzüglich -,70 DM Versand-                       Bundesanzeiger Yerlagages.m.b.H. · Poetfac:h 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugspreis ist\ndie Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5%.                          PostvertrlebMtilck · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\neiner Änderung des deutsch-skandinavischen Regierungsabkommens\nüber den internationalen Straßenverkehr\nVom 18. Februar 1983\nDie Gemischte Kommission nach Artikel 20 des Abkommens vom 22. Sep-\ntember 1981 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nden Regierungen des Königreichs Dänemark, des Königreichs Norwegen und\ndes Königreichs Schweden über den internationalen Straßenverkehr (BGBI.\n1981 II S. 1038; 1982 II S. 679), hat durch Beschluß vom 1. September 1982\ndas Protokoll nach Artikel 19 des Abkommens wie folgt geändert:\n1. Am Ende der Nummer 13 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt\nund folgender Buchstabe r angefügt:\n,,r) die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge.\"\n2. In Nummer 15 wird Buchstabe b wie folgt neu gefaßt:\n,,b) von Waren zur Versorgung von Seeschiffen und Flugzeugen;\".\nDie Änderung ist am 1. Januar 1983 in Kraft getreten.\nBonn, den 18. Februar 1983\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nDr. Sandhäger"]}