{"id":"bgbl2-1983-6-1","kind":"bgbl2","year":1983,"number":6,"date":"1983-03-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/6#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_6.pdf#page=15","order":1,"title":"Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Übereinkommens Nr. 101 der Internationalen Arbeitsorganisation über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft","law_date":"1983-02-16T00:00:00Z","page":155,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1983                                        155\nden zuständigen deutschen Trägern der Krankenversicherung          Regierung der Republik Griechenland innerhalb von drei Mo-\nin Höhe der Pauschalsätze in Rechnung gestellt, die zwischen       naten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\nden deutschen Trägern im Falle der Leistungsaushilfe zur An-       klärung abgibt.\nwendung kommen.\nArtikel 7\nArtikel 5\nDieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1981\nDie Verbindungsstellen für die Krankenversicherung verein-      einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beide Regierungen\nbaren die zur Anwendung dieses Abkommens erforderlichen            einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatli-\nVordrucke.                                                         chen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Das\nAbkommen gilt für die Dauer eines Jahres und verlängert sich\nArtikel 6                                jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, sofern es nicht von einer\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht     Vertragspartei spätestens drei Monate vor Ablauf der Jahres-\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der         frist schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Bonn am 11. März 1982 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und griechischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nB. von Staden\nFür die Regierung der Republik Griechenland\nC. Tsamados\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten des Übereinkommens Nr. 101\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft\nVom 16. Februar 1983\nDie Bekanntmachung vom 21. November 1975 (BGBl.11 S. 2205) über das\nInkrafttreten des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorgani-\nsation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom\nJahre 1970) - BGBI. 1975 II S. 7 45 - wird nachträglich dahingehend ergänzt,\ndaß nach Artikel 16 Buchstabe b dieses Übereinkommens\ndas Übereinkommen Nr. 101 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n26. Juni 1952 über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft (BGBI. 1954\nII S. 1005) für die\nBundesrepublik Deutschland                                     am 1 . Oktober 1976\naußer Kraft getreten ist; mit Wirkung von diesem Tage hatte die Bundesrepu-\nblik Deutschland die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen Nr. 132 über-\nnommen.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n27. Oktober 1981 (BGBI. II S. 999).\nBonn, den 16. Februar 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}