{"id":"bgbl2-1983-4-2","kind":"bgbl2","year":1983,"number":4,"date":"1983-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_4.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-kenianischen Luftverkehrsabkommens","law_date":"1983-01-24T00:00:00Z","page":108,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["62                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nGesetz\nzu dem Übereinkommen vom 6. April 1974\nüber einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen\nVom 17. Februar 1983\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:       1. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Aner-\nkennung einer Ver1aderorganisation im Sinne der Be-\nArtikel 1                            griffsbestimmung in Kapitel I des Übereinkommens\nzu regeln;\n(1) Dem in New York am 30. Juni 1975 von der Bun-\ndesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkom-         2. festzustellen, in bezug auf welche Linienkonferen-\nmen vom 6. April 1974 über einen Verhaltenskodex für            zen, soweit sie den Außenhandel der Bundesrepublik\nLinienkonferenzen wird zugestimmt. Das Übereinkom-              Det;lschland mit anderen Mitgliedstaaten der Orga-\nmen wird nachstehend veröffentlicht.                            nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-\n(2) Das Übereinkommen findet auf Linienkonferenzen           wicklung (OECD) bedienen, auch die Artikel 2, 3\nAnwendung, soweit sie den Außenhand,:tl zwischen Ver-           und 14 Abs. 9 des Übereinkommens ganz oder teil-\ntragsparteien des Übereinkommens bedienen.                      weise angewendet werden, wenn diese Mitglied-\nstaaten der OECD die entsprechenden Artikel des\nArtikel 2                            Übereinkommens auf die betreffenden Linienkonfe-\nrenzen anwenden.\n(1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\nund dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung                                  Artikel 3\ndurch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das\nFühren die kaufmännischen Verhandlungen der natio-\nV erfahren zur Anerkennung eines Seeschiffahrtsunter-\nnalen Linienreedereien darüber, welche von ihnen an\nnehmens als nationale Linienreederei Jm Sinne der\neiner Konferenz teilnehmen, nicht zu einer Einigung, so\nBegriffsbestimmung in Kapitel I des Übereinkommens\nentscheidet der Bundesminister für Verkehr im Einver-\nzu regeln und dafür zusätzliche Anforderungen aufzu-\nnehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft auf An-\nstellen, um die deutsche Handelsflotte im gesamtwirt-\ntrag einer der betroffenen Linienreedereien nach Anhö-\nschaftlichen Interesse zu fördern und um die unmittel-\nrung aller betroffenen Linienreedereien im Interesse ei-\nbare oder mittelbare Beteiligung von\nnes regelmäßigen und leistungsfähigen Liniendienstes\na) natürlichen Personen, die nicht Deutsche im Sinne       über die Mitgliedschaft. Bei der Entscheidung werden\ndes Grundgesetzes sind oder ihren Wohnsitz nicht im     berücksichtigt: der Tonnagebedarf im betroffenen Ver-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes haben, mit Aus-         kehr, die Auswirkung der Mitgliedschaft des Antragstel-\nnahme von Staatsangehörigen eines anderen Mit-          lers auf die Leistungsfähigkeit des Konferenzdienstes,\ngliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-        der bisherige Verkehrsanteil des Antragstellers, die\nschaft, oder                                            Vereinbarkeit der Grundlagen für den Geschäftsbetrieb\ndes Antragstellers mit denen, die auf marktwirtschaft-\nb) juristischen Personen oder Personenvereinigungen,\nlichen Grundsätzen beruhen, der Umfang der von den\ndie ihren Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Geset-\nnationalen Linienreedereien eingesetzten Charter-\nzes haben, mit Ausnahme von juristischen Personen\ntonnage.\noder Personenvereinigungen, die nach den Rechts-\nvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft gegründet sind und ihren                                  Artikel 4\nsatzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder\nihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft haben,        Linienreedereien, Verladerorganisationen, Verlader-\nvertreter oder Verlader mit Sitz in Vertragsstaaten, die\nan solchen Seeschiffahrtsunternehmen zu beschrän-           nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind,\nken, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.      können Rechte nach dem Übereinkommen nicht geltend\n(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,       machen, wenn der Bundesminister für Verkehr im Ein-\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft       vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft fest-\ndurch Rechtsverordnung                                      stellt, daß die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist."]}