{"id":"bgbl2-1983-4-17","kind":"bgbl2","year":1983,"number":4,"date":"1983-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/4#page=-2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-4-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_4.pdf#page=-2","order":17,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-01-20T00:00:00Z","page":104,"pdf_page":-2,"num_pages":2,"content":["122                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Februar 1983\nIn Accra ist am 17. Dezember 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ghana über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 17. Dezember 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Februar 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-\nträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-\nund\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nd[e Regierung der Republik Ghana -                  des Vorhabens „Brunnenprogramm II\" von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Abkommen Anwendung.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\n(3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-\nGhana,                                                               maßnahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewan-\ndelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                                           Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\nim Bewußtsein, daß die Aufrechthaltung dieser Beziehungen         die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nund dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nin der Republik Ghana beizutragen -                                  vorschriften unterliegen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1                                  Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nlicht es der Regierung der Republik Ghana, von der Kreditan-\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben\nblik Ghana erhoben werden.\n„Brunnenprogramm II\", ein Darlehen bis zu 21,0 Millionen DM\n(in Worten: einundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhal-\nten.                                                                                             Artikel 4\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es          Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus\nder Regierung der Republik Ghana zu einem späteren Zeit-             der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1983                                   123\nnen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und         rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft         lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung          werden.\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-                                      Artikel 7\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                     Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 5\nland gegenüber der Regierung der Republik Ghmia innerhalb\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-       von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-      gegenteilige Erklärung abgibt.\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\ngelegt wird.\nArtikel 6                                                          Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-        Kraft.\nGeschehen zu Accra am 17. Dezember 1982 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Fischer\nFür die Regierung der Republik Ghana\nDr. Kwesi Botchway\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit\nauf dem Gebiete des Zollwesens\nVom 12. Februar 1983\nDas Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die\nGründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem\nGebiete des Zollwesens (BGBI. 195211 S. 1, 19) ist nach\nseinem Artikel XVIII Buchstabe c für\nLibyen                              am 11 . Januar 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. August 1982 (BGBI. II\nS. 795).\nBonn, den 12. Februar 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}