{"id":"bgbl2-1983-33-2","kind":"bgbl2","year":1983,"number":33,"date":"1983-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/33#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_33.pdf#page=27","order":2,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Neufassung 1977 der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (6. ADR-Änderungsverordnung)","law_date":"1983-12-22T00:00:00Z","page":827,"pdf_page":27,"num_pages":6,"content":["l\nNr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1983     827\nSechste Verordnung\nzur Änderun.9 der Neufassung 1977 der Anlagen A und B\nzum Europäischen Obereinkommen Ober die Internationale Beförderung\ngefährlicher Güter auf der Straße (ADR)\n(6. ADR-Änderungsverordnung)\nVom 22. Dezember 1983\nAuf Grund des Artikels 2 Abs~ 1 des Gesetzes vom\n18. August 1969 zu dem Europäischen Übereinkommen\nvom 30. September 1957 über die internationale Beför-\nderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADA) (BGBI.\n1969 II S. 1489) wird verordnet:\n§ 1\nIn der Anlage B zum ADA in der Fassung der ADA-\nNeufassungsverordnung vom 4. November 1977 (BGBI.\nII S. 1190), zuletzt geändert durch -die 5. ADA-Ände-\nrungsverordnung vom 15. Juni 1983 (BGBI. II S. 418),\nwerden die Randnummern 21 610 und 31 610 gestri-\nchen.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Satz 2 des in\nder Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land\nBerlin.\n§3\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 20. De-\nzember 1983 in Kraft.\n(2) Die in § 1 genannten Änderungen sind nach Arti-\nkel 14 Abs. 3 des Europäischen Übereinkommens vom\n30. September 1957 über die internationale Beförde-\nrung gefährlicher Güter auf der Straße (ADA) völker-\nrechtlich am gleichen Tage in Kraft getreten.\nBonn, den 22. Dezember 1983\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nBayer","828                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Rnanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. November 1983\nIn Bonn ist am 26. Oktober 1983 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 26. Oktober 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. November 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik D_eutschland               insgesamt 122 Millionen DM (in Worten: einhundertzweiund-\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, und zwar 102\nund\nMillionen DM (in· Worten: einhundertzwei Millionen Deutsche\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan              Mark) als Darlehen und 20 Millionen DM (in Worten: zwanzig\nMillionen Deutsche Mark) als Finanzierungsbeiträge.\nIm Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n2) Die Darlehen werden nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islami-\ndie Finanzierungsbeiträge nach Maßgabe der Absätze 8 und 9\nschen Republik Pakistan,\nverwendet.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                3) Bis zu 17 Millionen DM (in Worten: siebzehn Millionen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        Deutsche Mark) werden zur Finanzierung der Devisenkosten\ngen und zu vertiefen,                                                für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des lau-\nfenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammen-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        hang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage\nverwendet. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistun-\nIn der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    gen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten\nin der Islamischen Republik Pakistan beizutragen,                   Liste handeln, für die Lieferverträge oder Leistungsverträge\nnach dem 31. Dezember 1983 abgeschlossen worden sind.\nunter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom\n26. Oktober 1983 über die Regierungsverhandlungen in Bonn             4) Bis zu 20 Millionen DM (in Worten: zwanzig Millionen\nvom 24. bis 26. Oktober 1983                                       Deutsche Mark) werden zur Finanzierung der Devisenkosten\nfür das Vorhaben 220-KV-Übertragungsleitung Mardan\nsind wie folgt übereingekommen:                                 Peshawar verwendet, wenn nach Prüfung die Förderungs-\nwürdigkeit festgestellt worden ist.\n5) Bis zu 5 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche\nArtikel 1                               Mark) werden zur Finanzierung der Devisenkosten für vier\n.    1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          zusätzliche Schaltfelder für die Umspannstation Burhan ver-\nlicht es der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder      wendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-              stellt worden ist.\nden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,               6) Bis zu 42 Millionen DM (in Worten: zweiundvierzig Millio-\nFrankfurt am Main, Darlehen und Finanzierungsbeiträge bis zu        nen Deutsche Mark) werden zur Fin11nzierung der Devisen-","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1983                                       829\nkosten für das Vorhaben Gasturbinen für Kraftwerk Kot Addu                                   Artikel 3\nverwendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die\nfestgestellt worden ist.\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\n7) Bis zu 18 Millionen DM (in Worten: achtzehn Millionen       sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die Im Zusammenhang\nDeutsche Mark) werden zur Finanzierung der Devisenkosten           mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nfür die Lieferung von dieselelektrischen Lokomotiven verwen-      träge In der Islamischen Republik Pakistan erhoben werden.\ndet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist.                                                                                   Artikel 4\n8) Bis zu 10 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen Deut-         Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan unterläßt\nsche Mark) werden zum Bezug von Lastkraftwagen, von                bei den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung\nErsatzteilen für Lastkraftwagen und von Jeeps für den „Chief       der Ananzierungsbelträge ergebenden Transporten von Per-\nCommissioner for Afghan Refugees\" verwendet, wenn nach             sonen und Gütern Im See-, Land- und Luftverkehr den Passa-\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.          gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\n9) Bis zu 1O Millionen DM (in Worten: zehn Millionen Deut-      men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nsche Mark) werden für das Vorhaben des UNHCR (United               Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\nNations High Commissioner for Refugees) (Hochkommissar             schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\nder Vereinten Nationen für Flüchtlingsfragen) ,.lncome gene-       oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nrating project for refugee areas\" verwendet, wenn nach Prü-        ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.             gungen.\n10) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                                  Artikel 5\nder Regierung der Islamischen Republik Pakistan zu einem              Das Verfahren bei der Vergabe von Lieferungen und Leistun-\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finan-        gen für Vorhaben, die gemäß Artikel 1 Absätze 3 bis 9 aus den\nzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige              Darlehen und Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, wird\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in             In den zwischen der Regierung der Islamischen Republik Paki-\nden Absätzen 4 bis 9 bezeichneten Vorhaben von der Kre-            stan und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,       Darlehens- und Finanzierungsverträgen geregelt.\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\n11) Die in den Absätzen 4 bis 9 bezeichneten Vorhaben kön-                                 Artikel 6\nnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nRepublik Pakistan durch andere Vorhaben ersetzt werden.            deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\nden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich-\nArtikel 2                               keiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\n1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen und\nFinanzierungsbeiträge sowie die Bedingungen, zu denen sie                                     Artikel 7\ngewährt werden, bestimmen die zwischen der Regierung der\nIslamischen Republik Pakistan und der Kreditanstalt für Wie-          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nderaufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nliegen.                                                            land gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Paki-\nstan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\n2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit      Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen In Deutscher\nMark In Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer                                   Artikel 8\naufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ntieren.                                                            Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 26. Oktober 1983 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWalter Gorenflos\nFür die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nNaik","830                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen vom 26. Oktober 1983\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Regierungs-\nabkommens vom 26. Oktober 1983 aus dem Darlehen finanziert werden können.\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und\nSchädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe,\ne) Transportmittel,\nf) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung Pakistans von\nBedeutung sind,\ng) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda                               ·\nµber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. November 1983\nIn Kigali ist am 28. September 1983 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ruanda über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 28. September 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. November 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 33- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1983                                     831\nAbkommen\n·zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nund                               tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nrung und Betreuung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vor-\ndie Regierung der Republik Ruanda -                 haben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nMain, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            (4) Die In Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können Im Ein-\nRuanda,                                                          vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ruanda durch\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen           andere Vorhaben ersetzt werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen, -                                                                     Artikel 2\nDie Verwendung der Finanzierungsbeiträge sowie die\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-    Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regie-\nrung der Republik Ruanda zu schließenden Finanzierungsver-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung träge, die den In der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nin der Republik Ruanda beizutragen -                             Rechtsvorschriften unterliegen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nAr\"tikel 3\nArtikel 1                              Die Regierung der Republik Ruanda stellt die Kreditanstalt\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-      für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nlicht es der Regierung der Republik Ruanda, von der Kreditan-    öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, Finanzierungsbeiträge   und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nbis zu insgesamt DM 33 Millionen (in Worten: dreiunddreißig     verträge in der Republik Ruanda erhoben werden.\nMillionen Deutsche Mark), und zwar für die Vorhaben\na) Straße Kigali-Ruhengeri bis zu 6 Millionen DM (in Worten:                                Artikel 4\nsechs Millionen Deutsche Mark)                                 Die Regierung der Republik Ruanda überläßt bei den sich\nb) Unterstützung des Brückendienstes (Phase 3) bis zu 4 Mil-    aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nlionen DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark)         Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nc) Unterhaltungseinheit für bituminierte Straßen (Phase 3) bis   kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nzu 4 Millionen DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) ligungen der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nd) Studienfonds bis zu 2 Millionen DM (in Worten: zwei Millio-   Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nnen Deutsche Mark)                                          erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderliche Genehmigung.\ne) Integriertes ländliches Entwicklungsvorhaben der Gemein-\nden von NSHIU-Kiw bis zu 14 Millionen DM (in Worten:\nvierzehn Millionen Deutsche Mar!()                                                     Artikel 5\nf)   Stromversorgung Region Gisenyi bis zu 3 Millionen DM (in       Ueferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nWorten: drei Millionen Deutsche Mark)                       Finanzierungsbeiträgen gemäß Artikel 1 Absatz 1 finanziert\nwerden, sind International öffentlich auszuschreiben, soweit\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nnicht Im Bnzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird. Das\nden Ist, zu erhalten.\nbei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des in Arti-\n(2) Außerdem ermöglicht es die Regierung der Bundesrepu-     kel 1 Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten Vorhabens anzu-\nblik Deutschland der Regierung der Republik Ruanda, von der     wendende Verfahren wird in dem zwischen der Kreditanstalt\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zur Finanzie-   für Wiederaufbau und dem Empfänger zu schließenden Finan-\nrung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistun-     zierungsvertrag geregelt.\ngen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs\nund der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr                                  Artikel 6\nanfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versi-\ncherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n4 Millionen DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) zu     deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nerhalten. Es muß sich hierbei um l,.ieferungen und Leistungen   Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste          gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nhandeln, für die die Lieferverträge beziehungsweise Lei-        bevorzugt genutzt werden.\nstungsverträge nach der Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu\nschließenden Finanzierungsvertrages abgeschlossen worden                                    Artikel 7\nsind.                                                               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es    des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nder Regierung der Republik Ruanda zu einem späteren Zeit-       Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik","832                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nDeutschland gegenüber der Regierung der Republik Ruanda                                      Artikel 8\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.                           Kraft.\nGeschehen- in Kigali am 28. September 1983 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher. und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Eric Harder\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Ruanda\nFr. Ngarukiyintwali\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten\nund Zusammenarbeit\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Regierungs-\nabkommens vom 28. September 1983 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert\nwerden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Ruanda\nvon Bedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}