{"id":"bgbl2-1983-33-14","kind":"bgbl2","year":1983,"number":33,"date":"1983-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/33#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-33-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_33.pdf#page=30","order":14,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-11-30T00:00:00Z","page":830,"pdf_page":30,"num_pages":9,"content":["830                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen vom 26. Oktober 1983\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Regierungs-\nabkommens vom 26. Oktober 1983 aus dem Darlehen finanziert werden können.\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und\nSchädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe,\ne) Transportmittel,\nf) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung Pakistans von\nBedeutung sind,\ng) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda                               ·\nµber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. November 1983\nIn Kigali ist am 28. September 1983 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ruanda über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 28. September 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. November 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 33- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1983                                     831\nAbkommen\n·zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nund                               tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nrung und Betreuung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vor-\ndie Regierung der Republik Ruanda -                 haben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nMain, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            (4) Die In Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können Im Ein-\nRuanda,                                                          vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ruanda durch\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen           andere Vorhaben ersetzt werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen, -                                                                     Artikel 2\nDie Verwendung der Finanzierungsbeiträge sowie die\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-    Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regie-\nrung der Republik Ruanda zu schließenden Finanzierungsver-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung träge, die den In der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nin der Republik Ruanda beizutragen -                             Rechtsvorschriften unterliegen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nAr\"tikel 3\nArtikel 1                              Die Regierung der Republik Ruanda stellt die Kreditanstalt\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-      für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nlicht es der Regierung der Republik Ruanda, von der Kreditan-    öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, Finanzierungsbeiträge   und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nbis zu insgesamt DM 33 Millionen (in Worten: dreiunddreißig     verträge in der Republik Ruanda erhoben werden.\nMillionen Deutsche Mark), und zwar für die Vorhaben\na) Straße Kigali-Ruhengeri bis zu 6 Millionen DM (in Worten:                                Artikel 4\nsechs Millionen Deutsche Mark)                                 Die Regierung der Republik Ruanda überläßt bei den sich\nb) Unterstützung des Brückendienstes (Phase 3) bis zu 4 Mil-    aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nlionen DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark)         Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nc) Unterhaltungseinheit für bituminierte Straßen (Phase 3) bis   kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nzu 4 Millionen DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) ligungen der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nd) Studienfonds bis zu 2 Millionen DM (in Worten: zwei Millio-   Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nnen Deutsche Mark)                                          erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderliche Genehmigung.\ne) Integriertes ländliches Entwicklungsvorhaben der Gemein-\nden von NSHIU-Kiw bis zu 14 Millionen DM (in Worten:\nvierzehn Millionen Deutsche Mar!()                                                     Artikel 5\nf)   Stromversorgung Region Gisenyi bis zu 3 Millionen DM (in       Ueferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nWorten: drei Millionen Deutsche Mark)                       Finanzierungsbeiträgen gemäß Artikel 1 Absatz 1 finanziert\nwerden, sind International öffentlich auszuschreiben, soweit\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nnicht Im Bnzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird. Das\nden Ist, zu erhalten.\nbei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des in Arti-\n(2) Außerdem ermöglicht es die Regierung der Bundesrepu-     kel 1 Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten Vorhabens anzu-\nblik Deutschland der Regierung der Republik Ruanda, von der     wendende Verfahren wird in dem zwischen der Kreditanstalt\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zur Finanzie-   für Wiederaufbau und dem Empfänger zu schließenden Finan-\nrung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistun-     zierungsvertrag geregelt.\ngen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs\nund der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr                                  Artikel 6\nanfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versi-\ncherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n4 Millionen DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) zu     deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nerhalten. Es muß sich hierbei um l,.ieferungen und Leistungen   Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste          gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nhandeln, für die die Lieferverträge beziehungsweise Lei-        bevorzugt genutzt werden.\nstungsverträge nach der Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu\nschließenden Finanzierungsvertrages abgeschlossen worden                                    Artikel 7\nsind.                                                               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es    des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nder Regierung der Republik Ruanda zu einem späteren Zeit-       Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik","832                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nDeutschland gegenüber der Regierung der Republik Ruanda                                      Artikel 8\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.                           Kraft.\nGeschehen- in Kigali am 28. September 1983 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher. und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Eric Harder\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Ruanda\nFr. Ngarukiyintwali\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten\nund Zusammenarbeit\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Regierungs-\nabkommens vom 28. September 1983 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert\nwerden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Ruanda\nvon Bedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1983               833\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen\nzur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen\nals dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung\nim internationalen Luftverkehr\nVom 1. Dezember 1983\nDas in Guadalajara am 18. September 1961 unterzeichnete Zusatzabkom-\nmen zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die\nvon einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beför-\nderung im internationalen Luftverkehr (BGBI. 1963 II S. 1159) wird nach sei-\nnem Artikel XIV Abs. 2 für die\nUkraine                                               am 14. Januar 1984\nWeißrußland                                           am 14. Januar 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n2. November 1983 (BGBI. II S. 726).\nBonn, den 1. Dezember 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber eine Ergänzung der Anlage zu Artikel II\ndes deutsch-französischen Abkommens über die Gleichwertigkeit\nvon Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung\nVom 5. Dezember 1983\nDurch Vereinbarung vom 11. Juli/20. Oktober 1983 ist das Verzeichnis der\nals gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse nach Artikel II Abs. 2 des\nAbkommens vom 16. Juni 1977 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Gleich-\nwertigkeit von Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung (BGBI. 1977 II\nS. 755) mit Wirkung vom 1. September 1983 wie folgt ergänzt worden:\nBezeichnung des deutschen               Bezeichnung des französischen\nPrüfungszeugnisses                      Prüfungszeugnisses\n4. Zeugnis über das Bestehen der        4. Certificat d'aptitude profession-\nGesellenprüfung in dem Ausbil-         nelle    mecanic,en      reparateur\ndungsberuf Kraftfahrzeugmecha-         d'automobiles\nniker\n5. Zeugnis über das Bestehen der       5. Certificat d'aptitude profession-\nGesellenprüfung in dem Ausbil-         nelle electricien d' automobiles\ndungsberuf Kraftfahrzeugelektri-\nker           ·\n6. Zeugnis über das Bestehen der        6. Certificat d'aptitude profession-\nAbschlußprüfung oder Gesellen-         nelle charpentier en bois: structu-\nprüfung in dem Ausbilaungsberuf        res, escaliers, coffrages\nZimmerer","834                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\n·Bezeichnung des deutschen                Bezeichnung des französischen\nPrüfungszeugnisses                       Prüfungszeugnisses\n7. Zeugnis über das Bestehen der         7. Certificat d'aptitude profession-\nAbschlußprüfung oder Gesellen-            nelle constructeur en maconnerie\nprüfung in den Ausbildungsberu-           et beton arme\nfen\na) Maurer\nb) Beton- und Stahlbetonbauer\n8. Zeugnis über das Bestehen der         8. Certificat d'aptitude profession:\nAbschlußprüfung oder Gesellen-            nelle carreleur mosaiste\nprüfung in dem Ausbildungsberuf\nFliesen-, Platten- lind Mosaikleger\n9. Zeugnis über das Bestehen der         9. Certificat d'aptitude profession-\nAbschlußprüfung oder Gesellen-            nelle plätrier\nprüfung in dem Ausbildungsberuf\nStukkateur\nBonn, den 5. Dezember 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber den Beförderungsvertrag Im Internationalen Straßengüterverkehr\n(CMR)\nVom 6. Dezember 1983\nDas Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den\nBeförderungsvertrag im internationalen Straßengüter-\nverkehr (CMR)- BGBI. 1961 II S. 1119-ist nach seinem\nArtikel 43 Abs. 2 für die\nSowjetunion                    am 1. Dezember 1983\nin Kraft getreten.\nDie Sowjetunion hat bei Hinter1egung der Beitrittsur-\nkunde nach Artikel 48 erklärt, daß sie sich durch Arti-\nkel 4 7 des Übereinkommens nicht als gebunden\nbetrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. Januar 1978 (BGBI. II\ns. 171 ).\nBon·n, den 6. Dezember 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","1\nll                                  Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1983                                       835\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes lnterna~ionalen Fernmeldevertrages\nVom 7. Dezember 1983\nDer Internationale Fernmeldevertrag vom 25. Oktober\n1973 (BGBI. 1976 II S. 1089) einschließlich seiner\nAnlagen ist zusammen mit dem Schlußprotokoll und den\nZusatzprotokollen I bis VI nach seinem Artikel 46 für\nGuatemala                         . am 29. August 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. Mai 1983 (BGBI. II S. 348).\nBonn, den 7. Dezember 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Beseitigung Jeder Form von Rassendiskriminierung\nVom 8. Dezember 1983\nDas Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder\nForm von Rassendiskriminierung (BGBI. 1969 II S. 961) ist nach seinem\nArtikel 19 Abs. 2 für\nAfghanistan                                               am 5. August 1983\nMosambik                                                  am        18. Mai 1983\nin Kraft getreten.\nAfghanistan hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde den nach-\nstehenden Vorbehalt eingelegt:\n(Traduction)                                                     (Übersetzung)\ncTout en adherant ä la Convention internationale sur l'elimi-      ,Obwohl die Demokratische Republik Afghanistan dem Inter-\nnation de toutes les formes de discrimination raciale, la Repu-     nationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von\nblique democratique ·d'Afghanistan ne se considere pas liee         Rassendiskriminierung beitritt, betrachtet sie sich durch Arti-\npar les dispositions de l'article 22 de la Convention, car, en      kel 22 des Übereinkommens nicht als gebunden, da nach\nvertu de cet article, dans le cas d'un desaccord entre deux ou      diesem Artikel im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwi-\na\nplusieurs Etats parties la Convention touchant l'interpreta-        schen zwei oder mehr Vertragsstaaten des Übereinkommens\ntion ou l'application des dispositions de la Convention, la que-    über die Auslegung oder Anwendung seiner Bestimmungen\nstion pourrait etre portee devant la Cour internationale de         die Angelegenheit auf Verlangen nur einer der betroffenen\nJustice a la requete d'une seule des parties concemees.             Parteien dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden\nkönnte.\nLa Republique democratique d'Afghanistan declare en con-            Die Demokratische Republik Afghanistan erklärt daher, daß\nsequence qu'en cas de desaccord touchant l'interpretation ou        im Fall einer Meinun9sverschiedenheit über die Auslegung\nl'application de la Convention la question ne sera portee           oder Anwendung des Ubereinkommens die Angelegenheit nur\ndevant la Cour internationale de Justice qu'avec l'accord de        mit Zustimmung aller betroffenen Parteien dem Internationalen\ntoutes les parties concernees. •                                    Gerichtshof vorgelegt wird.'","836                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nMosambik hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde den nachstehenden\nVorbehalt eingelegt:\n(Übersetzung)\n\"The People's Republic of Mozambique does not consider to           ,.Die Volksrepublik Mosambik betrachtet sich durch Arti-\nbe bound by the provision of article 22 and wishes to re-state      kel 22 nicht als gebunden und möchte erneut erklären, daß für\nthat for the submission of any dispute to the International Court   die Verweisung einer Streitigkeit an den Internationalen\nof Justice for decision in terms of the said article ia necessary,  Gerichtshof zur Entscheidung nach Maßgabe des genannten\nin each individual case, the consent of all parties to such a       Artikels in jedem Einzelfall die Zustimmung aller an der betref-\ndispute.''                                                          fenden Streitigkeit beteiligten Parteien notwendig ist.\"\nGegen die Vorbehalte Afghanistans und Mosambiks sind Einsprüche nicht\neingelegt worden; die nach Artikel 20 Abs. 2 des Übereinkommens zur Fest-·\nstellung der Unzulässigkeit dieser Vorbehalte erforderlichen Voraussetzun-\ngen sind nicht erfüllt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n27. September 1983 (BGBl.11 S. 650).\nBonn, den 8. Dezember 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\n·         Im Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachun9\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung\nVom 8. Dezember 1983\nDas Übereinkommen vom 13. November 1979 Ober\nweiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung\n(BGBI. 1982 II S. 373) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2\nfür\nGriechenland                      am 28. November 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. Oktober 1983 (BGBI. 1983 II\ns. 722).\nBonn, den 8. Dezember 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr~ 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1983        837\nBekanntmachu~~\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Verminderung der Staatenlosigkeit\nVom 8. Dezember 1983\nDas Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Ver-\nminderung der Staatenlosigkeit (BGBI. 1977 II S. 597)\nwird nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für\nBolivien                          am 4. Januar 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 8. September 1978 (BGBI. II\ns. 1220).\n· Bonn, den 8. Dezember 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung\nwiderrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt\nVom 12. Dezember 1983\nDas Übereinkommen vom 23. September 1971 zur\nBekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die\nSicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II S. 1229) ist\nnach seinem Artikel 15 Abs. 4 für\nMauritius                          am 25. Mai 1983\nin Kraft getreten. Mauritius hat seine Beitrittsurkunde\nam 25. ~pril 1983 in Washington hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. April 1983 (BGBl.11 S. 331);\ndiese wird aufgrund einer nachträglichen Notifikation\nder Regierung der Vereinigten Staaten dahingehend\nergänzt, daß Indien bei Hinterlegung seiner Ratifika-\ntionsurkunde den Vorbehalt nach Artikel 14 Abs. 2 zu\nArtikel 14 Abs. 1 des Übereinkommens gemacht hat.\nBonn, den 12. Dezember 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","838                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\nzu den Artikeln 25 und 46 der Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nund zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention\nYom 12. Dezember 1983\nFrankreich hat mit Erklärung vom 20. Oktober 1983 die Zuständigkeit des\nEuropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der Konven-·\ntion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-\nfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) - unter der Bedingung der Gegenseitig-\nkeit -\nmit Wirkung vom 20. Oktober 1983\nfür drei Jahre\nanerkannt. Die Unterwerfungserklärung erstreckt sich nach Artikel 6 Abs. 2\ndes Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu der\ngenannten Konvention auch auf die Artikel 1 bis 4 des Protokolls Nr. 4.\nDie Schweiz hat mit Erklärung vom 4. Oktober 1983 die Zuständigkeit der\nEuropäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 der Konven-\ntion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-\nfreiheiten\nmit Wirkung vom 28. November 1983\nfür weitere drei Jahre\nanerkannt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 21. Oktober 1980 (BGBl.11 S. 1407), vom 12. Dezember 1980 (BGBl.11\nS. 1532) und vom 16. September 1983 (BGBI. II S. 628).\nBonn, den 12. Dezember 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}