{"id":"bgbl2-1983-33-13","kind":"bgbl2","year":1983,"number":33,"date":"1983-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/33#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-33-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_33.pdf#page=28","order":13,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-11-24T00:00:00Z","page":828,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["828                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Rnanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. November 1983\nIn Bonn ist am 26. Oktober 1983 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 26. Oktober 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. November 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik D_eutschland               insgesamt 122 Millionen DM (in Worten: einhundertzweiund-\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, und zwar 102\nund\nMillionen DM (in· Worten: einhundertzwei Millionen Deutsche\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan              Mark) als Darlehen und 20 Millionen DM (in Worten: zwanzig\nMillionen Deutsche Mark) als Finanzierungsbeiträge.\nIm Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n2) Die Darlehen werden nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islami-\ndie Finanzierungsbeiträge nach Maßgabe der Absätze 8 und 9\nschen Republik Pakistan,\nverwendet.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                3) Bis zu 17 Millionen DM (in Worten: siebzehn Millionen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        Deutsche Mark) werden zur Finanzierung der Devisenkosten\ngen und zu vertiefen,                                                für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des lau-\nfenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammen-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        hang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage\nverwendet. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistun-\nIn der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    gen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten\nin der Islamischen Republik Pakistan beizutragen,                   Liste handeln, für die Lieferverträge oder Leistungsverträge\nnach dem 31. Dezember 1983 abgeschlossen worden sind.\nunter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom\n26. Oktober 1983 über die Regierungsverhandlungen in Bonn             4) Bis zu 20 Millionen DM (in Worten: zwanzig Millionen\nvom 24. bis 26. Oktober 1983                                       Deutsche Mark) werden zur Finanzierung der Devisenkosten\nfür das Vorhaben 220-KV-Übertragungsleitung Mardan\nsind wie folgt übereingekommen:                                 Peshawar verwendet, wenn nach Prüfung die Förderungs-\nwürdigkeit festgestellt worden ist.\n5) Bis zu 5 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche\nArtikel 1                               Mark) werden zur Finanzierung der Devisenkosten für vier\n.    1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          zusätzliche Schaltfelder für die Umspannstation Burhan ver-\nlicht es der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder      wendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-              stellt worden ist.\nden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,               6) Bis zu 42 Millionen DM (in Worten: zweiundvierzig Millio-\nFrankfurt am Main, Darlehen und Finanzierungsbeiträge bis zu        nen Deutsche Mark) werden zur Fin11nzierung der Devisen-","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1983                                       829\nkosten für das Vorhaben Gasturbinen für Kraftwerk Kot Addu                                   Artikel 3\nverwendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die\nfestgestellt worden ist.\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\n7) Bis zu 18 Millionen DM (in Worten: achtzehn Millionen       sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die Im Zusammenhang\nDeutsche Mark) werden zur Finanzierung der Devisenkosten           mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nfür die Lieferung von dieselelektrischen Lokomotiven verwen-      träge In der Islamischen Republik Pakistan erhoben werden.\ndet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist.                                                                                   Artikel 4\n8) Bis zu 10 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen Deut-         Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan unterläßt\nsche Mark) werden zum Bezug von Lastkraftwagen, von                bei den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung\nErsatzteilen für Lastkraftwagen und von Jeeps für den „Chief       der Ananzierungsbelträge ergebenden Transporten von Per-\nCommissioner for Afghan Refugees\" verwendet, wenn nach             sonen und Gütern Im See-, Land- und Luftverkehr den Passa-\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.          gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\n9) Bis zu 1O Millionen DM (in Worten: zehn Millionen Deut-      men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nsche Mark) werden für das Vorhaben des UNHCR (United               Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\nNations High Commissioner for Refugees) (Hochkommissar             schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\nder Vereinten Nationen für Flüchtlingsfragen) ,.lncome gene-       oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nrating project for refugee areas\" verwendet, wenn nach Prü-        ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.             gungen.\n10) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                                  Artikel 5\nder Regierung der Islamischen Republik Pakistan zu einem              Das Verfahren bei der Vergabe von Lieferungen und Leistun-\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finan-        gen für Vorhaben, die gemäß Artikel 1 Absätze 3 bis 9 aus den\nzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige              Darlehen und Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, wird\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in             In den zwischen der Regierung der Islamischen Republik Paki-\nden Absätzen 4 bis 9 bezeichneten Vorhaben von der Kre-            stan und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,       Darlehens- und Finanzierungsverträgen geregelt.\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\n11) Die in den Absätzen 4 bis 9 bezeichneten Vorhaben kön-                                 Artikel 6\nnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nRepublik Pakistan durch andere Vorhaben ersetzt werden.            deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\nden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich-\nArtikel 2                               keiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\n1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen und\nFinanzierungsbeiträge sowie die Bedingungen, zu denen sie                                     Artikel 7\ngewährt werden, bestimmen die zwischen der Regierung der\nIslamischen Republik Pakistan und der Kreditanstalt für Wie-          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nderaufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nliegen.                                                            land gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Paki-\nstan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\n2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit      Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen In Deutscher\nMark In Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer                                   Artikel 8\naufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ntieren.                                                            Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 26. Oktober 1983 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWalter Gorenflos\nFür die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nNaik"]}