{"id":"bgbl2-1983-32-7","kind":"bgbl2","year":1983,"number":32,"date":"1983-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/32#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-32-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_32.pdf#page=12","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen","law_date":"1983-11-29T00:00:00Z","page":789,"pdf_page":12,"num_pages":7,"content":["780                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Swasiland\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. November 1983\nIn Mbabane ist am 13. September 1983 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Swa-\nsiland über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 6\nam 13. September 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. November 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Swasiland\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                beteiligungsähnliches Darlehen mit Wandel recht durch Zeich-\nund                                 nung zu pari von lncome Notes im Nominalwert von bis zu Ema-\nlangeni 450 000 (in Worten: vierhundertfünfzigtausend Ema-\ndie Regierung des Königreichs Swasiland -                 langeni) zu gewähren. Hierfür stellt die Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland der DEG einen Betrag von bis zu DM\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         1 080 000 (in Worten: eine Million achtzigtausend Deutsche\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-              Mark) zur Verfügung.\nreich Swasiland,\nArtikel 2\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nDas in Artikel 1 genannte Darlehen wird nach Maßgabe\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\neines zwischen der DEG und der NIDCS noch zu schließenden\ngen und zu vertiefen,\nFinanzierungsvertrages bewirkt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                      Artikel 3\n1. Die Regierung des Königreichs Swasiland sichert zu, daß\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\ndie in Artikel 1 genannte Kapitalanlage der DEG vollen\nim Königreich Swasiland beizutragen -\nSchutz und volle Sicherheit genießt. Eine Enteignung darf\nnur zum allgemeinen Wohl und gegen Entschädigung erfol-\nsind wie folgt übereingekommen:\ngen. Die Entschädigung muß dem Wert der enteigneten\nKapitalanlage entsprechen, tatsächlich verwertbar und\nArtikel 1\ntransferierbar sein sowie unverzüglich geleistet werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß in geeigneter\nes der DEG - Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteili-          Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung\ngungen in Entwicklungsländern GmbH, Köln (nachstehend                 Vorsorge getroffen sein. Die Rechtmäßigkeit der Enteig-\n.,DEG\" genannt), der National lndustrial Development Corpo-           nung und die Höhe der Entschädigung und die Zeit, inner-\nration of Swasiland (nachstehend „NIDCS\" genannt) ein                 halb der sie zu zahlen ist, müssen in einem ordentlichen","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1983                                       781\nRechtsverfahren nachgeprüft werden können. Hinsichtlich         die im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verzinsung, der\nder in diesem Artikel geregelten Angelegenheiten genießt        Tilgung oder der Wandlung der in Artikel 1 genannten lncome\ndie DEG Meistbegünstigung.                                      Notes im Königreich Swasiland erhoben werden. Diese Rege-\nlung gilt im gleichen Maße im Falle einer vollständigen oder\n2. Die Regierung des Königreichs Swasiland garantiert hin-\nteilweisen Ausübung des Wandelrechts hinsichtlich des\nsichtlich des in Artikel 1 genannten Darlehns die freie Ein-\nErwerbs der Veräußerung oder der Liquidation der Beteiligung\nfuhr aller ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang\nsowie deren Erträge.\nmit dem Erwerb der lncome Notas sowie den freien Transfer\nanfallender Zinsen und Tilgungsraten bzw. im Falle einer\nvollständigen oder teilweisen Ausübung des Wandelrechts                                  Artikel 5\nanfallender Erträge und des Veräußerungs- oder Liquida-\ntionserlöses.                                                      Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\n3. Die Regierung des Königreichs Swasiland verpflichtet sich       Regierung des Königreichs Swasiland innerhalb von drei\nim eigenen Namen und für die Zentralbank, der NIDCS bei         Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nder Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber der       Erklärung abgibt.\nDEG keine Hindernisse in den Weg zu legen.\nArtikel 4                                                        Artikel 6\nDie Regierung des Königreichs Swasiland stellt die DEG von          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,         Kraft.\nGeschehen zu Mbabane am 13. September 1983, in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHasso Buchrucker\nFür die Regierung des Königreichs Swasiland\nSimelane\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Charta der Vereinten Nationen\nVom 15. November 1983\nDie Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945\n(BGBI. 1973 II S. 430, 505; 1974 II S. 769; 1980 II\nS. 1252) sowie das Statut des Internationalen Gerichts-\nhofs, das Bestandteil der Charta ist, sind für\nSt. Christoph und Nevis         am 23. September 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. Oktober 1983 (BGBI. II\ns. 682).\nBonn, den 15. November 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","782                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. November 1983\nIn Dakar ist am 25. Oktober 1983 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 25. Oktober 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. November 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-\nund                                 vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Gambia durch\ndie Regierung der Republik Gambia -                    andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                    Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages\nGambia,\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nRechtsvorschriften unterliegt.\ngen und zu vertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                   Artikel 3\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Die Regierung der Republik Gambia stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß\nin der Republik Gambia beizutragen -                                 und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der\nRepublik Gambia erhoben werden, frei.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nDie Regierung der Republik Gambia überläßt bei den sich\nArtikel 1\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nlicht es der Regierung der Republik Gambia, von der Kredit-         kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main) für das Vorhaben         kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\n„Elektrizitätsversorgung Banjul, Phase I\" ,· wenn nach Prüfung      ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\ndie Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen             tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nFinanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 7 Millionen DM (in Wor-       ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nten: sieben Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                   Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1983                                        783\nArtikel 5                                                              Artikel 7\nDas bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung des               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nin Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-                des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau             lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nund dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag                 land gegenüber der Regierung der Republik Gambia innerhalb\ngeregelt.                                                              von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine\nArtikel 6                                  gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 8\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin                   Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nbevorzugt genutzt werden.                                              Kraft.\nGeschehen zu Dakar am 25. Oktober 1983 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVolker Anding\nFür die Regierung der Republik Gambia\nSheikh Wadda\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nVom 25. November 1983\nDas Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n(BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für\nPeru                                                        am 1 5. September 1983\nin Kraft getreten.\nPeru hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die nachstehende Erklärung\nabgegeben:\n(Traduction)                                  (Übersetzung)\n.. [Le Gouvernement peruvien] declare             .,[Die   peruanische    Regierung]   erklärt\nexpressement par la präsente, en refe-            hiermit unter Bezugnahme auf Artikel 1\nrence aux dispositions du paragraphe 1            Absatz 1 und Artikel II des Protokolls aus-\nde l'article premier et de l'article II du Pro-   drücklich, daß der peruanische Staat\ntocole, que l'Etat peruvien s'emploiera de        nach besten Kräften die Verpflichtungen\nson mieux ä s'acquitter des obligations           erfüllen wird, die er durch den Beitritt zum\nqu'il a contractees en vertu de l'acte            Protokoll übernommen hat, und daß die\nd'adhesion audit Protocole et que le Gou-         peruanische Regierung sich stet~-bemü-\nvernement peruvien s'efforcera toujours           hen wird, im Rahmen ihrer Möglichkeiten\nde cooperer avec le Haut Commissariat             mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskom-\ndes Nations Unies pour les refugies dans          missars der Vereinten Nationen zusam-\nla mesure de ses possibilites.»                   menzuarbeiten.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. September 1983 (BGBI. II S. 592).\nBonn, den 25. November 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","784                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachuns,\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs\nVom 25. November 1983\nDas Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichte-\nrung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II\nS. 2434; 1971 II S. 1377; 197811 S. 1445; 198311 S. 576)\nist nach seinem Artikel XI für\nMexiko                             am 30. Juli 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachungen vom 21. Dezember 1982\n(BGBI. 1983 II S. 18) und vom 2. September 1983\n(BGBI. II S. 576).\nBonn, den 25. November 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nvon Berichtigungen des Wortlauts des Internationalen Übereinkommens von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 28. November 1983\nDie verbindlichen Fassungen des Internationalen\nÜbereinkommens von 1974 zum Schutz des mensch-\nlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II S. 141 ) enthalten\nFehler, die durch Niederschrift des Generalsekretärs\nder Internationalen Seeschiffahrts-Organisation vom\n22. Dezember 1982 festgestellt und nachträglich\nberichtigt worden sind. Die Berichtigungen werden\nnachstehend bekanntgemacht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. Oktober 1983 (BGBI. II\ns. 722).\nBonn, den 28. November 1983\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nDr. Hoffmann","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1983                                       785\nBerichtigungen\ndes verbindlichen englischen Wortlauts\ndes Internationalen Übereinkommens von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\n(Alle Verweisungen beziehen sich auf die Veröffentlichung im Anlageband\nzum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 8 vom 21. Februar 1979)\nKapitel 1\nSeite 121  Regel6                          Zeile 4       - ,.country in which\" wird durch „State whose flag\" ersetzt\n- ,.registered\" wird durch „entitled to fly\" ersetzt\nZeile 5       - ,.country\" wird durch „State\" ersetzt\nSeite 1 22 Regel 7 Buchstabe b\nZiffer iii                      Zeile 9       - nach „repairs\" wird „or renewals\" eingefügt\nSeite 123  Regel 13                        Zeile 7       - ,,country in which\" wird durch „State whose flag\" ersetzt\nZeile 8       - ,,registered\" wird durch „entitled to fty\" ersetzt\nRegel 14 Buchstabe c            Zeile 2       - ,,country in which it is registered\" wird durch „State whose flag\nit is entitled to fly\" ersetzt\nZeile 5       - ,,country\" wird durch „State whose flag it is entitled to fly or\"\nersetzt\nZeilen 5\nund 6         - ,.registered or is\" wird gestrichen\nBuchstabe d         Zeile 3       - ,.country in which it is registered\" wird durch „State whose flag\nit is entitled to fly\" ersetzt\nZeile 5       - ,.country\" wird durch „State\" ersetzt\nSeite 124  Regel 19                        Zeile 14      - ,.country in which\" wird durch „State whose flag\" ersetzt\nZeile 15      - ,.registered\" wird durch „entitled to fly\" ersetzt\nKapitel 11-1\nSeite 125  Regel 1 Buchstabe b\nZiffer ii                       Zeile 3       - nach „construction\" wird „on or\" eingefügt\nKapitel 11-2\nSeite 143  Regel 5 Buchstabe b\nZiffer ii Nummer 2             Zeile 7       - nach „capable of\" wird „delivering at least the two required jets\nof water. These fire pumps shall be capable of\" eingefügt\nSeite 150  Regel 20 Buchstabe b\nZiffer ii Nummer 6             Zeilen 4\nund 5         - ,.Public spaces containing fumiture and fumishings of restricted\nfire risk.\" wird gestrichen\nSeite 153  Tabelle 2 (12)                 Spalte 12     - ,.A-0\" wird durch „A-0 1\" ersetzt\nSeite 156   Regel 21 Buchstabe a           Zeile 1       - ,.in\" nach „and\" wird gestrichen\nSeite 158   Regel 26 Buchstabe b\nZiffer ii                      Zeile 3       - ,.to\" wird durch „of\" ersetzt\nKapitel III\nSeite 176   Regel 1 Buchstabe c            Zeile 8       - ,,this\" wird durch „that\" ersetzt\nSeite 177   Regel 6 Buchstabe c            Zeile 1       - ,.measure\" wird durch „measured\" ersetzt\nSeite 187   Regel 35 Buchstabe b\nZiffer i Nummer 2              Zeile 3       - das Semikolon nach „on board\" wird durch einen Punkt ersetzt\n- der ganze mit dem Wort „provided\" beginnende Satzteil wird zu\neinem neuen Absatz, und „provided\" wird durch „Provided\"\nersetzt (die Anordnung entspricht derjenigen unter Buch-\nstabe a Ziffer i dieser Regel)","786                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nKapitel V\nSeite 200 Regel 10 Buchstabe e           Zeile 2       - ,,International\" wird gestrichen\nZeile 3       - ,,with regard\" wird durch „of law relating\" ersetzt\nKapitel VI\nSeite 211 Teil B\nAbschnitt V Unterabschnitt C\nBuchstabe a                    Zeile 7       - ,.Section II\" wird durch „Section I\" ersetzt\nZeile 9       - der Punkt nach „hatchway\" wird gestrichen, und es wird\n„except in the case of linseed and other seeds having similar\nproperties.\" eingefügt\nSeite 212 Teil C\nAbschnitt I Unterabschnitt A\nBuchstabe e                    Zeile 4       - ,,modules\" wird durch „modulus\" ersetzt\nSeite 213 Fußnote 2                      Zeile 3       - nach „all\" wird „other\" eingefügt\nBerichtigungen\ndes verbindlichen französischen Wortlauts\ndes Internationalen Übereinkommens von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\n(Alle Verweisungen beziehen sich auf die Veröffentlichung im Anlageband\nzum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 8 vom 21. Februar 1979)\nKapitel 1\nSeite 232 Regel 6                       Zeile 4       - ,,du pays oü\" wird durch „de l'Etat dont\" ersetzt\nZeilen 4\nund 5         - ,.immatricule\" wird durch „autorise    a battre le pavillon\" ersetzt\nZeile 5       - ,,pays\" wird durch „Etat\" ersetzt\nRegel8                        Zeile 8       - ,,inspections\" wird durch „visites\" ersetzt\nSeite 233 Regel 10                      Zeilen 6\nund 7         - ,,inspectes\" wird durch „soumis     a une visite\"  ersetzt\nRegel 12 Buchstabe a\nZiffer ii                     Zeile 3       - ,,inspection\" wird durch „visite\" ersetzt\nRegel 13                      Zeile 6       - ,,du pays oü\" wird durch „de l'Etat dont\" ersetzt\nZeile 7       - ,,immatricule\" wird durch „autorise    a battre le pavillon\" ersetzt\nSeite 234  Regel 14 Buchstabe c          Zeile 2       - ,.du pays oü il est immatricule\" wird durch „de l'Etat dont il est\nautorise ä battre le pavillon\" ersetzt\nZeilen 5\nund 6         - ,.le pays dans lequel il est\" wird durch „l'Etat dont il est autorise\nä battre le pavillon\" ersetzt\nZeile 6       - ,.immatricule\" wird gestrichen\nBuchstabe d        Zeile 4       - ,,le pays dans lequel il est\" wird durch „l'Etat dont il est autorise\na battre le pavillon\" ersetzt\nZeile 5       - ,.immatricule\" wird gestrichen\nRegel 19                      Zeile 15      - ,.du pays oü\" wird durch „de l'Etat dont\" ersetzt\nZeile 16      - ,.immatricule\" wird durch „autorise    a battre le pavillon\" ersetzt\nKapitel 11-1\nSeite 235  Regel 1 Buchstabe b\nZiffer ii                     Zeile 3       - nach „equivalent\" wird „a la date ou\" eingefügt\nSeite 245  Regel 14 Buchstabe i\nZiffer i                      Zeile 2      - ,.disposees\" wird durch „munies de dispositifs efficaces et\naisement accessibles\" ersetzt\nZeile 3       - ,,introduction\" wird durch „entree\" ersetzt"]}