{"id":"bgbl2-1983-32-16","kind":"bgbl2","year":1983,"number":32,"date":"1983-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/32#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-32-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_32.pdf#page=13","order":16,"title":"Bekanntmachung über Benutzergebühren nach dem Internationalen Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt \"EUROCONTROL\"","law_date":"1983-11-30T00:00:00Z","page":790,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1983                                       781\nRechtsverfahren nachgeprüft werden können. Hinsichtlich         die im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verzinsung, der\nder in diesem Artikel geregelten Angelegenheiten genießt        Tilgung oder der Wandlung der in Artikel 1 genannten lncome\ndie DEG Meistbegünstigung.                                      Notes im Königreich Swasiland erhoben werden. Diese Rege-\nlung gilt im gleichen Maße im Falle einer vollständigen oder\n2. Die Regierung des Königreichs Swasiland garantiert hin-\nteilweisen Ausübung des Wandelrechts hinsichtlich des\nsichtlich des in Artikel 1 genannten Darlehns die freie Ein-\nErwerbs der Veräußerung oder der Liquidation der Beteiligung\nfuhr aller ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang\nsowie deren Erträge.\nmit dem Erwerb der lncome Notas sowie den freien Transfer\nanfallender Zinsen und Tilgungsraten bzw. im Falle einer\nvollständigen oder teilweisen Ausübung des Wandelrechts                                  Artikel 5\nanfallender Erträge und des Veräußerungs- oder Liquida-\ntionserlöses.                                                      Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\n3. Die Regierung des Königreichs Swasiland verpflichtet sich       Regierung des Königreichs Swasiland innerhalb von drei\nim eigenen Namen und für die Zentralbank, der NIDCS bei         Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nder Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber der       Erklärung abgibt.\nDEG keine Hindernisse in den Weg zu legen.\nArtikel 4                                                        Artikel 6\nDie Regierung des Königreichs Swasiland stellt die DEG von          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,         Kraft.\nGeschehen zu Mbabane am 13. September 1983, in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHasso Buchrucker\nFür die Regierung des Königreichs Swasiland\nSimelane\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Charta der Vereinten Nationen\nVom 15. November 1983\nDie Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945\n(BGBI. 1973 II S. 430, 505; 1974 II S. 769; 1980 II\nS. 1252) sowie das Statut des Internationalen Gerichts-\nhofs, das Bestandteil der Charta ist, sind für\nSt. Christoph und Nevis         am 23. September 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. Oktober 1983 (BGBI. II\ns. 682).\nBonn, den 15. November 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","782                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. November 1983\nIn Dakar ist am 25. Oktober 1983 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 25. Oktober 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. November 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-\nund                                 vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Gambia durch\ndie Regierung der Republik Gambia -                    andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                    Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages\nGambia,\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nRechtsvorschriften unterliegt.\ngen und zu vertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                   Artikel 3\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Die Regierung der Republik Gambia stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß\nin der Republik Gambia beizutragen -                                 und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der\nRepublik Gambia erhoben werden, frei.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nDie Regierung der Republik Gambia überläßt bei den sich\nArtikel 1\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nlicht es der Regierung der Republik Gambia, von der Kredit-         kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main) für das Vorhaben         kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\n„Elektrizitätsversorgung Banjul, Phase I\" ,· wenn nach Prüfung      ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\ndie Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen             tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nFinanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 7 Millionen DM (in Wor-       ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nten: sieben Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                   Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1983                                        783\nArtikel 5                                                              Artikel 7\nDas bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung des               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nin Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-                des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau             lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nund dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag                 land gegenüber der Regierung der Republik Gambia innerhalb\ngeregelt.                                                              von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine\nArtikel 6                                  gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 8\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin                   Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nbevorzugt genutzt werden.                                              Kraft.\nGeschehen zu Dakar am 25. Oktober 1983 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVolker Anding\nFür die Regierung der Republik Gambia\nSheikh Wadda\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nVom 25. November 1983\nDas Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n(BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für\nPeru                                                        am 1 5. September 1983\nin Kraft getreten.\nPeru hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die nachstehende Erklärung\nabgegeben:\n(Traduction)                                  (Übersetzung)\n.. [Le Gouvernement peruvien] declare             .,[Die   peruanische    Regierung]   erklärt\nexpressement par la präsente, en refe-            hiermit unter Bezugnahme auf Artikel 1\nrence aux dispositions du paragraphe 1            Absatz 1 und Artikel II des Protokolls aus-\nde l'article premier et de l'article II du Pro-   drücklich, daß der peruanische Staat\ntocole, que l'Etat peruvien s'emploiera de        nach besten Kräften die Verpflichtungen\nson mieux ä s'acquitter des obligations           erfüllen wird, die er durch den Beitritt zum\nqu'il a contractees en vertu de l'acte            Protokoll übernommen hat, und daß die\nd'adhesion audit Protocole et que le Gou-         peruanische Regierung sich stet~-bemü-\nvernement peruvien s'efforcera toujours           hen wird, im Rahmen ihrer Möglichkeiten\nde cooperer avec le Haut Commissariat             mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskom-\ndes Nations Unies pour les refugies dans          missars der Vereinten Nationen zusam-\nla mesure de ses possibilites.»                   menzuarbeiten.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. September 1983 (BGBI. II S. 592).\nBonn, den 25. November 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","784                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachuns,\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs\nVom 25. November 1983\nDas Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichte-\nrung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II\nS. 2434; 1971 II S. 1377; 197811 S. 1445; 198311 S. 576)\nist nach seinem Artikel XI für\nMexiko                             am 30. Juli 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachungen vom 21. Dezember 1982\n(BGBI. 1983 II S. 18) und vom 2. September 1983\n(BGBI. II S. 576).\nBonn, den 25. November 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nvon Berichtigungen des Wortlauts des Internationalen Übereinkommens von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 28. November 1983\nDie verbindlichen Fassungen des Internationalen\nÜbereinkommens von 1974 zum Schutz des mensch-\nlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II S. 141 ) enthalten\nFehler, die durch Niederschrift des Generalsekretärs\nder Internationalen Seeschiffahrts-Organisation vom\n22. Dezember 1982 festgestellt und nachträglich\nberichtigt worden sind. Die Berichtigungen werden\nnachstehend bekanntgemacht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. Oktober 1983 (BGBI. II\ns. 722).\nBonn, den 28. November 1983\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nDr. Hoffmann"]}