{"id":"bgbl2-1983-32-13","kind":"bgbl2","year":1983,"number":32,"date":"1983-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/32#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-32-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_32.pdf#page=23","order":13,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt","law_date":"1983-12-02T00:00:00Z","page":800,"pdf_page":23,"num_pages":1,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1983                      791\n20. November 1980, 10. Juni 1981, 17. Dezember 1981, 22. Juli 1982 und 23. Novem-\nber 1982, durch die die vom Geschäftsführenden Ausschuß durch Beschluß vom\n26. Februar 1975 festgesetzten Tarife und Anwendungsbedingungen zuletzt ab 1. April\n1983 geändert wurden;\nfaßt folgenden Beschluß:\nArtikel 1\nArtikel 10 der Tarife und Anwendungsbedingungen der FS-Streckengebühren wird\ndurch folgendes ersetzt:\n„Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 und 13 wird der Gebührensatz (Wert\nder Dienstleistungseinheit) für den in Artikel 5 genannten Luftraum je nach den einzel-\nnen Staaten wie folgt festgesetzt:\nMitgliedstaat                               Gebührensatz     angewandter Wechselkurs\nBundesrepublik Deutschland                   $ 42,82         $ 1 = DM             2,6741\nKönigreich Belgien                           $ 28,44         $ 1 = BF            53,5720\nFranzösische Republik                        $ 33,57         $ 1 = FF             8,0404\nVereinigtes Königreich\nGroßbritannien\nund Nordirland                              $ 54,60         $ 1 = E Sterling     0,6655\nGroßherzogtum Luxemburg                      $ 28,44         $ 1 = LF            53,5720\nKönigreich der Niederlande                   $ 48,68         $1=G                 2,9870\nIrland                                       $ 26,09         $ 1 = lrish E        0,8472\nAnmerkung: Für die Vertragsstaaten lauten die Gebührensätze und die entsprechen-\nden Wechselkurse wie folgt:\nSchweiz                                      $ 57,65         $ 1 = SF             2,1634\nPortugal                                     $ 26,49         $ 1 = Esc.         122,8907\nÖsterreich                                   $ 39,53         $ 1 = Sch.          18,8214\nSpanien - Mutterland                         $ 24,89         $ 1 = Ptas         151,4878\n- FIR Kanar. Inseln             $ 22,18         $ 1 = Ptas         151,4878\nArtikel 2\n1. Ziffer 2 von Artikel 13 der Tarife und Anwendungsbedingungen der FS-Strecken-\ngebühren wird durch folgendes ersetzt:\n,.2. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 13 sind in der vorgenannten Bei-\nlage die entsprechenden Tarife für ein Luftfahrzeug angegeben, dessen\nGewichtsfaktor gleich eins ist (50 metrische Tonnen). Diese Tarife beruhen auf\nden gleichen Wechselkursen, wie die in Artikel 10 genannten Gebührensätze.\"\n2. Die Gebühren für Flüge, die in der Beilage 1 der vorgenannten Tarife und Anwen-\ndungsbedingungen für FS-Streckengebühren aufgeführt sind - d. h. die Gebühren\nfür die in deren Artikel 12 genannten Flüge - werden durch die in der Anlage zu vor-\nliegendem Beschluß aufgeführten Gebühren ersetzt.\nArtikel 3\nIn die Tarife und Anwendungsbedingungen der FS-Streckengebühren wird ein neuer\nArtikel 13 mit folgendem Wortlaut eingefügt:\n„Die in Artikel 10 genannten Gebührensätze und die in der Beilage 1 zu diesen Tarifen\nund Anwendungsbedingungen genannten Transatlantiktarife werden allmonatlich neu\nberechnet; dabei wird der durchschnittliche monatliche Wechselkurs des US-$ gegen-\nüber der jeweiligen Landeswährung zugrunde gelegt, wie er vom Internationalen Wäh-\nrungsfonds festgestellt und in seinem Jahrbuch der internationalen Finanzstatistiken\nfür den dem Flugmonat vorausgehenden Monat bekanntgegeben wird.\"\nArtikel 4\nDie Artikel 13, 14, 15 und 16 der Tarife und Anwendungsbedingungen der FS-\nStreckengebühren werden Artikel 14, 15, 16 und 17.\nArtikel 5\nArtikel 2 der Beilage 2 zu den Tarifen und Anwendungsbedingungen der FS-\nStreckengebühren wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:\n,.1. Gemäß Artikel 4 der Tarife und Anwendungsbedingungen der FS-Strecken-\ngebühren werden den Benutzern die an Gebühren geschuldeten Beträge in der"]}