{"id":"bgbl2-1983-32-12","kind":"bgbl2","year":1983,"number":32,"date":"1983-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/32#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-32-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_32.pdf#page=21","order":12,"title":"Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr im Verhältnis zu St. Lucia","law_date":"1983-12-01T00:00:00Z","page":798,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1983                                    789\nKapitel III\nSeite 62 Regel 1 Buchstabe c          Zeile 12     - ,.des vorliegenden\" wird durch „jenes\" ersetzt\nSeite 75 Regel 35 Buchstabe b\nZiffer i Nummer 2            Zeile 3      - das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt. Der mit „ist es\njedoch ... \" beginnende Satzteil bildet einen neuen Absatz und\nwird nach links ausgerückt; ,.ist\" wird durch „Ist\" ersetzt (die\nAnordnung entspricht derjenigen unter Buchstabe a Ziffer i\ndieser Regel)\nKapitel V\nSeite 88  Regel 1O Buchstabe e         Zeilen 1\nund 2        - ,.Internationale\" wird gestrichen\nKapitel VI\nSeite 100 Abschnitt V Unterabschnitt C\nBuchstabe a                  Zeile 7      - ,.Abschnitt II\" wird durch „Abschnitt I\" ersetzt\nZeile 9      - der Punkt nach „kann\" wird gestrichen, und es wird ,. , ausge-\nnommen bei Leinsamen und anderem Samen mit gleichen\nEigenschaften.\" eingefügt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\ngegen Diskrim.inierung im Unterrichtswesen\nVom 29. November 1983\nDas Übereinkommen vom 15. Dezember 1960 gegen\nDiskriminierung im Unterrichtswesen (BGBI. 1968 II\nS. 385, 386) ist nach seinem Artikel 14 für\nSri Lanka                      am 11 . November 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. Mai 1983 (BGBI. II S. 410).\nBonn, den 29. November 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","790                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\nüber Benutzergebühren\nnach dem Internationalen Übereinkommen über Zusammenarbeit\nzur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL\"\nVom 30. November 1983\nDurch Beschluß der Agentur für die Luftverkehrs-Sicherheitsdienste der\nEuropäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL)\nvom 12. Oktober 1983 sind die Tarife und Anwendungsbedingungen für\nBenutzergebühren (FS-Streckengebühren) geändert worden.\nDer Beschluß mit Anlage zu den Tarifen und Anwendungsbedingungen für\nFS-Streckengebühren wird hiermit nach\nArt i k e 1 2 des Gesetzes zu dem Internationalen Übereinkommen vom 13.\nDezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EURO-\nCONTROL\" vom 14. Dezember 1962 (BGBI. II S. 2273) mit Bezug auf den\noberen Luftraum und\n§ 2 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme\nvon Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung vom 27. Oktober 1971\n(BGBI. II S. 1153), geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1974\n(BGBI. II S. 1585) mit Bezug auf den unteren Luftraum\nbekanntgemacht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n2. März 1983 (BGBI. II S. 196).\nBonn, den 30. November 1983\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nNiester\nBeschluß\nzur Änderung der Tarife und Anwendungsbedingungen\nder FS-Streckengebühren\nDer Geschäftsführende Ausschuß der Agentur für Luftverkehrs-Sicherungsdienste,\nGestützt auf das am 13. Dezember 1960 in Brüssel unterzeichnete Internationale\nÜbereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt und insbesondere\ndessen Artikel 6 Absatz 2 e) sowie Artikel 14 und 20;\nGestützt auf den am 22. April 1971 gefaßten Beschluß zur Festsetzung der Tarife und\nAnwendungsbedingungen für die den Benutzern auferlegten FS-Streckengebühren, zu\nderen Einziehung die Organisation berechtigt ist;\nGestützt auf die Tarife und Anwendungsbedingungen der FS-Streckengebühren, wie\nsie durch Beschluß des Geschäftsführenden Ausschusses vom 26. Februar 1975 fest-\ngelegt wurden und in dessen Anhang aufgeführt sind;\nGestützt auf die am 11. Oktober 1983 von der Ständigen Kommission auf dem\nKorrespondenzweg erteilte Richtlinie Nr. 42, die insbesondere bestimmt, daß die ab\n1. Januar 1984 anzuwendenden Gebührensätze auf der Grundlage der geschätzten\nGesamtkosten der Streckennavigationseinrichtungen und -dienste für 1984 fest-\ngesetzt und die entsprechenden Gebührensätze und Tarife allmonatlich neu berechnet\nwerden;\nGestützt auf die Beschlüsse des Geschäftsführenden Ausschusses vom 6. Oktober\n1976, 21. Januar 1°977, 17. November 1977, 6. Oktober 1978, 5. November 1979,"]}