{"id":"bgbl2-1983-31-8","kind":"bgbl2","year":1983,"number":31,"date":"1983-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/31#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-31-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_31.pdf#page=23","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Niger über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-11-08T00:00:00Z","page":759,"pdf_page":23,"num_pages":4,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1983                                    759\nmenhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2                                      Artikel 6\nerwähnten Vertrages in Westsamoa erhoben werden.                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 4                               Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nDie Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa              bevorzugt genutzt werden.•\nüberläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungs-\nbeitrages ergebenden Transporten von Personen und -Gütern\nim See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die                                Artikel 7\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nwelche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-              lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für    land gegenüber der Regierung des Unabhängigen Staates\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen       Westsamoa innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nGenehmigungen.                                                   Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nArtikel 8\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nAbweichendes festgelegt wird.                                   Kraft.\nGeschehen zu Wellington am 21. September 1983 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKarl Köhler\nFür die Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa\nLauofo Meti\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. November 1983\nIn Bonn ist am 7. September 1983 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierüng der Republik Niger über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 7. September 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den8.November1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","760                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Finanzielle Zusämmenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 3\nund                                     Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für\ndie Regierung der Republik Niger -                    Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Niger\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             erhoben werden, frei.\nNiger,                                                                                         Artikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                 Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\ngen und zu vertiefen,                                                TransPorten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     ren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nin Niger beizutragen -                                               Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel\" 5\nsind wie folgt übereingekommen:\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international\nArtikel 1\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          Abweichendes festgelegt wird.\nlicht es der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Straße\nArtikel 6\nNiamey- Torodi - Grenze Obervolta\" einen weiteren Finanzie-\nrungsbeitrag bis zu 6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millio-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nnen Deutsche Mark) zu erhalten.                                     deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nder Regierung der Republik Niger zu einem späteren Zeitpunkt        bevorzugt genutzt werden.\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vor-\nhabens „Straße Niamey- Torodi - Grenze Obervolta\" von der                                      Artikel 7\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten,          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nfindet dieses Abkommen Anwendung.                                   des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 2                               land gegenüber der Regierung der Republik Niger innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie         gegenteilige Erklärung abgibt.\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende                                         Artikel 8\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRechtsvorschriften unterliegt.                                      Kraft.\nGeschehen zu Bonn, am 7. September 1983 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLautenschlager\nFür die Regierung der Republik Niger\nDauda Diallo","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1983            761\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls von 1978\nzu dem Internationalen Übereinkommen von 197 4\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 8. November 1983\nDas Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach\nseinem Artikel V Abs. 2 für die\nDeutsche Demokratische Republik                 am         28. Juli 1983\nin Kraft getreten.\nDas Protokoll ist ferner für\nGhana                                           am     19. August   1983\nIsland                                          am     6. Oktober   1983\nMexiko                                          am 30. September    1983\nTschechoslowakei                                am 2.  September    1983\nin Kraft getreten und wird für\nAustralien                                      am 17. November 1983\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n21. März 1983 (BGBI. II S. 240).\nBonn, den 8. November 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nDr. Lautenschlager\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nRehlinger","762                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung\nVom 9. November 1983\nDas in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli\n1944 geschlossene Abkommen über die Internationale\nBank für Wiederaufbau und Entwicklung (BGBI. 1952 II\nS. 637, 664) ist nach seinem Artikel XI Abschnitt 2\nBuchstabe b für\nAntigua und Barbuda          am 22. September 1983\nMalta                        am 26. September 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 7. Juni 1983 (BGBI. II S. 429).\nBonn, den 9. November 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Genfer Fassung des Abkommens von Nizza\nüber die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen\nfür die Eintragung von Marken\nVom 10. November 1983\nDie in Genf am 13. Mai 1977 beschlossene Fassung\ndes Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die\ninternationale Klassifikation von Waren und Dienstlei-\nstungen für die Eintragung von Marken (BGBI. 1981 II\nS. 358) wird nach ihrem Artikel 9 Abs. 4 Buchstabe c für\nLuxemburg                     am 21. Dezember 1983\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. Dezember 1982 (BGBI. 1983\nII S. 19).\nBonn, den 10. November 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies"]}