{"id":"bgbl2-1983-30-17","kind":"bgbl2","year":1983,"number":30,"date":"1983-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/30#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-30-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_30.pdf#page=14","order":17,"title":"Bekanntmachung der deutsch-schweizerischen Vereinbarung über die gegenseitige Unterrichtung beim Bau und Betrieb grenznaher kerntechnischer Einrichtungen","law_date":"1983-11-14T00:00:00Z","page":734,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["734                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-schweizerischen Vereinbarung\nüber die gegenseitige Unterrichtung beim Bau und Betrieb\ngrenznaher kerntechnischer Einrichtungen\nVom 14. November 1983\nIn Bonn ist am 10. August 1982 eine Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Schweizerischen Eidgenos- ·\nsenschaft über die gegenseitige Unterrichtung beim\nBau und Betrieb grenznaher kerntechnischer Einrich-\ntungen unterzeichnet worden. Die Vereinbarung ist\nnach ihrem Artikel 10\nam 19. September 1983\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. November 1983\nDer Bundesminister des Innern\nIm Auftrag\nDr. Boch_mann\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die gegenseitige Unterrichtung beim Bau und Betrieb\ngrenznaher kerntechnischer Einrichtungen , ·\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                        Artikel 2\nund                                  ( 1) Die Unterrichtung nach Artikel 1 mit den dazu geeigneten\nUnterlagen betrifft kerntechnische Einrichtungen in einem\ndie Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft -         Bereich von 20 km beiderseits der gemeinsamen Grenze.\nim Hinblick auf ihr gemeinsames Interesse an einer Zusam-       (2) Auf begründeten Wunsch kann eine Unterrichtung auch\nmenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer Ein-     über kerntechnische Einrichtungen außerhalb des Bereichs\nrichtungen,                                                      von 20 km stattfinden.\nin dem Bestreben, zur Sicherheit kerntechnischer Einrich-                                Artikel 3\ntungen beizutragen und nachteiligen Auswirkungen auf die\nUmwelt vorzubeugen,                                                 (1) Die Unterrichtung nach Artikel 1 erfolgt zu einem Verfah-\nrenszeitpunkt, der es der anderen Vertragspartei ermöglicht,\nin der Absicht, daß bei Entscheidungen über den Standort,     sich rechtzeitig zum Projekt zu äußern.\ndie Errichtung und den Betrieb kerntechnischer Einrichtungen        (2) Erforderliche Unterlagen werden zur Vermeidung von\nfür das Nachbarland wichtige Belange mitberücksichtigt           Verzögerungen des landesinternen Bewilligungsverfahrens in\nwerden -                                                        ·gegenseitiger Absprache laufend zur Verfügung gestellt. Auf\nbegründeten und rechtzeitig geäußerten Wunsch einer Ver-\ntragspartei können zur Unterrichtung auch Gespräche zwi-\nsind wie folgt übereingekommen:                               schen den Vertragsparteien geführt werden.\nArtikel 1                                                        Artikel 4\nDie Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über          Auf Aufforderung der einen Vertragspartei trägt die andere\ngrenznahe kerntechnische Einrichtungen und machen sich die       Vertragspartei dazu bei, die für die Beurteilung einer kerntech-\ndazu geeigneten Unterlagen zugänglich. Dies gilt für Bewilli-    nischen Einrichtung notwendigen Angaben insbesondere über\ngungen über den Standort, den Bau und den Betrieb und für        Bevölkerungsverteilung sowie über solche Verhältnisse, die\nwesentliche Änderungen solcher Bewilligungen sowie für die       für die sicherheitstechnische Beurteilung von Belang sind, zu\nStillegung kerntechnischer Einrichtungen. Kerntechnische ,       beschaffen.\nEinrichtungen im Sinne dieser Verein.barung sind Einricliltun-\nArtikel 5\ngen zur Erzeugung von Kernenergie oder zur Gewinnung,\nAufbereitung, Lagerung oder Unschädlichmachung von radio-           Für durch gegenseitige Unterrichtung anfallende Kosten\naktiven Kernbrennstoffen und Rückständen.                        können keine Erstattungsansprüche geltend gemacht werden.","Nr. 30-Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1983                                         735\nFalls die Beschaffung von Unterlagen mit erheblichen Kosten                                   Artikel 8\nverbunden ist, so hat die ersuchende Vertfagspartei diese zu\ntragen.                                                              (1) Zur Durchführung dieser Vereinbarung sowie zur\nBehandlung anderer, beide Vertragsparteien interessierender\nArtikel 6                               Fragen wird eine „Deutsch-Schweizerische Kommission für\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die nachfolgend    die Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen\" geschaffen.\nfestgelegten Beschränkungen hinsichtlich der Weitergabe\nund der Veröffentlichung der in Erfüllung dieser Vereinbarung        (2) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.\nmitgeteilten Unterlagen zu beachten. Hierbei werden drei\nKategorien von Unterlagen unterschieden: ·                          (3) Die Vorsitzenden der beiden Delegationen verkehren\nunmittelbar miteinander.\na) unbeschränkt verwendbare Unterlagen,\nb) vertrauliche Unterlagen,\nc) Unterlagen über bauliche und betriebliche Vorkehrungen                                   Artikel 9\nzum Schutz gegen Störmaßnahmen und gegen die Einwir-\nDie Vereinbarung gilt auch für das Land Ber1in, sofern nicht\nkung unbefugter Personen auf kerntechnische Einrichtun-\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\ngen.                                                         Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft innerhalb\n(2) Unterlagen gemäß Absatz 1 Buchstabe b sind auch von       von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine\nder anderen Vertragspartei vertraulich zu behandeln. Unter-      gegenteili_ge Erklärung abgibt.\nlagen nach Absatz 1 Buchstabe c werden grundsätzlich nicht\nausgetauscht.\n(3) Informationen über Geschäftsverhältnisse werden nicht                                Artikel 10\nausgetauscht.\nDiese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an welchem die\nArtikel 7\nVertragsparteien einander bekanntgegeben haben, daß die\nWenn eine Vertragspartei eine Information nicht bei der       innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt\nanderen Vertragspartei, sondern nur bei Dritten einholen kann,  sind. Sie kann von einer Vertragspartei jederzeit gekündigt\nso unterstützt die andere Vertragspartei die Einholung durch    werden; die Kündigung wird ein Jahr nach ihrem Eingang bei\nWeiterleitung der Anfragen.                                ·     der anderen Vertragspartei wirksam.\nGeschehen zu Bonn, am 10. August 1982 in zwei Urschriften\nin deutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLautenschlager\nFür die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nCh. Müller\nAnhang (Erläuterungen)\nZu Artikel 1:                                                      Zu Artikel 7:\n1. Unter „kerntechnischen Einrichtungen\" nach dem jetzigen        Die Regelung in Artikel 7 begründet jedoch keine Verpflichtung\nStand sind insbesondere Kernkraftwerke, Wiederaufarbei-       Dritter zur Erteilung solcher Informationen.\ntungsanlagen,       Kernbrennstoff-Verarbeitungsanla~en\nsowie Anlagen zur Beseitigung (Konditionierung, Zwi-\nschenlagerung, Endlagerung) radioaktiver Abfälle zu ver-      Zu Artikel 8:\nstehen.                                                       1. Unter „gemeinsam interessierender Fragen\" im Sinne des\n2. Unter „Bewilligung\" sind die Bewilligungen nach schweize-          Absatzes 1 sind insbesondere zu verstehen:'\nrischem Atomrecht und Genehmi9ungen und Planfeststel-\n- Sicherheit kerntechnisoher Einrichtungen\nlungen nach deutschem Atomrecht zu verstehen.\n- Strahlenschutz\nZu Artikel 8 Absatz 1 und 2:\n- Schutz der Bevölkerung in der Umgebung einschließlich\nAlle ausgetauschten Dokumente und Auskünfte, die nicht                   Beweissicherung und Notfallschutz.\nbereits öffentlich aufgelegt wurden, werden als „vertraulich\"\nund deshalb nicht für Drittpersonen zugänglich bezeichnet.        2. Die Geschäftsordnung regelt insbesondere die Einberu-\nfung und die Frequenz der Kommissionssitzungen, die\nZu Artikel 6 Absatz 3:                                                Zusammensetzung der Kommissionsdelegationen, die\nZuziehung von Experten, den Einsatz von Arbeitsgruppen\nUnter „Geschäftsverhältnissen\" sind die wirtschaftlichen und\nsowie die Einsetzung je einer Verbindungsstelle.\nfinanziellen Verhältnisse zu verstehen.","736                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nHera11119eber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthllt Gesetze, V•ordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthllt\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarlfvorschriften.\nBezugabedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugaprela: Für Teil I und Teil II halbilhrlich Je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 18 Seiten 1,85 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-\nrechnung.\n\" - • dleeer Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-                                                         BundNanzelg8' Verlagag...m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1 .\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis\nIst die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.                                                          Postvertrlebatück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\n\"Wo steht was• im Bundes-                                 Auszug aus dem Gesamtregister                                                          sich mit dem neuen Gesamt-\ngesetzblatt. Über dreißig                                                                                                                        register systematisch erschließen\nJahre Gesetzgebung, von                                                                                                                          und beseitigen damit eine von\n.,Abis z• aufgeschlüsselt, in                                                                                                                    vielen regelmäßigen Benutzern\ndes Bundesgesetzblattes als\neinem Band\n.schmerzlich empfundene Lücke.\nDenn mit dem neuen Gesamt-\nregisterband kann auf die zeitauf-\nGesamtregister                                                                                                                                   wendige Durchsicht der einzel-\nnen Jahresregister verzichtet\nwerden.\nBundesgesetzblatt                                                                                                                                       Mit dem Registerband\nfindet ein Unternehmen seinen\n1949 bis 1980                                                                                                                                    Abschluß, dessen Ziel es war,\nTeil I und Teil D                                                                                                                                die gesamte, mehr als 130000\nDruckseiten umfassende Be-\nkanntmachungsdokumentation\nRund 400 Seiten                                                                                                                        des Gesetzblattes der Bundes-\nA4-Format, in Leinen,                                                                                                                            republik Deutschland für den\nZeitraum 1949 bis 1980 zunächst\nDM 350,-. (Zugleich Regi-\nin einer handlichen Mikrofiche-\nsterband für die Bezieher                                                                                                                        Edition vorzulegen und mit einem\nder Mikrofiche-Edition des                                                                                                                       Gesamtregister inhaltlich zu er-\nBundesgesetzblattes 1949                                                                                                                         schließen.\nbis 1980)                                                                                                                                               Dieser Gesamtregisterband\ngehört in jede wissenschaftliche\nBibliothek, zu allen Gerichten\nMit dem von Grund auf                                                                                                                  und Behörden, Anwaltskanzleien,\nneu entwickelten, umfassenden                                                                                                                    Wirtschaftsprüfungs- und Steuer-\nRegisterband zum Bundes-                                                                                                                         beratungsgesellschaften.\ngesetzblatt wird nunmehr erstmals                                                                                                                       Das Gesamtregister soll in\nder schnelle Zugriff zu allen                                                                                                                    mehrjährigem Abstandüberar-\nim Zeitraum 1949 bis einschließ-                            : ,j?,$4,{:mt •..· ·.·.•.·•.·. · .· ...·. · ...·. ·.·.·.·.·.·.     · •• ••· •·••·    beitet und neu aufgelegt\nlieh 1980 in den Teilen I und n\ndes Bundesgesetzblattes ver-\nöffentlichten Rechtsvorschriften\nund internatinalen Verträgen\nmöglich. Mehr als dreiJahr-\nzehnte gesetzgeberische Tätig-\nkeit, von Beginn der Bundes-\nrepublik Deutschland an, lassen                           ===;.;.;.=======..:..:.:..:.........= =                                                gerechnet.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. B. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1"]}