{"id":"bgbl2-1983-30-16","kind":"bgbl2","year":1983,"number":30,"date":"1983-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/30#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-30-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_30.pdf#page=8","order":16,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Burundi über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-11-04T00:00:00Z","page":728,"pdf_page":8,"num_pages":6,"content":["728                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nof France and not a reservation to the provisions of the Con-    die als Erklärung seitens der Regierung von Frankreich\nvention with the legal consequence such a formal reservation     betrachtet wird und nicht als Vorbehalt zu den Bestimmungen\nwould have .had if reservations to Annex I had been admis-       des Übereinkommens mit der Rechtsfolge, die ein solcher\nsible.\"                                                          förmlicher Vorbehalt hätte, falls Vorbehalte zu Anlage t zuläs-\nsig wären.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n19. September 1983 (BGBI. II S. 632).\nBonn, den 4. November 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. November 1983\nIn Bujumbura ist am 9. September 1983 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Burundi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 1O\nam 9. September 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. November 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1983                                      729\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ,\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           schaft für Beteiligungen in Entwicklungsländern GmbH, Köln,\nihre bisherige Beteiligung an der Banque Nationale de Deve-\nund\nloppement Economique (BNDE) von 53 510 000 FBu (in Wor-\ndie Regierung der Republik Burundi -              ten: dreiundfünfzig Millionen fünfhundertzehntausend burundi-\nsche Franken) um 46 490 000 FBu (in Worten: sechsundvier-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen     zig Millionen vierhundertneunzigtausend burundische Fran-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         ken) zu erhöhen, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-\nBurundi,                                                          keit festgestellt worden ist.\nHierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nder DEG einen Betrag bis zu 1,3 Millionen DM (in Worten: eine\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nMillion dreihunderttausend Deutsche Mark) zur Verfügung.\ngen und zu vertiefen,\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      der Regierung der Republik Burundi zu einem späteren Zeit-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ntung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  rung und Betreuung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vor-\nin der Republik Burundi beizutragen -                              haben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nMain, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(5) Die in Absatz 1 und 3 bezeichneten Vorhaben können im\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nArtikel 1\nDeutschland und der Regierung der Republik Burundi durch\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       andere Vorhaben ersetzt werden.\nlicht es der Regierung der Republik Burundi und/oder anderen\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-                                         Artikel 2\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nMain, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 33 Millionen DM         (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genann-\n(in Worten: dreiunddreißig Millionen Deutsche Mark), und zwar     ten Beträge sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfü-\nfür die Vorhaben:                                                  gung gestellt werden, bestimmen die zwischen der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzierungs-\na) Wasserversorgung Bujumbura, Phase II bis zu 7 Millionen        beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-\nDM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark)              blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nb) Stromversorgung Bururi/Rumonge bis zu 10 Millionen DM             (2) Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte Erhöhung der Betei-\n(in Worten: zehh Millionen Deutsche Mark)                   ligung der DEG wird nach Maßgabe der Satzung der BNDE\nc) Wasserversorgung von fünf ländlichen Zentren bis zu            bewirkt.\n3 Millionen DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark)                                 Artikel 3\nd) Brückenprogramm bis zu 8,5 Millionen (in Worten: acht Mil-         (1) Die Regierung der Republik Burundi garantiert hinsicht-\nlionen fünfhunderttausend Deutsche Mark)                     lich der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligung die freie\nEinfuhr aller ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang\ne) Stromversorgung Kirundo bis zu 1,5 Millionen DM (in Wor-\nmit dem Beteiligungserwerb sowie den freien Transfer von\nten: eine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark)\nanfallenden Erträgen und des Veräußerungs- oder Liquida-\nf)    Studien- und Expertenfonds III bis zu 3 Millionen DM (in     tionserlöses.\nWorten: drei Millionen Deutsche Mark)\n(2) Die Regierung der Republik Burundi verpflichtet sich im\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-       eigenen Namen und für die Bank in Burundi, die im AÜftrag der\nden ist. zu erhalten.                                              Regierung für Oevisenkontrollmaßnahmen zuständig ist, der\n(2) Außerdem ermöglicht es die Regierung der Bundesrepu-       BNDE bei der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegen-\nblik Deutschland der Regierung der Republik Burundi, von der       über der DEG keine Hindernisse in den Weg zu legen. In glei-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finan-      cher Weise werden die Regierung der Republik Burundi und\nzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Lei-         die vorerwähnte, für Devisenkontrollmaßnahmen zuständige\nstungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen              burundische Bank der Zahlung eines Veräußerungserlöses an\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten               die DEG durch einen Erwerber der in Artikel 1 Absatz 3\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für            genannten Beteiligung keine Hindernisse in den Weg legen.\nTransport, Versicherung und Montage .einen Finanzierungs-             (3) Die Regierung der Republik Burundi erteilt auf Antrag für\nbeitrag bis zu 2, 7 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen sie-  die in Artikel 1 Absatz 3 genannte Beteiligung der DEG den\nbenhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.                     ,,genehmigten Status\" nach den in d~r Republik Burundi gel-\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der       tenden Gesetzen.\ndiesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für                                     Artikel 4\ndie die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach der Unter-\n(1) Die Regierung der Republik Burundi stellt die Kreditan-\nzeichnung des nach Artikel 2 zu schließenden Finanzierungs-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nvertrags abgeschlossen worden sind.\nöffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß\n(3) Darüber hinaus ermöglicht es die Regierung der Bundes-    und Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge\nrepublik Deutschland der DEG Deutsche Finanzierungsgesell-        in der Republik Burundi erhoben werden, frei.","730                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\n(2) Die Regierung der Republik Burundi stellt die DEG von          rungsbeiträgen finanziert werden, sind international öffentlich\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die            auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-\nim Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der              des festgelegt wird.\nLiquidation der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligung           Das bei der Vergabe der Aufträge für die ·Durchführung des\nsowie mit deren Erträgen in der Republik Burundi erhoben wer-         in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f bezeichneten Vorhabens\nden, frei.                                                            anzuwendende Verfahren wird in dem zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger zu schließenden\nArtikel 5\nFinanzierungsvertrag geregelt.\nErhöht sich die in Artikel 1 Absatz 3 genannte Beteiligung\ndurch die Ausgabe von Gratisaktien, so gelten die von der                                        Artikel 8\nRegierung der Republik Burundi in Artikel 3 und 4 übernomme-\nnen Garantien und Zusagen auch für die erhöhte Beteiligung.              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der in\nArtikel 1 Absatz 1 und 2 genannten Finanzierungsbeiträge\nArtikel 6                                 ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nDie Regierung der Republik Burundi überläßt bei den sich\naus der Gewährung der in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen                                       Artikel 9\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-              Mit Ausnahme der Bestimmung des Artikels 6 hinsichtlich\nferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-               lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nmen mit Sttz in dem deutschen Geltungsbereich dieses                  land gegenüber der Regierung der Republik Burundi innerhalb\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ggf.              von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-         gegenteilige Erklärung abgibt.\nlichen Genehmigungen.                                             ·\nArtikel 7                                                           Artikel 10\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den in               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nArtikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Finanzie-             Kraft.\nGeschehen zu Bujumbura am 9. September 1983 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sp,rache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWallner\nFür die Regierung der Republik Burundi\nNzeyimana\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber finanzielle Zusammenarbeit ,\n1. liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Regierungs-\nabkommens vom 9. September 1983 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert\nwerden können:                                                                  ·\na) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Burundi\nvon Bedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorfiegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1983              731\nBekanntmachung\nzu dem Europäischen Obereinkommen\nüber den Schutz von Tieren\nbeim internationalen Transport\nVom 4. November 1983\nDas Vereinigte Königreich hat das Europäische\nÜbereinkommen vom 13. Dezember 1968 über den\nSchutz von Tieren be_im internationalen Transport\n(BGBI. 1973 II S. 721) mit Wirkung vom 9. September\n1983 auf Jersey und Guernsey erstreckt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 30. Juni 1982 (BGBI. II S. 675).\nBonn, den 4. November 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen\nVom 7. November 1983\nDas Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Bezie-\nhungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für\nJapan                                          am    2. November 1983\nTogo                                            am     26. Oktober 1983\nin Kraft getreten.\nDas Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über die obligatorische Bei-\nlegung von Streitigkeiten zu dem Wiener Übereinkommen über konsularische\nBeziehungen (BGBI. 196911 S. 1585, 1688) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2\nfür\nJapan                                          am    2. November 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n5. Juli 1983 (BGBI. II S. 477).\nBonn, den 7. November 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","732                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachunp\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Anerkennung und Vollstreckung\nausländischer Schiedssprüche\nVom 7. November 1983\nDas Übereinkommen yom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-\nstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121) wird nach\nseinem Artikel XII Abs. 2 für\nLuxemburg                                                 am 8. Dezember 1983\nin Kraft treten.\nLuxemburg hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die nachstehende\nErklärung abgegeben:\n(Übersetzung)\n«La Convention s'applique sur la base          „Das Übereinkommen wird auf der\nde la reciprocite ä la reconnaissance et ä     Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die\nl'execution des seules sentences ren-          Anerkennung und Vollstreckung solcher\ndues sur le territoire d'un autre Etat con-    Schiedssprüche angewendet, die im\ntractant.»                                     Hoheitsgebiet eines anderen Vertrags-\nstaats ergangen sind.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n23. Juni 1983 (BGBI. II S. 462).\nBonn, den 7. November 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nzur Satzung der Haager Konferenz\nfür Internationales Privatrecht\n(Berichtigung der deutschen Übersetzung der Satzung)\nVom 7. November 1983\nDie deutsche Übersetzung des letzten -Absatzes des\nArtikels 3 der am 31. Oktober 1951 in Den Haag\nbeschlossenen revidierten Fassung der Satzung der\nHaager Konferenz für Internationales Privatrecht\n(BGBI. 1959 II S. 981) wird wie folgt berichtigt:\nArtikel 3 letzter Absatz:\n„Erforderlichenfalls kann die Staatskommission nach\nZustimmung der Mitglieder die Regierung der Niederlande\nbitten, die Konferenz zu einer außerordentlichen Tagung\neinzuberufen.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. August 1983 (BGBI. II\ns. 572).\nBonn, den 7. November 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1983              733\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Zweiten Verordnung\nüber die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnittes I der Anlage 1\nzum Vertrag vom 31. Mai 1967\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich\nüber zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze\nbei Staustufen und Grenzbrücken ergeben\nVom 7. November 1983\nNach § 3 Abs. 3 der Zweiten Verordnung vom 3. August 1983 über die\nInkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnittes I der Anlage I zum Vertrag\nvom 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-\nblik Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-\nösterreichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben\n(BGBI. 198311 S. 535), wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach\nihrem § 3 Abs. 1\nam 6. Dezember 1983\nin Kraft tritt.\nAm gleichen Tage tritt auf Grund des Notenwechsels vom 5. Septem-\nber/7. Oktober 1983 die Vereinbarung vom 22./25. März 1983 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nÖsterreich zur Ergänzung des Abschnittes I der Anlage I zum Vertrag vom\n31. Mai 1967 (BGBI. 1983 II S. 536) in Kraft.\nBonn, den 7. November 1983\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nFröhlich"]}