{"id":"bgbl2-1983-30-10","kind":"bgbl2","year":1983,"number":30,"date":"1983-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/30#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-30-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_30.pdf#page=7","order":10,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung","law_date":"1983-11-04T00:00:00Z","page":727,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 30- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1983                                              727\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens von 1973\nzur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe\nin der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung\nVom 4. November 1983\n1.\nDas Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeres-\nverschmutzung durch Schiffe in der· Fassung des Protokolls von 1978 zu\ndiesem Übereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2) ist nach Artikel V des Protokolls\nfür folgende weitere Staaten am 2. Oktober 1983 in Kraft getreten:\nChina\nmit der Maßgabe, daß China sich durch die Anlagen III, IV und V des Über-\neinkommens nicht als gebunden betrachtet\nFinnland\nIsrael\nunter Ausschluß der Anlagen III, IV und V des Übereinkommens\nLibanon\nNiederlande\na) mit der Maßgabe, daß die Niederlande das Übereinkommen und das\nProtokoll für das Königreich in Europa und für die Niederländischen\nAntillen annehmen\nb) mit der Maßgabe, daß die Niederlande sowohl für das Königreich in\nEuropa als auch für die Niederländischen Antillen die Anlagen 111, IV\nund V (samt Anhängen) des Übereinkommens nicht annehmen\nc) sowie nach Maßgabe folgender Erklärung:\n(Übersetzung)\n\"1. Since the Government of the Kingdom of the Netherlands             ., 1. Da die Regierung des Königreichs der Niederlande aner-\nacknowledges that full compliance with the discharge                    kennt, daß die volle Einhaltung der Einleitvorschriften der\nrequirements of Annex I by ships is contingent upon the                 Anlage I durch Schiffe vom Vorhandensein ausreichender\navailability of adequate facilities for oily wastes as called           Anlagen für ölhaltige Abfälle abhängig ist, wie sie in der\nfor by the said Annex, it expresses its deep concern                    genannten Anlage gefordert werden, bringt sie ihre tiefe\nregarding the present inadequacy of such facilities in                  Besorgnis darüber zum Au~druck, daß solche Anlagen in\nmany ports of the world.                                                vielen Häfen der Welt derzeit unzureichend sind.\n2. The provisions of Annex I will be implemented in compli-              2. Die Bestimmungen der Anlage I werden unter Einhaltung\nance with the recommendations as contained in the circu-                der Empfahl ungen durchgeführt werden, die in den vom\nlars issued by the Marine Environment Protection Com-                   Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt der Interna-\nmittee of the International Maritime Organization, under                tionalen Seeschiffahrts-Organisation unter den Nummern\nnumbers MEPC/Circ. 97 and MEPC/Circ. 99.\"                               MEPC/Circ. 97 und MEPC/Circ. 99 herausgegebenen\nRundschreiben enthalten sind.''\nII.\nUnter Bezugnahme auf die von Frankreich abgegebene Erklärung zu\nRegel 10 Absatz 2 der Anlage I zum Übereinkommen (vgl. Bekanntmachung\nvom 19. September 1983/BGBI. II S. 632) hat Norwegen mit Schreiben vom\n12. August 1983 dem Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-\nOrganisation folgendes notifiziert:\n(Übersetzung)\n·'With reference to PMP /Circ. 15 dated 13 August 1982 con-             „Unter Bezugnahme auf das Schreiben PMP/Circ. 15 vom\ntaining a communication from the Govemment of France con-               13. August 1982, in dem eine Mitteilung der Regierung von\ncerning the Protocol of 197S relating to the International Con-         Frankreich betreffend das Protokoll von 1978 zu dem Interna-\nvention for the Prevention of Pollution from Ships, 1973 (MAR-          tionalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeres-\nPOL 73/78), t am instructed to inform you that the Government           verschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73/78) enthalten ist,\nof Norway has taken due note of the communication, which is             teile ich Ihnen weisungsgemäß mit, daß die Regierung von Nor-\nunderstood to be a declaration on the part of the Government            wegen die Mitteilung gebührend zur Kenntnis genommen hat,","728                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nof France and not a reservation to the provisions of the Con-    die als Erklärung seitens der Regierung von Frankreich\nvention with the legal consequence such a formal reservation     betrachtet wird und nicht als Vorbehalt zu den Bestimmungen\nwould have .had if reservations to Annex I had been admis-       des Übereinkommens mit der Rechtsfolge, die ein solcher\nsible.\"                                                          förmlicher Vorbehalt hätte, falls Vorbehalte zu Anlage t zuläs-\nsig wären.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n19. September 1983 (BGBI. II S. 632).\nBonn, den 4. November 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. November 1983\nIn Bujumbura ist am 9. September 1983 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Burundi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 1O\nam 9. September 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. November 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1983                                      729\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ,\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           schaft für Beteiligungen in Entwicklungsländern GmbH, Köln,\nihre bisherige Beteiligung an der Banque Nationale de Deve-\nund\nloppement Economique (BNDE) von 53 510 000 FBu (in Wor-\ndie Regierung der Republik Burundi -              ten: dreiundfünfzig Millionen fünfhundertzehntausend burundi-\nsche Franken) um 46 490 000 FBu (in Worten: sechsundvier-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen     zig Millionen vierhundertneunzigtausend burundische Fran-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         ken) zu erhöhen, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-\nBurundi,                                                          keit festgestellt worden ist.\nHierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nder DEG einen Betrag bis zu 1,3 Millionen DM (in Worten: eine\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nMillion dreihunderttausend Deutsche Mark) zur Verfügung.\ngen und zu vertiefen,\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      der Regierung der Republik Burundi zu einem späteren Zeit-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ntung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  rung und Betreuung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vor-\nin der Republik Burundi beizutragen -                              haben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nMain, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(5) Die in Absatz 1 und 3 bezeichneten Vorhaben können im\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nArtikel 1\nDeutschland und der Regierung der Republik Burundi durch\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       andere Vorhaben ersetzt werden.\nlicht es der Regierung der Republik Burundi und/oder anderen\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-                                         Artikel 2\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nMain, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 33 Millionen DM         (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genann-\n(in Worten: dreiunddreißig Millionen Deutsche Mark), und zwar     ten Beträge sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfü-\nfür die Vorhaben:                                                  gung gestellt werden, bestimmen die zwischen der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzierungs-\na) Wasserversorgung Bujumbura, Phase II bis zu 7 Millionen        beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-\nDM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark)              blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nb) Stromversorgung Bururi/Rumonge bis zu 10 Millionen DM             (2) Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte Erhöhung der Betei-\n(in Worten: zehh Millionen Deutsche Mark)                   ligung der DEG wird nach Maßgabe der Satzung der BNDE\nc) Wasserversorgung von fünf ländlichen Zentren bis zu            bewirkt.\n3 Millionen DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark)                                 Artikel 3\nd) Brückenprogramm bis zu 8,5 Millionen (in Worten: acht Mil-         (1) Die Regierung der Republik Burundi garantiert hinsicht-\nlionen fünfhunderttausend Deutsche Mark)                     lich der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligung die freie\nEinfuhr aller ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang\ne) Stromversorgung Kirundo bis zu 1,5 Millionen DM (in Wor-\nmit dem Beteiligungserwerb sowie den freien Transfer von\nten: eine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark)\nanfallenden Erträgen und des Veräußerungs- oder Liquida-\nf)    Studien- und Expertenfonds III bis zu 3 Millionen DM (in     tionserlöses.\nWorten: drei Millionen Deutsche Mark)\n(2) Die Regierung der Republik Burundi verpflichtet sich im\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-       eigenen Namen und für die Bank in Burundi, die im AÜftrag der\nden ist. zu erhalten.                                              Regierung für Oevisenkontrollmaßnahmen zuständig ist, der\n(2) Außerdem ermöglicht es die Regierung der Bundesrepu-       BNDE bei der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegen-\nblik Deutschland der Regierung der Republik Burundi, von der       über der DEG keine Hindernisse in den Weg zu legen. In glei-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finan-      cher Weise werden die Regierung der Republik Burundi und\nzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Lei-         die vorerwähnte, für Devisenkontrollmaßnahmen zuständige\nstungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen              burundische Bank der Zahlung eines Veräußerungserlöses an\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten               die DEG durch einen Erwerber der in Artikel 1 Absatz 3\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für            genannten Beteiligung keine Hindernisse in den Weg legen.\nTransport, Versicherung und Montage .einen Finanzierungs-             (3) Die Regierung der Republik Burundi erteilt auf Antrag für\nbeitrag bis zu 2, 7 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen sie-  die in Artikel 1 Absatz 3 genannte Beteiligung der DEG den\nbenhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.                     ,,genehmigten Status\" nach den in d~r Republik Burundi gel-\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der       tenden Gesetzen.\ndiesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für                                     Artikel 4\ndie die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach der Unter-\n(1) Die Regierung der Republik Burundi stellt die Kreditan-\nzeichnung des nach Artikel 2 zu schließenden Finanzierungs-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nvertrags abgeschlossen worden sind.\nöffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß\n(3) Darüber hinaus ermöglicht es die Regierung der Bundes-    und Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge\nrepublik Deutschland der DEG Deutsche Finanzierungsgesell-        in der Republik Burundi erhoben werden, frei.","730                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\n(2) Die Regierung der Republik Burundi stellt die DEG von          rungsbeiträgen finanziert werden, sind international öffentlich\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die            auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-\nim Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der              des festgelegt wird.\nLiquidation der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligung           Das bei der Vergabe der Aufträge für die ·Durchführung des\nsowie mit deren Erträgen in der Republik Burundi erhoben wer-         in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f bezeichneten Vorhabens\nden, frei.                                                            anzuwendende Verfahren wird in dem zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger zu schließenden\nArtikel 5\nFinanzierungsvertrag geregelt.\nErhöht sich die in Artikel 1 Absatz 3 genannte Beteiligung\ndurch die Ausgabe von Gratisaktien, so gelten die von der                                        Artikel 8\nRegierung der Republik Burundi in Artikel 3 und 4 übernomme-\nnen Garantien und Zusagen auch für die erhöhte Beteiligung.              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der in\nArtikel 1 Absatz 1 und 2 genannten Finanzierungsbeiträge\nArtikel 6                                 ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nDie Regierung der Republik Burundi überläßt bei den sich\naus der Gewährung der in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen                                       Artikel 9\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-              Mit Ausnahme der Bestimmung des Artikels 6 hinsichtlich\nferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-               lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nmen mit Sttz in dem deutschen Geltungsbereich dieses                  land gegenüber der Regierung der Republik Burundi innerhalb\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ggf.              von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-         gegenteilige Erklärung abgibt.\nlichen Genehmigungen.                                             ·\nArtikel 7                                                           Artikel 10\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den in               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nArtikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Finanzie-             Kraft.\nGeschehen zu Bujumbura am 9. September 1983 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sp,rache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWallner\nFür die Regierung der Republik Burundi\nNzeyimana\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber finanzielle Zusammenarbeit ,\n1. liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Regierungs-\nabkommens vom 9. September 1983 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert\nwerden können:                                                                  ·\na) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Burundi\nvon Bedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorfiegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}