{"id":"bgbl2-1983-3-1","kind":"bgbl2","year":1983,"number":3,"date":"1983-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/3#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_3.pdf#page=15","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland","law_date":"1983-01-11T00:00:00Z","page":55,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1983                                       55\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die Zustellung von Schriftstücken\nin Verwaltungssachen im Ausland\nVom 11. Januar 1983\nDas Europäische Übereinkommen vom 24. November                        f) für das Land Steiermark:\n1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwal-                      Amt der Steiermärkischen Landesregierung,\ntungssachen im Ausland (BGBI. 1981 II S. 533, 535)                          A-8011 Graz, Hofgasse;\nwird nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für                                   g) für das Land Tirol:\nÖsterreich ·                             am 1. März 1983                  Amt der Tiroler Landesregierung,\nin Kraft treten. Bei Hinterlegung seiner Ratifikations-                      A-6020 Innsbruck, Landhaus;\nurkunde hat Österreich folgende Erklärung abgegeben:                     h) für das Land Vorarlberg:\n„Anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens erklärt die                 Amt der Vorarlberger Landesregierung,\nRepublik Österreich:                                                         A-6900 Bregenz, Landhaus;\n1. im Sinne des Artikels 1 Abs. 2, daß das Übereinkommen auf             i) für das Land Wien:\nder Basis der Gegenseitigkeit auch in Finanz- und Straf-                Amt der Wiener Landesregierung,\nsachen angewendet wird,                                                 A-1082 Wien, Rathaus;\n2. im Sinne des Artikels 2, daß als zentrale Behörden, welche    3. daß einer Zustellung durch konsularische oder diplomati-\ndie von Behörden anderer Vertragsstaaten ausgehenden            sche Vertreter gemäß Artikel 10 Abs. 2 mit Ausnahme sol-\nZustellersuchen entgegennehmen und bearbeiten                   cher Schriftstücke, die von konsularischen oder diplomati-\nA.   für Schriftstücke, die Angelegenheiten des Flücht-         schen Vertretern eigenen Staatsangehörigen zugestellt\nlingswesens, des Waffenwesens oder des Fremden-            werden, widersprochen wird;\npolizeiwesens betreffen, für das ganze Bundesgebiet\ndas Bundesministerium für Inneres, Herrengasse,         4. im Sinne des Artikels 11 Abs. 2, daß eine Zustellung direkt\nA-1010 Wien,                                               durch die Post auf der Grundlage der Gegenseitigkeit mit\nAusnahme von Schriftstücken\nB.   im übrigen für jedes Bundesland das Amt der Landes-\nregierung bestimmt wird, und zwar:                         a) durch die eine Enteignung ausgesprochen wird,\na) für das Burgenland:                                     b) die im Zusammenhang mit der Feststellung der Eignung\nAmt der Burgenländischen Landesregierung,                 Wehrpflichtiger zum Wehrdienst stehen oder den Emp-\nA-7000 Eisenstadt, Landhaus;                              fänger zur militärischen Dienstleistung oder - sofern es\nsich um einen österreichischen Staatsbürger handelt-\nb) für das Land Kärnten:                                      die sein im Ausland gelegenes Eigentum dauernd oder\nAmt der Kärntner Landesregierung,                         vorübergehend zu militärischen Zwecken heranziehen,\nA-9020 Klagenfurt, Arnulfplatz 1;\nc) die einen sich auf die Konvention über die Rechtsstel-\nc) für das Land Niederösterreich:                             lung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 gründenden\nAmt der Niederösterreichischen Landesregierung,           Spruch enthalten,\nA-1014 Wien, Herrengasse 13;\nd) die eine Angelegenheit des Waffenwesens oder des\nd) für das Land Oberösterreich:                               Fremdenpolizeiwesens betreffen,\nAmt der Oberösterreichischen Landesregierung,\nA-4020 Linz, Klosterstraße 7;                          zugelassen wird.\"\ne) für das Land Salzburg:                                 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nAmt der Salzburger Landesregierung,                Bekanntmachung vom 6. Dezember 1982 (BGBI. II\nA-5010 Salzburg, Chiemseehof;                      s. 1057).\nBonn, den 11. Januar 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}