{"id":"bgbl2-1983-29-8","kind":"bgbl2","year":1983,"number":29,"date":"1983-11-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/29#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-29-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_29.pdf#page=21","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ecuador über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-10-27T00:00:00Z","page":717,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1983                                     717\n.                                   Bekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ecuador\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Oktober 1983\nIn Quito ist am 5. Oktober 1983 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ecuador über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 5. Oktober 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Oktober 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ecuador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               b) Darlehen bis zu insgesamt 10 000 000,-DM (in Worten:\nzehn Millionen Deutsche Mark) vorrangig für die Beseiti-\nund\ngung von Hochwasserschäden an infrastrukturellen Ein-\ndie Regierung der Republik Ecuador -                      richtungen sowie zur Förderung von Kleinindustrie und\nHandwerk, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             festgestellt worden ist.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nEcuador,\nder Regierung der Republik Ecuador zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\ngen und zu vertiefen,\nder in Absatz 2 unter Buchstabe a) und b) genannten Vor-\nhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nMain, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(4) Die in Absatz 2 unter Buchstabe a) und b) bezeichneten\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung\nin der Republik Ecuador beizutragen -                                der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-\nblik Ecuador durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzie-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  rungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen\ngemäß Absatz 3 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie\nnicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                    Artikel 2\nlicht es der Regierung der Republik Ecuador oder anderen von\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\nsowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nwerden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-\nam Main, Darlehen bis zu insgesamt 20 000 000,- DM (in\naufbau und dem Empfänger der Darlehen zu schließenden Ver-\nWorten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nträge.\n(2) Die Darlehen sind zur Finanzierung folgender Vorhaben\n(2) Die Regierung der Republik Ecuador, soweit sie nicht\nbestimmt:\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-\na) ein Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Mil-        anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nlionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Basissanitärpro-       Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\ngramm Loja/Zamora\", wenn nach Prüfung die Förderungs-          grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-\nwürdigkeit festgestellt worden ist;                            ren.","718                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nArtikel 3                                 wendende Verfahren wird in den zwischen der Kreditanstalt für\nWiederaufbau und den Darlehensnehmern zu schließenden\nDie Regierung der Republik Ecuador stellt die Kreditanstalt\nDarlehensverträgen geregelt.\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der                                    Artikel 6\nRepublik Ecuador erhoben werden.                                        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nArtikel 4                                rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nDie Regierung der Republik Ecuador überläßt bei den sich         werden.\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nPersonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Pas-                                    Artikel 7\nsagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich             lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt         land gegenüber der Regierung der Republik Ecuador innerhalb\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-      von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.                               gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5                                                           Artikel 8\nDas bei der Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDurchführung der in Artikel 1 bezeichneten Vorhaben anzu-          Kraft.\nGeschehen zu Quito am 5. Oktober 1983 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Josef Engels\nBotschafter\nDr. Jürgen Warnke\nBundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nFür die Regierung der Republik Ecuador\nDr. Luis Valencia Rodriguez\nAußenminister","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1983                                       719\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel\nund über die besonderen Beförderungsmittel,\ndie für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)\nVom 27. Oktober 1983\nDas Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförde-\nrungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförde-\nrungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) - BGBI.\n197 4 II S. 565 -, wird nach seinem Artikel 11 Abs. ·2 für\nPolen                                                            am 5. Mai 1984\nin Kraft treten.\nPolen hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 16 Abs. 1 des\nÜbereinkommens erklärt, daß es sich durch Artikel 1 5 Abs. 2 und 3 nicht als\ngebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n24. Juni 1983 (BGBI. II S. 462).\nBonn, den 27. Oktober 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die politischen Rechte der Frau\nVom 27. Oktober 1983\nDas Übereinkommen vom 31. März 1953 über die politischen Rechte der\nFrau (BGBI. 1969 II S. 1929; 1970 II S. 46) ist nach seinem Artikel VI Abs. 2\nfür\nVenezuela                                                   am 29. August 1983\nin Kraft getreten.\nVenezuela hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde den nachstehenden\nVorbehalt eingelegt:\n(Traduction)                                                (Übersetzung)\n.. Le Venezuela formule une reserve expresse a l'egard des dis-      „Venezuela macht einen förmlichen Vorbehalt zu Artikel IX des\npositions de l'article IX de la Convention, car il recuse la com-    Übereinkommens, da es die Zuständigkeit des Internationalen\npetence de la Cour internationale de Justice po4r le reglement       Gerichtshofs für die Beilegung von Streitigkeiten über die\ndes differends resultant de l'interpretation ou de l'application     Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nicht\nde cette Convention.»                                                anerkennt.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. April 1982 (BGBI. II S. 536).\nBonn, den 27. Oktober 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","720                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nHerauegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nIhrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen.\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54.60 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter. die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-\nrechnung.\nPreis dleaer Ausgabe: 4,10 DM (3.30 DM zuzüglich 0.80 DM Versand-                      Bundesanzeiger Verlagages.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.                        Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachua,9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht\nVom 27. Oktober 1983\nDas Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letzt-\nwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBI. 1965 II S. 1144) ist nach\nseinem Artikel 16 Abs. 2 für die\nTürkei                                                               am 22. Oktober 1983\nin Kraft getreten.\nDie Türkei hat bei ihrem Beitritt die nachstehenden Vorbehalte gemacht:\n(Übersetzung)\n.. La Republique de Turquie se reserve,                                           aDie Republik Türkei behält sich\n1. Conformement ä l'article 9, par derogation a l'article pre-                     1. gemäß Artikel 9, abweichend von Artikel 1 Absatz 3, das\nmier alinea 3, le droit de determiner selon la loi du for le lieu               Recht vor, den Ort, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz\ndans lequel le testateur avait son domi~ile;                                    gehabt hat, nach dem am Gerichtsort geltenden Recht zu\nbestimmen;\n2. Conformement ä l'article 10, de ne pas reconnaitre les dis-                    2. gemäß Artikel 10 das Recht vor, letztwillige Verfügungen\npositions testamentaires faites en dehors de circonstances                      nicht anzuerkennen, die einer ihrer Staatsangehörigen, der\nextraordinaires, en la forme orale par un de ses ressortis-                     keine andere Staatsangehörigkeit besaß, ausgenommen\nsants n'ayant aucune autre nationalite;                                         den Fall außergewöhnlicher Umstände, in mündlicher Form\nerrichtet hat;\n3. Conformement ä l'article 12, d'exclure l'application de la                    3. gemäß Artikel 12 das Recht vor, die Anwendung dieses\npresente Convention aux clauses testamentaires qui,                            Übereinkommens auf Anordnungen in einer letztwilligen\nselon son droit, n'ont pas un caractere successoral.»                          Verfügung auszuschließen, die nach ihrem Recht nicht erb-\nrechtlicher Art sind.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n8. Juli 1983 (BGBI. II S. 479).\nBonn, den 27. Oktober 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}