{"id":"bgbl2-1983-29-2","kind":"bgbl2","year":1983,"number":29,"date":"1983-11-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/29#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-29-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_29.pdf#page=20","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt","law_date":"1983-10-27T00:00:00Z","page":716,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["716                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nArtikel 5                                                         Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für das Vorhaben, die aus dem         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international      des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas     lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nAbweichendes festgelegt wird.                                   land gegenüber der Regierung der Republik Kap Vercie inner-\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nArtikel 6                               gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 8\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nbevorzugt genutzt werden.                                       Kraft.\nGeschehen zu Praia am 25. März 1983 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Horstmann\nFür die Regierung der Republik Kap Verde\nJose Brito\nBekanntmachu~g\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt\nVom 27. Oktober 1983\nDas in Paris am 16. November 1972 von der General-\nkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen\nfür Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer\n17. Tagung beschlossene Übereinkommen zum Schutz\ndes Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II\nS. 213) ist nach seinem Artikel 33 für\nJamaika                        am 14. September 1983\nMadagaskar                     am     19. Oktober 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. September 1983 (BGBI. II\nS. 634).\nBonn, den 27. Oktober 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1983                                     717\n.                                   Bekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ecuador\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Oktober 1983\nIn Quito ist am 5. Oktober 1983 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ecuador über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 5. Oktober 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Oktober 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ecuador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               b) Darlehen bis zu insgesamt 10 000 000,-DM (in Worten:\nzehn Millionen Deutsche Mark) vorrangig für die Beseiti-\nund\ngung von Hochwasserschäden an infrastrukturellen Ein-\ndie Regierung der Republik Ecuador -                      richtungen sowie zur Förderung von Kleinindustrie und\nHandwerk, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             festgestellt worden ist.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nEcuador,\nder Regierung der Republik Ecuador zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\ngen und zu vertiefen,\nder in Absatz 2 unter Buchstabe a) und b) genannten Vor-\nhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nMain, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(4) Die in Absatz 2 unter Buchstabe a) und b) bezeichneten\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung\nin der Republik Ecuador beizutragen -                                der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-\nblik Ecuador durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzie-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  rungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen\ngemäß Absatz 3 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie\nnicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                    Artikel 2\nlicht es der Regierung der Republik Ecuador oder anderen von\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\nsowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nwerden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-\nam Main, Darlehen bis zu insgesamt 20 000 000,- DM (in\naufbau und dem Empfänger der Darlehen zu schließenden Ver-\nWorten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nträge.\n(2) Die Darlehen sind zur Finanzierung folgender Vorhaben\n(2) Die Regierung der Republik Ecuador, soweit sie nicht\nbestimmt:\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-\na) ein Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Mil-        anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nlionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Basissanitärpro-       Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\ngramm Loja/Zamora\", wenn nach Prüfung die Förderungs-          grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-\nwürdigkeit festgestellt worden ist;                            ren.","718                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nArtikel 3                                 wendende Verfahren wird in den zwischen der Kreditanstalt für\nWiederaufbau und den Darlehensnehmern zu schließenden\nDie Regierung der Republik Ecuador stellt die Kreditanstalt\nDarlehensverträgen geregelt.\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der                                    Artikel 6\nRepublik Ecuador erhoben werden.                                        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nArtikel 4                                rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nDie Regierung der Republik Ecuador überläßt bei den sich         werden.\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nPersonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Pas-                                    Artikel 7\nsagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich             lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt         land gegenüber der Regierung der Republik Ecuador innerhalb\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-      von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.                               gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5                                                           Artikel 8\nDas bei der Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDurchführung der in Artikel 1 bezeichneten Vorhaben anzu-          Kraft.\nGeschehen zu Quito am 5. Oktober 1983 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Josef Engels\nBotschafter\nDr. Jürgen Warnke\nBundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nFür die Regierung der Republik Ecuador\nDr. Luis Valencia Rodriguez\nAußenminister"]}