{"id":"bgbl2-1983-29-1","kind":"bgbl2","year":1983,"number":29,"date":"1983-11-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/29#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_29.pdf#page=19","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kap Verde über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-10-13T00:00:00Z","page":715,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1983                                      715\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Oktober 1983\nIn Praia ist am 25. März 1983 ein Abkommen zwi-\nschen dAr Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 25. März 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Oktober 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu\nund                                 erhalten, so daß nunmehr 8 350 000,- DM (in Worten: acht\nMillionen dreihundertfünfzigtausend Deutsche Mark) zur Ver-\ndie Regierung der Republik Kap Verde -                   fügung stehen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                    Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nKap Verde,                                                             Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die\nBedingungen zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       der Republik Kap Verde zu schließende Finanzierungsvertrag,\ngen und zu vertiefen,                                               der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                        Artikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       Die Regierung der Republik Kap Verde stellt die Kreditan-\nin Kap Verde beizutragen -                                          stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nsind wie folgt übereingekommen:                                  und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nvertrages in Kap Verde erhoben werden.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                     Artikel 4\nes der Regierung der Republik Kap Verde von der Kreditanstalt          Die Regierung der Republik Kap Verde überläßt bei den sich\nfür Wiederaufbau für das Vorhaben „Butangasabfüllanlage\"            aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nneben dem mit Vereinbarung vom 31. Januar 1980 geänderten           Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nAbkommen vom 31. August 1979 gewährten Finanzierungs-               kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nbeitrag über 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deut-        kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nsche Mark) und mit dem Regierungsabkommen vom                       ligung dieser Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\n23. Oktober 1981 gewährten Finanzierungsbeitrag bis zu              Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\n350 000,- DM (in Worten: dreihundertfünfzigtausend Deut-            erschweren und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung\nsche Mark) einen zusätzlichen Finanzierungsbeitrag von              dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen."]}