{"id":"bgbl2-1983-28-5","kind":"bgbl2","year":1983,"number":28,"date":"1983-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/28#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-28-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_28.pdf#page=5","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen","law_date":"1983-10-07T00:00:00Z","page":685,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1983              685\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens\nüber den Schutz der ausübenden Künstler,\nder Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen\nVom 7. Oktober 1983\nDas Internationale Abkommen vom 26. Oktober 1961\nüber den Schutz der ausübenden Künstler, der Herstel-\nler von Tonträgern und der Sendeunternehmen\n(BGBI. 1965 II S. 1243) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2\nfür\nBarbados                     am 18. September 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die-\nBekanntmachung vom 31. August 1983 (BGBI. II\nS. 574).\nBonn, den 7. Oktober 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nder Vereinbarung über die Verlängerung der deutsch-brasilianischen Vereinbarung\nüber den Austausch technischer Informationen\nund Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen\nVom 1O. Oktober 1983\nDurch Briefwechsel zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Minister für Bergbau und Energie der Födera-\ntiven Republik Brasilien vom 30. Mai/27. Juli 1983 ist nachstehende Verein-\nbarung über die Verlängerung der Vereinbarung vom 10. März 1978 (BGBI. II\nS. 950) über den Austausch technischer Informationen und Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen geschlossen\nworden:\n1. Die deutsch-brasilianische Ressortvereinbarung über den Austausch\ntechnischer Informationen und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nSicherheit kerntechnischer Einrichtungen vom 10. März 1978 wird gemäß\nAbschnitt III Buchstabe g um fünf Jahre verlängert.\n2. Im Anschluß an die sich aus Nummer 1 ergebende Geltungsdauer gilt die\nVereinbarung stillschweigend jeweils weitere fünf Jahre, sofern sie nicht\nvon einer der beiden Vertragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten\nvor ihrem Ablauf schriftlich gekündigt wird.\n3. Die in der Vereinbarung vom 10. März 1978 enthaltene Berlin-Klausel\n(Abschnitt III Buchstabe f) gilt auch für diese Vereinbarung.\nDie Vereinbarung ist am 27. Juli 1983 in Kraft getreten.\nBonn, den 10. Oktober 1983\nDer Bundesminister des Innern\nIm Auftrag\nDr. Bochmann"]}