{"id":"bgbl2-1983-28-15","kind":"bgbl2","year":1983,"number":28,"date":"1983-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/28#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-28-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_28.pdf#page=10","order":15,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen","law_date":"1983-10-18T00:00:00Z","page":690,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["690                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachUl\"!SJ\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber den internationalen Handel mit gefährdeten Arten\nfreilebender Tiere und Pflanzen\nVom 18. Oktober 1983\nDas Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit\ngefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBI. 1975 II S. 773) ist\nnach seinem Artikel XXII Abs. 2 in Kraft getreten für\nMalawi                                               am     6. Mai 1982\nÖsterreich                                           am   27. April 1982\nmit dem Vorbehalt, das Übereinkommen nur anzuwenden, wenn die fol-\ngenden in Anhang I enthaltenen Arten Crocodylus porosus und Crocody-\nlus cataphractus so behandelt werden, als wären sie in Anhang II ent-\nhalten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. März 1983 (BGBI. II S. 226).\nBonn, den 18. Oktober 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi über finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Oktober 1983\nIn Lilongwe ist durch Notenwechsel vom 8./15. September 1983 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-\nblik Malawi eine Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit getroffen\nworden, unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 19. April 1983 (BGBI. II\nS. 424). Die Vereinbarung ist\nam 15. September 1983\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Oktober 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1983                                        691\nDie Botschafterin\nder Bundesrepublik Deutschland                                                                      Lilongwe, 8. September 1983\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-            2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähn-\nrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Abkommen                  ten Abkommens vom 19. April 1983 einschließlich der Ber-\nzwischen unseren beiden Regierungen vom 19. April 1983                  lin-Klausel (Artikel 7) ausgenommen Artikel 1 Absatz 1\nüber Finanzielle Zusammenarbeit und das Ergebnis der                    auch für diese Vereinbarung.\ndeutsch-malawischen Regierungsverhandlungen vom 1. Juni\n1983 folgende Vereinbarung vorzuschlagen:                              Falls sich die Regierung der Republik Malawi mit den in den\nNummern 1 und 2 gemachten Vorschlägen einverstanden\n1. Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des zwischen unse-\nerklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer\nren beiden Regierungen geschlossenen Abkommens vom\nRegierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Verein-\n19. April 1983 für das Vorhaben „Hochwasserschutz\nbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit\nKaronga\" bereitgestellte Betrag in Höhe von bis zu\ndem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\n4 600 000,- DM (in Worten: vier Millionen sechshundert-\ntausend Deutsche Mark) wird um einen weiteren Finanzie-\nrungsbeitrag von bis zu 2 300 000,- DM (in Worten: zwei            Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner\nMillionen dreihunderttausend Deutsche Mark) auf bis zu          ausgezeichnetsten Hochachtung.\n6 900 000,- DM (in Worten: sechs Millionen neunhundert-\ntausend Deutsche Mark) erhöht.                                                                                 van Rossum\nDem Finanzminister\nder Republik Malawi\nHerrn L. C. Chaziya\nLilongwe\n(Übersetzung)\nMinister der Finanzen                                    Lilongwe, 15. September 1983\nSehr geehrte Frau Botschafterin,\nIhren Brief vom 8. September 1983 hinsichtlich der Finanziellen Zusammenarbeit in\ndem Projekt Hochwasserschutz Karonga, der wie folgt lautet, habe ich erhalten:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nHiermit bestätige ich, daß die Regierung der Republik Malawi den Vorschlag Ihrer\nRegierung gemäß Ihrem obenerwähnten Brief akzeptiert. Diese Note und Ihr Brief\nstellen somit eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen dar, die mit\ndem heutigen Tag in Kraft tritt.\nL. Chakakala Chaziya\nFinanzminister\nIhre Exzellenz die Botschafterin\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland\nLilongwe"]}