{"id":"bgbl2-1983-27-6","kind":"bgbl2","year":1983,"number":27,"date":"1983-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/27#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-27-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_27.pdf#page=12","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-10-04T00:00:00Z","page":668,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["668                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nRussian and Spanish languages, each           gnole, francaise et russe, chaque texte        scher und spanischer Sprache abgefaßt,\ntext being equally authentic. Official        faisant egalement foi. II en est fait des tra- wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-\ntranslations in the Arabic, German and        ductions officielles en langues allemande,     bindlich ist. Amtliche Übersetzungen in\nltalian languages shall be prepared and       arabe et italienne qui sont deposees avec      arabischer, deutscher und italienischer\ndeposited with the signed original.           l'exemplaire original revetu des signatu-      Sprache werden angefertigt und zusam-\nres.                                           men mit der unterzeichneten Urschrift\nhinterlegt.\nIn witness whereof the undersigned,           En foi de quoi les soussignes, düment         Zu Urkund dessen haben die von ihren\nbeing duly authorized by their respective      autorises a cet effet par leurs gouverne-     Regierungen hierzu gehörig befugten\nGovernments for that purpose, have             ments respectifs, ont appose leur signa-      Unterzeichneten das Übereinkommen\nsigned the Convention.                         ture a la Convention.                         unterschrieben.\nDone at Torremolinos this second day          Fait a Torremolinos ce deux avril mil         Geschehen zu Torremolinos am 2. April\nof April one thousand nine hundred and         neuf cent soixante-dix-sept.                  1977.\nseventy-seven.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Oktober 1983\nIn Bonn ist am 13. September 1983 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sambia über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 13. September 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Oktober 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Oktober 1983                                   669\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                       Artikel 2\nund                                  Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beträge\ndie Regierung der Republik Sambia -               sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwerden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      aufbau und den Empfänge,·n der Darlehen zu schließenden\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik          Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-\nSambia,                                                          den Rechtsvorschriften unterliegen.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                     Artikel 3\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt\ngen und zu vertiefen,                                             für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           Republik Sambia erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                            Artikel 4\nin der Republik Sambia beizutragen,\nDie Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 10. bis            aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\n12. Juni 1981 und das Verhandlungsprotokoll vom 12. Juni         Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\n1981 -                                                           ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ntrifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-\nsind wie folgt übereingekommen:                               unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nArtikel 1                            gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Sambia, von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zu                                Artikel 5\ninsgesamt 49 000 000,- DM (in Worten: neunundvierzig Millio-         Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung der\nnen Deutsche Mark) gemäß den Absätzen 2 und 3 zu erhalten,        in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Vorhaben anzuwendende\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit der einzelnen          Verfahren wird in den zwischen der Kreditanstalt für Wieder-\nVorhaben festgestellt worden ist.                                 aufbau und den Darlehensnehmern zu schließenden Dar-\n(2) Aus dem in Absatz 1 genannten Gesamtdarlehensbetrag        lehensverträgen geregelt.\nvon 49 Millionen Deutsche Mark werden\na) bis zu 6 Millionen Deutsche Mark für das Vorhaben „Länd-                                Artikel 6\nliche Wasserversorgung\" (1)                                   Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nb) bis zu 10 Millionen Deutsche Mark für das Vorhaben           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\n.,Errichtung von dezentralen Getreidesilos\"                rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nc) bis zu 6 Millionen Deutsche Mark für das Vorhaben „Länd-      lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nliche Zufahrtsstraßen\" (II)                                 werden.\nd) bis zu 2 Millionen Deutsche Mark für das Vorhaben „Förde-                                Artikel 7\nrung der Klein- und Mittelindustrie\"                          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ne) bis zu 22 Millionen Deutsche Mark für das Vorhaben „Aus-      des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nbau der Straße M 8 Mutanda-Sambesi\"                         lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Sambia innerhalb\nf) bis zu 3 Millionen Deutsche Mark für das Vorhaben „Was-\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nserversorgung Chipata''\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nbereitgestellt.\n(3) Die in Absatz 2 genannten Vorhaben können im Einver-                                 Artikel 8\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDeutschland und der Regierung der Republik Sambia durch\nKraft.\nandere Vorhaben ersetzt werden.\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeit-           Geschehen zu Bonn am 13. September 1983 in zwei\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-           Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\nbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung        jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nund Betreuung der in Absatz 2 genannten Vorhaben von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-            Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.                                                  Lauten schl ager\n(5) Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen gemäß\nAbsatz 4 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für                   Für die Regierung der Republik Sambia\nsolche Maßnahmen verwendet werden.                                                         LKH Goma","670                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Oktober 1983\nIn Bonn ist am 13. September 1983 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sambia über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 13. September 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Oktober 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeit-\nund\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\ndie Regierung der Republik Sambia -                   beiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nund Betreuung des Vorhabens „Projektbestimmte Waren-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        hilfe IV für Contract Haulage Ltd. (CHL)\" von der Kreditanstalt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nSambia,                                                            Abkommen Anwendung.\n(3) Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen gemäß\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nAbsatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nsolche Maßnahmen verwendet werden.\ngen und zu vertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                  Artikel 2\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nin der Republik Sambia beizutragen,                                und dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge,\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom            vorschriften unterliegen.\n10. bis 12. Juni 1981 in Bonn und das Verhandlungsprotokoll\nvom 12. Juni 1981 -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nArtikel 1                              öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         Republik Sambia erhoben werden.\nlicht es der Regierung der Republik Sambia, von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben\nArtikel 4\n.,Projektbestimmte Warenhilfe IV für Contract Haulage Ltd.\n(CHL)\" ein Darlehen bis zu 5 800 000,- DM (in Worten: fünf            Die Regierung der Republik Sambia überläßfbei den sich\nMillionen achthunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.           aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Oktober 1983                                     671\nPersonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-           rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,         lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\ntrifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-        werden.\nunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-                                Artikel 7\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.                                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtiich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nArtikel 5                                Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDas bei der Vergabe des Auftrages für die Durchführung des      Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Sambia\nin Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-            innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau         mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nund dem Darlehensnehmer zu schließenden Darlehensvertrag\ngeregelt.\nArtikel 6                                                         Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-         Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 13. September 1983 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist„\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLautenschlager\nFür die Regierung der Republik Sambia\nLKH Goma\nBekanntmachung                                                    Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich                               über den Geltungsbereich des Abkommens·\ndes Internationalen Übereinkommens                                       über das Zolltarifschema\nüber die Errichtung eines Internationalen Fonds                        für die Einreihung der Waren in die Zolltarife\nzur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 5. Oktober 1983\nVom 5. Oktober 1983\nDas Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das\nDas       Internationale      Übereinkommen            vom     Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zoll-\n18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internatio-            tarife in der Fassung des Berichtigungsprotokolls vom\nnalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungs-                 1. Juli 1955 (BGBI. 195211 S. 1; 1960 II S. 470), geändert\nschäden (BGBI. 1975 II S. 301, 320) ist nach seinem                durch Empfehlung des Rates vom 16. Juni 1960 (BGBI.\nArtikel 40 Abs. 3 für                                               1964 II S. 1234), wird mit seiner Anlage, dem Zolltarif-\nschema, zuletzt geändert durch Empfehlung des Rates\nSri Lanka                               am 11. Juli 1983\nvom 18. Juni 1976 (BGBI. 197811 S. 1331 ), nach Artikel\n, in Kraft getreten.                                                 XIII und XVI des Abkommens und Artikel 5 Buchstabe C\ndes Berichtigungsprotokolls für\nSimbabwe                        am 2. November 1983\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                     Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 20. Mai 1983 (BGBI. II S. 357).                 Bekanntmachung vom 6. August 1982 (BGBI. II S. 766)·.\nBonn, den 5. Oktober 1983                                          Bonn, den 5. Oktober 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen                                Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                        Im Auftrag\nDr. Bertele                                                       Dr. Bertele"]}