{"id":"bgbl2-1983-27-4","kind":"bgbl2","year":1983,"number":27,"date":"1983-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/27#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-27-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_27.pdf#page=15","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife","law_date":"1983-10-05T00:00:00Z","page":671,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Oktober 1983                                     671\nPersonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-           rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,         lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\ntrifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-        werden.\nunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-                                Artikel 7\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.                                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtiich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nArtikel 5                                Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDas bei der Vergabe des Auftrages für die Durchführung des      Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Sambia\nin Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-            innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau         mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nund dem Darlehensnehmer zu schließenden Darlehensvertrag\ngeregelt.\nArtikel 6                                                         Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-         Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 13. September 1983 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist„\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLautenschlager\nFür die Regierung der Republik Sambia\nLKH Goma\nBekanntmachung                                                    Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich                               über den Geltungsbereich des Abkommens·\ndes Internationalen Übereinkommens                                       über das Zolltarifschema\nüber die Errichtung eines Internationalen Fonds                        für die Einreihung der Waren in die Zolltarife\nzur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 5. Oktober 1983\nVom 5. Oktober 1983\nDas Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das\nDas       Internationale      Übereinkommen            vom     Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zoll-\n18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internatio-            tarife in der Fassung des Berichtigungsprotokolls vom\nnalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungs-                 1. Juli 1955 (BGBI. 195211 S. 1; 1960 II S. 470), geändert\nschäden (BGBI. 1975 II S. 301, 320) ist nach seinem                durch Empfehlung des Rates vom 16. Juni 1960 (BGBI.\nArtikel 40 Abs. 3 für                                               1964 II S. 1234), wird mit seiner Anlage, dem Zolltarif-\nschema, zuletzt geändert durch Empfehlung des Rates\nSri Lanka                               am 11. Juli 1983\nvom 18. Juni 1976 (BGBI. 197811 S. 1331 ), nach Artikel\n, in Kraft getreten.                                                 XIII und XVI des Abkommens und Artikel 5 Buchstabe C\ndes Berichtigungsprotokolls für\nSimbabwe                        am 2. November 1983\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                     Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 20. Mai 1983 (BGBI. II S. 357).                 Bekanntmachung vom 6. August 1982 (BGBI. II S. 766)·.\nBonn, den 5. Oktober 1983                                          Bonn, den 5. Oktober 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen                                Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                        Im Auftrag\nDr. Bertele                                                       Dr. Bertele"]}