{"id":"bgbl2-1983-27-2","kind":"bgbl2","year":1983,"number":27,"date":"1983-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/27#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_27.pdf#page=14","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-10-04T00:00:00Z","page":670,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["670                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Oktober 1983\nIn Bonn ist am 13. September 1983 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sambia über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 13. September 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Oktober 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeit-\nund\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\ndie Regierung der Republik Sambia -                   beiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nund Betreuung des Vorhabens „Projektbestimmte Waren-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        hilfe IV für Contract Haulage Ltd. (CHL)\" von der Kreditanstalt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nSambia,                                                            Abkommen Anwendung.\n(3) Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen gemäß\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nAbsatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nsolche Maßnahmen verwendet werden.\ngen und zu vertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                  Artikel 2\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nin der Republik Sambia beizutragen,                                und dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge,\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom            vorschriften unterliegen.\n10. bis 12. Juni 1981 in Bonn und das Verhandlungsprotokoll\nvom 12. Juni 1981 -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nArtikel 1                              öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         Republik Sambia erhoben werden.\nlicht es der Regierung der Republik Sambia, von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben\nArtikel 4\n.,Projektbestimmte Warenhilfe IV für Contract Haulage Ltd.\n(CHL)\" ein Darlehen bis zu 5 800 000,- DM (in Worten: fünf            Die Regierung der Republik Sambia überläßfbei den sich\nMillionen achthunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.           aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von"]}