{"id":"bgbl2-1983-25-11","kind":"bgbl2","year":1983,"number":25,"date":"1983-10-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/25#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-25-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_25.pdf#page=6","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-09-16T00:00:00Z","page":630,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["630                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. September 1983\nIn Ankara ist am 3. März 1983 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 3. März 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. September 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Preuss\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Der Betrag nach Absatz 1 ist wie folgt zu verwenden:\nund                                 a) Darlehen bis zu 100 000 000,- DM (einhundert Millionen\ndie Regierung der Republik Türkei -                       Deutsche Mark) zur Finanzierung des Projekts Braunkohle-\ntagebau und Wärmekraftwerk Elbistan;\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         b) Darlehen bis zu 30 000 000,- DM (dreißig Millionen Deut-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                sche Mark) für die Umstellung der Ölfeuerung auf Kohle-\nTürkei,                                                                 feuerung bei dem Projekt 7 Zementfabriken;\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             c) Darlehen bis zu 200 000 000,- DM (zweihundert Millionen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-           Deutsche Mark) als Teilbetrag für die schlüsselfertige\ngen und zu vertiefen,                                                   Errichtung des Projekts Wärmekraftwerk Seyitömer IV;\nd) Darlehen bis zu 64 400 000,- DM (vierundsechzig Millionen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            vierhunderttausend Deutsche Mark) für die Errichtung des\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Kesselteils bei dem Wärmekraftwerk Orhaneli.\ne) Bezüglich der Beteiligung der Regierung der Republik Tür-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nkei an den Projekten zu Buchstaben c und d wird auf den\nin der Republik Türkei beizutragen -\nBrief des türkischen Finanzministeriums vom 3. März 1983\nverwiesen.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(3) Die in Absatz 2 Buchstaben a bis d bezeichneten Vor-\nArtikel 1\nhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nlicht es der Regierung der Republik Türkei, zur Verwirklichung      Türkei durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nder Ziele ihres Entwicklungsplanes im Rahmen der Sonder-\nhilfsaktion der Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaft-\nliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und multi-\nArtikel 2\nlateralen Institutionen, im Wege bilateraler Finanzhilfe für das\nJahr 1982 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am        Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie\nMain, Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 394 400 000,- DM          die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\n(dreihundertvierundneunzig Millionen vierhunderttausend            bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nDeutsche Mark) zur Finanzierung von Vorhaben aufzunehmen,           und der Türkiye Cumhuriyeti Merkez Bankasi zu schließenden\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-        Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-\nden ist.                                                            den Rechtsvorschriften unterliegen.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1983                                        631\nArtikel 3                                                             Artikel 6\nDie Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-             deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und             rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-        lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nblik Türkei erhoben werden.                                          werden.\nArtikel 4\nArtikel 7\nDie Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nnen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagie-           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-         land gegenüber der Regierung der Republik Türkei innerhalb\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen                von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 8\nArtikel 5\nDieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-         zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Türkei\nlehen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis d dieses              der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,\nAbkommens finanziert werden, sind international öffentlich·           daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-           innerstaatlichen Voraussetzungen auf seiten der Republik\ndes festgelegt wird.                                                 Türkei erfüllt sind.\nGeschehen zu Ankara am 3. März 1983 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des türkischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nOncken\nFür die Regierung der Republik Türkei\nKafaoglu"]}