{"id":"bgbl2-1983-25-1","kind":"bgbl2","year":1983,"number":25,"date":"1983-10-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_25.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelungen Nr. 34 und Nr. 42 über die Verhütung von Brandgefahren und über Stoßstangen nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zu den Regelungen Nr. 34 und Nr. 42)","law_date":"1983-09-23T00:00:00Z","page":626,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["626                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nVerordnung\nüber die Inkraftsetzung der Regelungen Nr. 34 und Nr. 42\n.      über die Verhütung von Brandgefahren und über Stoßstangen\nnach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen\nfür die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen\nund über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung\n(Verordnung zu den Regelungen Nr. 34 und Nr. 42)\nVom 23. September 1983\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Überein-\nkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für\ndie Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeu-\ngen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBi. 1965\nII S. 857), der durch das Gesetz vom 20. Dezember 1968 (BGBI. II S. 1224)\neingefügt worden ist, wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-\nbehörden verordnet:\n§ 1\nDie nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenomme-\nnen Regelungen Nr. 34 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der\nFahrzeuge hinsichtlich der Verhütung von Brandgefahren und Nr. 42 über ein-\nheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich\nihrer vorderen und hinteren Schutzeinrichtungen (Stoßstangen usw.) werden\nin Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelungen werden\nnachstehend veröffentlicht.*)\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 2 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom\n20. Dezember 1968 auch im Land Berlin.\n§ 3\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 25. Juni 1983 in Kraft. An dem-\nselben Tage treten die Regelungen Nr. 34 und Nr. 42 gemäß Artikel 1 Abs. 3\ndes Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Be-\ndingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsteile und Teile von Kraftfahr-\nzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in§ 1 ge-\nnannten Regelungen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft treten.\nDer Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 23. September 1983\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger\n•1 Die Regelungen Nr 34 mit Anhängen 1 bis 5 und Nr. 42 mit Anhängen 1 bis 3 werden als Anlagenband zu dieser\nAusgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlagen-\nband auf Anforderung kostenlos ubersandt."]}