{"id":"bgbl2-1983-24-2","kind":"bgbl2","year":1983,"number":24,"date":"1983-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/24#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_24.pdf#page=1","order":2,"title":"Gesetz zu dem Übereinkommen vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer","law_date":"1983-09-19T00:00:00Z","page":593,"pdf_page":1,"num_pages":28,"content":["593\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                    Z 1998 A\n1983                 Ausgegeben zu Bonn am 27. September 1983                                                                                                                           Nr. 24\nTag                                                                                Inhalt                                                                                            Seite\n19. 9. 83 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rhein-\nschiffer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    593\n9. 9: 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über bürgerliche und\npolitische Rechte und des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle\nRechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     621\n14. 9. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale See-\nschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   623\nBerichtigung der Bekanntmachung des deutsch-senegalesischen Abkommens über Finanzielle\nZusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               623\nGesetz\nzu dem Übereinkommen vom 30. November 1979\nüber die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer\nVom 19. September 1983\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                                                                Artikel 2\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.\nArtikel 3\nArtikel 1                                                                    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nDem in Genf am 16. Juni 1980 von der Bundesrepublik                                             dung in Kraft.\nDeutschland unterzeichneten Übereinkommen vom                                                         (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach\n30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der                                                seinem Artikel 91 Abs. 1 für die Bundesrepublik\nRheinschiffer wird zugestimmt. Das Übereinkommen                                                 Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt\nwird nachstehend veröffentlicht.                                                                 bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 19. September 1983\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","594                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nÜbereinkommen\nüber die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer\nDie Vertragsparteien des Revidierten Abkommens vom                       heitsgebiet der Vertragspartei wohnte, in dem dieser\n13. Februar 1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschif-                Träger seinen Sitz hat, oder den von der zuständigen\nfer, das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland,                Behörde der betreffenden Vertragspartei bezeichne-\ndie Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg,                     ten Träger;\ndas Königreich der Niederlande, die Schweizerische Eid-\ngenossenschaft,                                                        ii)  wenn es sich um ein anderes als ein Sozialversiche-\nrungssystem oder um ein System von Familienleistun-\ngen handelt, den von der zuständigen Behörde der\ndie beschlossen haben, dieses Abkommen durch ein neues\nbetreffenden Vertragspartei bezeichneten Träger;\nÜbereinkommen zu ersetzen, und zu diesem Zweck ihre Be-\nvollmächtigten ernannt haben, deren Vollmachten in guter und           iii) wenn es sich um ein System handelt, das die Ver-\ngehöriger Form befunden wurden,                                             pflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in\nArtikel 3 Absatz 1 bezeichneten Leistungen betrifft,\nhaben folgende Bestimmungen angenommen:                                  entweder den Arbeitgeber oder den an seine Stelle\ntretenden Versicherer oder, falls es einen solchen\nTitel 1                                       nicht gibt, die von der zuständigen Behörde der\nbetreffenden Vertragspartei bezeichnete Einrichtung\nAllgemeine Bestimmungen                                   oder Behörde;\nh) bedeutet der Ausdruck „zuständiger Staat\" die Vertrags-\nArtikel 1\npartei, in deren Hoheitsgebiet der zuständige Träger seinen\nFür die Anwendung dieses Übereinkommens                            Sitz hat;\na) bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei\" jeden Staat, der         i) bedeutet der Ausdruck „Wohnen\" den gewöhnlichen\neine Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde nach          Aufenthalt;\nArtikel 90 Absatz 2 oder Artikel 93 Absatz 2 hinterlegt hat;\nj) bedeutet der Ausdruck „Aufenthalt\" den vorübergehenden\nb) haben die Ausdrücke „Hoheitsgebiet einer Vertragspartei\"           Aufenthalt;\nund „Staatsangehöriger einer Vertragspartei\" die in An-\nk) bedeutet der Ausdruck „Träger des Wohnorts\" den Träger,\nhang I festgelegte Bedeutung; jede Vertragspartei notifi-\nder nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die für\nziert nach Artikel 97 Absatz 1 die an Anhang I vorzuneh-\ndiesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an\nmenden Änderungen;\ndem Ort zuständig ist, an dem die in Betracht kommende\nc) bedeutet der Ausdruck „Rechtsvorschriften\" für jede Ver-           Person wohnt, oder, wenn ein solcher Träger nicht vorhan-\ntragspartei die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die          den ist, den von der zuständigen Behörde der betreffenden\nam Tag der Unterzeichnung dieses Übereinkommens im                Vertragspartei bezeichneten Träger;\ngesamten Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei oder in einem\nTeil desselben in Kraft sind oder später in Kraft treten und   1) bedeutet der Ausdruck „Träger des Aufenthaltsorts\" den\ndie in Artikel 3 Absätze 1 und 2 bezeichneten Zweige und          Träger, der nach den Rechtsvorschriften der Vertragspar-\nSysteme der Sozialen Sicherheit betreffen;                        tei, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Lei-\nstungen an dem Ort zuständig ist, an dem die in Betracht\nd) bedeutet der Ausdruck „Abkommen über Soziale Sicher-               kommende Person sich aufhält, oder, wenn ein solcher Trä-\nheit\" jede zweiseitige Übereinkunft und der Ausdruck              ger nicht vorhanden ist, den von der zuständigen Behörde\n,,Übereinkommen über Soziale Sicherheit\" jede mehrseiti-          der betreffenden Vertragspartei bezeichneten Träger;\nge Übereinkunft, die auf dem Gebiet der Sozialen Sicher-\nheit für alle oder einen Teil der in Artikel 3 Absätze 1 und 2 m) bedeutet der Ausdruck „Rheinschiffer\" Arbeitnehmer oder\nbezeichneten Zweige und Systeme ausschließlich zwi-               selbständig Erwerbstätige sowie die ihnen nach den anzu-\nschen zwei oder mehr Vertragsparteien jetzt oder künftig in       wendenden Rechtsvorschriften gleichgestellten Personen,\nKraft ist, und jede solche mehrseitige Übereinkunft, die für      die ihre Berufstätigkeit als fahrendes Personal an Bord\nmindestens zwei Vertragsparteien und einen oder mehrere           eines Fahrzeugs ausüben, das in der Rheinschiffahrt ge-\nandere Staaten jetzt oder künftig in Kraft ist, sowie die im      werbsmäßig verwendet wird und das Schiffsattest nach\nRahmen dieser Übereinkünfte geschlossenen Vereinba-               Artikel 22 der am 17. Oktober 1868 in Mannheim unter-\nrungen jeder Art;                                                 zeichneten revidierten Rheinschiffahrtsakte unter Berück-\nsichtigung der bisherigen und künftigen Änderungen dieser\ne) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde\" den Minister,           Akte sowie der hierauf bezüglichen Durchführungsvor-\ndie Minister oder die entsprechende Behörde, die im ge-           schriften besitzt;\nsamten Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei oder in einem\nTeil desselben für die auf die Rheinschiffer anwendbaren       n) bedeutet der Ausdruck „Hilfskraft\" einen Rheinschiffer, der\nSysteme der Sozialen Sicherheit zuständig sind;                   befristet zur Vervollständigung oder Verstärkung der Be-\nsatzung nach den Rheinschiffahrtsverordnungen oder zur\nf) bedeutet der Ausdruck „Träger\" die Einrichtung oder               Ausführung von Schiffsmanövern in den Häfen eingestellt\nBehörde, der die Anwendung aller oder einzelner Rechts-          wird;\nvorschriften einer Vertragspartei obliegt;\no) bedeutet der Ausdruck „Familienangehörige\" die Perso-\ng) bedeutet der Ausdruck „zuständiger Träger\",\nnen, die in den Rechtsvorschriften, die für den Trägergel-\ni)   wenn es sich um ein System der Sozialversicherung           ten, dem die Gewährung der Leistungen obliegt, oder in den\nhandelt, entweder den Träger, bei dem die in Betracht       Fällen des Artikels 16 Absatz 1 Buchstaben a und c und\nkommende Person im Zeitpunkt des Antrags auf Lei-           des Artikels 21 Absatz 6 in den Rechtsvorschriften der Ver-\nstungen versichert ist, oder den Träger, gegen den sie      tragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, als solche\neinen Anspruch auf Leistungen hat oder gegen den sie        bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehörige\neinen Anspruch auf Leistungen hätte, wenn sie im Ho-        bezeichnet sind; werden nach diesen Rechtsvorschriften","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1983                                       595\nnur die Personen als Familienangehörige oder Haushalts-              der Erwerbstätigkeit abhängt, sowie auf die Rechtsvor-\nangehörige angesehen, die mit der in Betracht kommenden              schriften oder Systeme, nach denen solche Leistungen ge-\nPerson in häuslicher Gemeinschaft leben, so gilt diese Vor-          währt werden; die Leistungen, deren Gewährung weder von\naussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt dieser Personen           einer unmittelbaren finanziellen Beteiligung der geschütz-\nüberwiegend von der in Betracht kommenden Person be-                 ten Personen oder ihres Arbeitgebers noch von einer be-\nstritten wird; ist es nach diesen Rechtsvorschriften nicht           stimmten Dauer der Erwerbstätigkeit abhängt, sowie die\nmöglich, die Familienangehörigen zu bestimmen, so be-                Rechtsvorschriften oder Systeme, nach denen nur solche\nzieht sich der Träger des Aufenthaltsorts oder der Träger            Leistungen gewährt werden, werden als „nicht auf Bei-\ndes Wohnorts auf die für den zuständigen Träger geltenden            trägen beruhend\" bezeichnet;\nRechtsvorschriften;\nx) bedeutet der Ausdruck „Leistungen im Rahmen von Über-\np) bedeutet der Ausdruck „Hinterbliebene\" die Personen, die              gangsregelungen\" entweder Leistungen an Personen, die\nin den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungenge-              bei Inkrafttreten der anzuwendenden Rechtsvorschriften\nwährt werden, als solche bestimmt oder anerkannt sind;              ein bestimmtes Alter überschritten haben, oder Über-\nwerden nach diesen Rechtsvorschriften nur die Personen              gangsleistungen auf Grund von außerhalb der gegenwärti-\nals Hinterbliebene angesehen, die mit dem Verstorbenen in           gen Grenzen des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei ein-\nhäuslicher Gemeinschaft gelebt haben, so gilt diese Vor-            getretenen Ereignissen oder zurückgelegten Zeiten;\naussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt dieser Personen\ny) bedeutet der Ausdruck „Zentrale Verwaltungsstelle\" die\nüberwiegend vom Verstorbenen bestritten worden ist;\nin Artikel 71 genannte Zentrale Verwaltungsstelle für die\nq) bedeutet der Ausdruck „Versicherungszeiten\" die Bei-                  Soziale Sicherheit der Rheinschiffer.\ntrags-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzei-\nten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurück-\ngelegt worden sind, als Versicherungszeiten bestimmt oder                                   Artikel 2\nanerkannt sind, gegebenenfalls einschließlich derjenigen,          (1) Vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 2 und des Artikels 54\ndie nicht im Beruf des Rheinschiffers zurückgelegt worden       gilt dieses Übereinkommen im Hoheitsgebiet der Vertragspar-\nsind, sowie gleichgestellte Zeiten, soweit sie nach diesen\nteien für alle Personen, die den Rechtsvorschriften einer oder\nRechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleich-\nmehrerer Vertragsparteien als Rheinschiffer unterstehen oder\nwertig anerkannt sind;\nunterstanden, sowie für deren Familienangehörige und Hinter-\nr) bedeuten die Ausdrücke „Beschäftigungszeiten\" und „Er-           bliebene.\nwerbstätigkeitszeiten\" die Zeiten, die in den Rechtsvor-\n(2) Dieses Übereinkommen gilt nicht für Personen, die ihre\nschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als\nBerufstätigkeit an Bord\nsolche bestimmt oder anerkannt sind, sowie gleichgestellte\nZeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den        a) eines Seeschiffs ausüben, das in den Rechtsvorschriften\nBeschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten gleichwertig           des Staates, dessen Flagge es führt, als solches anerkannt\nanerkannt sind;                                                      ist;\ns) bedeutet der Ausdruck vWohnzeiten\" die Zeiten, die in den        b) eines Schiffes ausüben, das ausschließlich oder überwie-\nRechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden               gend in einem Binnen- oder Seehafen verwendet wird.\nsind, als solche bestimmt oder anerkannt sind;\nt) bedeutet der Ausdruck „Leistungen\" die Sach- oder Geld-                                     Artikel 3\nleistungen, Pensionen oder Renten, die für den betreffen-\nden Fall vorgesehen sind, wobei inbegriffen sind,                   (1) Dieses Übereinkommen gilt für alle Rechtsvorschriften\nüber die Zweige der Sozialen Sicherheit betreffend\ni)     wenn es sich um Sachleistungen handelt, die Leistun-\ngen, die sich auf die Vorbeugung, die Wieder-            a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft;\nherstellung der Leistungsfähigkeit und die berufliche    b) Leistungen bei Invalidität;\nUmschulung beziehen;\nc) Leistungen bei Alter;\nii)    wenn es sich um Geldleistungen, Pensionen oder Ren-_\nten handelt, die Teile aus öffentlichen Mitteln, die Er- d) Leistungen an Hinterbliebene;\nhöhungsbeträge, Anpassungsbeträge und Zulagen,           e) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;\nsoweit dieses Übereinkommen nichts anderes be-\nstimmt, sowie die Leistungen zur Erhaltung oder Bes-     f) Sterbegeld;\nserung der Erwerbsfähigkeit, die Kapitalabfindungen      g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit;\nan Stelle von Pensionen oder Renten und die Beitrags-\nerstattungen;                                            h) Familienleistungen.\nu) i)     bedeutet der Ausdruck „Familienleistungen\" die              (2) Dieses Übereinkommen gilt für die auf Beiträgen und die\nSach- und Geldleistungen einschließlich der Familien-    nicht auf Beiträgen beruhenden allgemeinen Systeme und\nbeihilfen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Aus-     Sondersysteme der Sozialen Sicherheit sowie für Systeme,\nnahme der Erhöhungsbeträge oder Zulagen zu Pen-          nach denen der Arbeitgeber zur Gewährung von Leistungen\nsionen oder Renten, die für die Familienangehörigen      nach Absatz 1 verpflichtet ist. Die Vertragsparteien legen in\nder Empfänger dieser Pensionen oder Renten vorge-        zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen soweit wie möglich\nsehen sind;                                              die Voraussetzungen fest, unter denen dieses Übereinkom-\nmen für Systeme gilt, die durch Kollektiwerträge eingerichtet\nii)    bedeutet der Ausdruck „Familienbeihilfen\" regelmäßi-     worden sind, soweit diese durch behördliche Entscheidung für\nge Geldleistungen, die nach Maßgabe der Zahl und         allgemeinverbindlich erklärt wurden.\ndes Alters der Kinder gewährt werden;\n(3) Dieses Übereinkommen gilt weder für die Fürsorge noch\nv) bedeutet der Ausdruck „Sterbegeld\" die einmalige Zahlung        die Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen.\nbei Tod, mit Ausnahme der unter Buchstabe t Ziffer ii ge-\nnannten Kapitalabfindungen;\nArtikel 4\nw) bezieht sich der Ausdruck „auf Beiträgen beruhend\" auf\nLeistungen, deren Gewährung entweder von einer unmit-              (1) Anhang II bezeichnet für jede Vertragspartei die Rechts-\ntelbaren finanziellen Beteiligung der geschützten Personen     vorschriften und Systeme, auf die sich Artikel 3 Absätze 1\noder ihres Arbeitgebers oder von einer bestimmten Dauer        und 2 bezieht.                                -","596                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\n(2) Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1  b) zehn Jahre zwischen der Vollendung des 16. Lebensjahres\ndie infolge neuer Rechtsvorschriften an Anhang II vorzuneh-           und dem Erreichen der Altersgrenze für Leistungen bei Al-\nmenden Änderungen. Die Notifikation erfolgt binnen drei Mo-           ter, wobei die Zurücklegung von fünf aufeinanderfolgenden\nnaten nach Veröffentlichung dieser Rechtsvorschrift~n oder,           Jahren unmittelbar vor dem Leistungsantrag verlangt wer-\nwenn diese vor der Ratifikation oder Annahme dieses Uberein-          den kann.\nkommens veröffentlicht worden sind, bei der Ratifikation oder\nAnnahme.                                                            (3) Anhang IV bezeichnet für jede in Betracht kommende\nVertragspartei die in ihren Rechtsvorschriften vorgesehenen\nLeistungen, für die Absatz 2 gilt.\nArtikel 5\n(4) Jede Vertragspartei notifizie~. nach Artikel 97 .~bsatz 1\n(1) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Verpflichtun-      die an Anhang IV vorzunehmenden Anderungen. Bei Anderun-\ngen, die sich aus den von der Internationalen Arbeitskonferenz   gen infolge neuer Rechtsvorschriften erfolgt die Notifikation\nangenommenen Übereinkommen ergeben.                              binnen drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Rechtsvor-\n(2) Dieses Übereinkommen tritt für d~n von i_~m erfaßten      schriften oder, wenn diese vor der Ratifikation oder Annahme\nPersonenkreis an die Stelle der Abkommen oder Ubereinkom-        dieses Übereinkommens veröffentlicht worden sind, bei der\nmen über Soziale Sicherheit,                                     Ratifikation oder Annahme.\na) die ausschließlich zwei oder mehr Vertragsparteien binden        (5) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften einer Ver-\ntragspartei über die Mitwirkung der in Betracht kommenden\noder                                                        Personen an der Verwaltung oder an der Rechtsprechung auf\nb) die mindestens zwei Vertragsparteien und einen oder           dem Gebiet der Sozialen Sicherheit.\nmehrere andere Staaten binden, soweit es sich um Fälle\nhandelt, an deren Regelung kein Träger dieser anderen\nArtikel 8\nStaaten beteiligt ist.\n(1) Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen die\n(3) Ungeachtet des Absatzes 2 können zwei od_~r mehr Ver-\nZulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen\ntragsparteien einvernehmlich für den von diesem Ubereinkom-\nWeiterversicherung davon abhängt, daß der Wohnort sich im\nmen erfaßten Personenkreis die Bestimmungen von sie bin-\nHoheitsgebiet dieser Vertragspartei befindet, gelten nicht für\ndenden Abkommen oder Übereinkommen über Soziale Sicher-\nPersonen, für die dieses Übereinkommen gilt und die im\nheit, soweit sie für die in Betracht kommenden Personen zu-\nHoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, vor-\nmindest ebenso günstig sind wie die Bestimmungen dieses\nausgesetzt, daß sie zuletzt den Rechtsvorschriften der ersten\nÜbereinkommens, durch Aufführung in Anhang III in Kraft be-\nVertragspartei als Rheinschiffer unterstanden haben.\nlassen. Dieses übereinkommen ist jedoch in allen Fällen anzu-\nwenden, an deren Regelung der Träger einer nicht durch die          (2) Beantragt der Rheinschiffer die Zulassung zur freiwilli-\nnach Satz 1 in Kraft belassenen Bestimmungen gebundenen          gen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung nach\nVertragspartei beteiligt ist.                                    den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen die\n(4) Zwei oder mehr Vertragsparteien, die durch in Anhang III  Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwifligen Wei-\nbezeichnete Bestimmungen gebunden sind, können einver-           terversicherung von der Zurücklegung von Versicherungszei-\nnehmlich Änderungen an diesem Anhang vornehmen, die sie          ten abhängt, so werden die nach den Rechtsvorschriften jeder\nnach Artikel 97 Absatz 1 notifizieren.                           anderen Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten,\nsoweit erforderlich, wie nach den Rechtsvorschriften der\nersten Vertragspartei zurückgelegte Versicherungszeiten\nArtikel 6\nberücksichtigt.\n(1) Zwei oder mehr Vertragsparteien können nach den\nArtikel 9\nGrundsätzen dieses Übereinkommens miteinander Zusatzver-\neinbarungen schließen.                                              ( 1) Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt,\ndürfen die Geldleistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hin-\n(2) Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1\nterbliebene, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrank-\njede Vereinbarung, die sie auf Grund des Absatzes 1 schließt,\nheiten und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschrif-\nsowie jede spätere Änderung oder Kündigung einer solchen\nten einer oder mehrerer Vertragsparteien Anspruch besteht,\nVereinbarung. Die Notifikation erfolgt binnen drei Monaten\nnicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, ent-\nnach dem Inkrafttreten oder der Änderung der Vereinbarung\nzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im\noder dem Wirksamwerden ihrer Kündigung.\nHoheitsgebiet einer anderen als der Vertragspartei wohnt, in\nderen Hoheitsgebiet der leistungspflichtige Träger seinen Sitz\nhat.\nArtikel 7\n(2) Absatz 1 berührt weder die Rechtsvorschriften einer\n(1) Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt,\nVertragspartei noch die Bestimmungen der Abkommen über\nhaben Personen, die sich an Bord eines in Artikel 1 Buch-\nSoziale Sicherheit, die zwischen einer Vertragspartei und\nstabe m bezeichneten Fahrzeugs befinden oder im Hoheits-\neinem anderen Staat in Kraft sind und die Gewährung der in\ngebiet einer Vertragspartei wohnen und für welche dieses\nAbsatz 1 genannten Leistungen an Berechtigte vorsehen, die\nÜbereinkommen gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf\naußerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien dieses\nGrund der Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei wie\nÜbereinkommens wohnen.\ndie Staatsangehörigen dieser Vertragspartei.\n(2) Die Gewährung der nicht auf Beiträgen beruhenden Son-        (3) Absatz 1 gilt nicht für die nachstehend bezeichneten\nLeistungen, soweit sie in Anhang V aufgeführt sind:\nderleistungen an Personen, welche die normalen Leistungen\nnicht erhalten können, kann davon abhängig gemacht werden,       a) nicht auf Beiträgen beruhende Sonderteistungen für Per-\ndaß die in Betracht kommende Person oder, bei Leistungen an           sonen, die wegen ihres Gesundheitszustandes ihren\nHinterbliebene, der Verstorbene im Hoheitsgebiet der betref-         Lebensunterhalt nicht verdienen können;\nfenden Vertragspartei gewohnt hat, und zwar während eines\nb) nicht auf Beiträgen beruhende Sonderleistungen für Per-\nZeitraums, der nicht überschreiten darf\n.sonen ohne Anspruch auf normale Leistungen;\na) fünf aufeinanderfolgende Jahre unmittelbar vor dem Antrag\nc) Leistungen im Rahmen von Übergangsregelungen;\nauf Leistungen bei Invalidität oder unmittelbar vor dem Tod\nbei Leistungen an Hinterbliebene;                            d) Sonderleistungen als Unterstützung oder bei Bedürftigkeit.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1983                                    597\n(4) Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1       (3) Bestünde bei Anwendung der Rechtsvorschriften von\ndie an Anhang V vorzunehmenden Änderungen. Bei Änderun-            zwei oder mehr Vertragsparteien das Recht auf zwei oder mehr\ngen infolge neuer Rechtsvorschriften erfolgt die Notifikation      freiwillige Versicherungen oder freiwillige Weiterversicherun-\nbinnen drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Rechtsvor-        gen, so kann die in Betracht kommende Person nur der freiwil-\nschriften oder, wenn diese vor der Ratifikation oder Annahme       ligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung der\ndieses Übereinkommens veröffentlicht worden sind, bei der          Vertragspartei angehören, in deren Hoheitsgebiet sie wohnt\nRatifikation oder Annahme.                                         oder deren Staatsangehörigkeit sie besitzt.\n(5) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei\ndie Beitragserstattung davon ab, daß die in Betracht kommen-                                  Artikel 13\nde Person nicht mehr der Pflichtversicherung unterliegt, so gilt\ndiese Voraussetzung so lange als nicht erfüllt, wie diese             (1) Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Vertrags-\nPerson auf Grund der Rechtsvorschriften einer anderen Ver-         parteien können zugunsten der in Betracht kommenden\ntragspartei der Pflichtversicherung unterliegt.                    Rheinschiffer einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 11\nund 12 vorsehen.\n(2) Soweit erforderlich, wird die Anwendung des Absatzes 1\nArtikel 10\nvon einem Antrag der in Betracht kommenden Rheinschiffer\nRechtsvorschriften einer Vertragspartei über die Anpassung      und gegebenenfalls ihrer Arbeitgeber abhängig gemacht. Die\nvon Leistungen gelten für Leistungen, die auf Grund dieses         zuständige Behörde der Vertragspartei, deren Rechtsvor-\nÜbereinkommens nach diesen Rechtsvorschriften geschuldet           schriften anzuwenden wären, entscheidet über den Antrag\nwerden.                                                            und stellt fest, daß die genannten Rheinschiffer diesen\nRechtsvorschriften nicht mehr unterstehen, um den Rechts-\nvorschriften einer anderen Vertragspartei unterstellt zu\nTitel II                            werden.\nBestimmungen\nArtikel 14\nüber die anzuwendenden Rechtsvorschriften\nUntersteht ein Rheinschiffer nach den Bestimmungen die-\nArtikel 11                             ses Titels den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, in de-\nren Hoheitsgebiet er keine Berufstätigkeit ausübt oder nicht\n(1) Der Rheinschiffer untersteht den Rechtsvorschriften nur     wohnt, so gelten diese Rechtsvorschriften für ihn, als übte er\neiner Vertragspartei.                                              eine Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei\n(2) Der Rheinschiffer untersteht den Rechtsvorschriften der     aus oder als wohnte er dort.\nVertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unter-\nnehmens befindet, zu dem das in Artikel 1 Buchstabe m be-\nzeichnete Fahrzeug gehört, an Bord dessen er seine Berufstä-                                   Titel III\ntigkeit ausübt. Hat das Unternehmen keinen Sitz im Hoheits-\ngebiet einer Vertragspartei, so untersteht der Rheinschiffer                        Besondere Bestimmungen\nden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheits-                  für die verschiedenen Leistungsarten\ngebiet sich die Zweigstelle oder die ständige Vertretung des\nUnternehmens befindet.                                                                         Kapitel 1\n(3) Der Rheinschiffer, der sein Schiff als eigenes Unterneh-                     Krankheit und Mutterschaft\nmen führt, untersteht den Rechtsvorschriften der Vertragspar-\ntei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.\nHat das Unternehmen keinen Sitz im Hoheitsgebiet einer Ver-                                   Artikel 15\ntragspartei, so untersteht dieser Rheinschiffer sowie jeder an-       (1) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei\ndere Rheinschiffer, der seine Berufstätigkeit an Bord dieses       der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben\nSchiffes ausübt, den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in     des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versiche-\nderen Hoheitsgebiet der Ort der Eintragung oder der Heimat-        rungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese\nhafen des Schiffes liegt.                                          Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusam-\n(4) Hilfskräfte unterstehen den Rechtsvorschriften der Ver-     menrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Ver-\ntragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen.                    tragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten wie nach\nden Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückge-\nlegte Versicherungszeiten.\nArtikel 12\n(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei\n(1) Artikel 11 gilt nicht für die freiwillige Versicherung oder die Gewährung von Sachleistungen an Familienangehörige\nfreiwillige Weiterversicherung, außer wenn für einen der in        davon ab, daß diese selbst versichert sind, so berücksichtigt\nArtikel 3 Absatz 1 genannten Zweige der Sozialen Sicherheit        der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, bei An-\nnach den Rechtsvorschriften der in Betracht kommenden              wendung des Absatzes 1 auf die Familienangehörigen eines\nVertragspartei nur ein System der freiwilligen Versicherung        Rheinschiffers die Versicherungszeiten, die der Rheinschiffer\nbesteht.                                                           nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zu-\n(2) Bestünde bei Anwendung der Rechtsvorschriften von           rückgelegt hat und während deren diese Personen Familien-\nzwei oder mehr Vertragsparteien eine Pflichtversicherung und       angehörige des Rheinschiffers waren.\ngleichzeitig das Recht auf eine oder mehrere freiwillige Versi-\ncherungen oder freiwillige Weiterversicherungen, so unterliegt                                Artikel 16\ndie in Betracht kommende Person nur der Pflichtversicherung.\nHinsichtlich der Zweige Invalidität, Alter und Tod (Pensionen         (1) Der Rheinschiffer, der die Voraussetzungen für einen\noder Renten) bleiben jedoch die Rechtsvorschriften einer Ver-      Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zustän-\ntragspartei, nach denen gleichzeitig freiwillige Versicherung      digen Staates, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des\noder freiwillige Weiterversicherung auf Grund dieser Rechts-       Artikels 15, erfüllt und\nvorschriften und Pflichtversicherung auf Grund der Rechtsvor-      a) dessen Zustand während des Aufenthalts im Hoheitsgebiet\nschriften einer anderen Vertragspartei zulässig sind, unbe-            einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist,\nrührt.                                                                 Leistungen erfordert oder","598                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nb) der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat,     ihres Wohnorts in das Hoheitsgebiet des zuständigen Staates\neinen Wohnortwechsel in das Hoheitsgebiet einer Ver-         Sachleistungen nach dessen Rechtsvorschriften, auch wenn\ntragspartei, die nicht zuständiger Staat ist. vorzunehmen,  sie für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft bereits\nnachdem er zu Lasten dieses Trägers leistungsberechtigt    vor dem Wohnortwechsel solche Leistungen erhalten haben.\ngeworden ist, oder\nc) der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat.\nsich in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht                              Artikel 18\nzuständiger Staat ist. zu begeben, um dort eine seinem          (1) Artikel 16 Absätze 1 und 2 oder Artikel 17 Absatz 1 gilt\nZustand angemessene Behandlung zu erhalten,                 je nach Fall für den arbeitslos gewordenen Rheinschiffer, der\nerhält                                                      nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, der\ndie Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu tragen hat, die An-\ni)    Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers      spruchsvoraussetzungen für Leistungen bei Krankheit oder\nvom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach den    Mutterschaft, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des\nfür diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als   Artikels 15, erfüllt.\nwäre er bei ihm versichert, wobei sich die Dauer der\nLeistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständi-     (2) Artikel 16 Absatz 3 oder Artikel 17 Absatz 2 gilt für\ngen Staates richtet;                                  die Familienangehörigen des in Absatz 1 genannten Rhein-\nschiffers.\nii)   Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für\ndiesen geltenden Rechtsvorschriften, als befände er      (3) Artikel 17 Absätze 3 und 4 gilt für den in Absatz 1\nsich im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates. Die    genannten Rheinschiffer und seine in Absatz 2 genannten\nLeistungen können nach Vereinbarung zwischen dem      Familienangehörigen.\nzuständigen Träger und dem Träger des Aufenthalts-\noder Wohnorts auch von diesem Träger für Rechnung                                Artikel 19\ndes zuständigen Trägers gewährt werden.                  (1) Werden nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspar-\n(2) a) Die Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe b darf         tei Geldleistungen nach einem Durchschnittsverdienst be-\nnur verweigert werden, wenn ein Wohnortwechsel der in            rechnet, so bestimmt der zuständige Träger dieser Vertrags-\nBetracht kommenden Person deren Gesundheitszustand              partei den Durchschnittsverdienst ausschließlich auf Grund\ngefährden oder die Durchführung einer ärztlichen Behandlung     der Verdienste, die für die nach diesen Rechtsvorschriften\nin Frage stellen könnte;                                        zurückgelegten Versicherungszeiten festgestellt worden sind.\nb) die Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe c darf         (2) Richtet sich nach den Rechtsvorschriften einer Ver-\nnicht verweigert werden, wenn die in Betracht kommende Per-     tragspartei die Höhe der Geldleistungen nach der Zahl der\nson im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie wohnt, die  Familienangehörigen, so berücksichtigt der zuständige Träger\nbetreffende Behandlung nicht erhalten kann.                     dieser Vertragspartei auch die Familienangehörigen, die im\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Sach-        Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, als\nleistungen an die Familienangehörigen eines Rheinschiffers.     wohnten sie im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei.\nArtikel 17                                                      Artikel 20\n(1) Der Rheinschiffer, der im Hoheitsgebiet einer Vertrags-      ( 1) Der Pensions- oder Rentenantragsteller, für den dieses\npartei, die nicht zuständiger Staat ist, wohnt und die Voraus-  Übereinkommen gilt und der nach den Rechtsvorschriften\nsetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvor-       einer Vertragspartei die Anspruchsvoraussetzungen für Sach-\nschriften des zuständigen Staates, gegebenenfalls unter         leistungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Arti-\nBerücksichtigung des Artikels 15, erfüllt, erhält im Hoheits-   kels 15, erfüllt oder einen Anspruch darauf hätte, wenn er im\ngebiet der Vertragspartei, in dem er wohnt,                     Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wohnte, und seine Fami-\nlienangehörigen erhalten diese Leistungen nach Artikel 16\na) Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom\noder 17, wenn die in Betracht kommenden Personen sich im\nTräger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden\nHoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten oder\nRechtsvorschriften, als wäre er bei ihm versichert;\ndort wohnen.\nb) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für\n(2) Die Sachleistungen nach Absatz 1 gehen zu Lasten des\ndiesen geltenden Rechtsvorschriften, als wohnte er im\nTrägers, an den die Beiträge entrichtet worden sind; hängt der\nHoheitsgebiet des zuständigen Staates. Diese Leistungen\nAnspruch auf Sachleistungen nicht davon ab, daß der Pen-\nkönnen nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen\nsions- oder Rentenantragsteller Beiträge zahlt, so erstattet\nTräger und dem Träger des Wohnorts auch von diesem\nder Träger, der nach der Pensions- oder Rentenfeststellung\nTräger für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt\ndie Sachleistungen nach Artikel 21 zu tragen hat. dem Träger\nwerden.\ndes Aufenthalts- oder Wohnorts die Kosten der gewährten\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sachleistungen an die Fa- Leistungen.\nmilienangehörigen eines Rheinschiffers, die im Hoheitsgebiet        (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Pensions- oder Ren-\neiner Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, wohnen,  tenantragsteller oder ihre Familienangehörigen, die nach den\nwenn sie nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in     Rechtsvorschriften der Vertrag$partei, denen sie auf Grund\nderen Hoheitsgebiet sie wohnen, keinen Anspruch auf diese       der Ausübung einer Berufstätigkeit weiterhin unterstehen,\nLeistungen haben.                                               oder der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen,\n(3) Der in Absatz 1 genannte Rheinschiffer oder seine in Ab- Anspruch auf Sachleistungen haben.\nsatz 2 genannten Familienangehörigen erhalten bei Aufenthalt        (4) Ergibt sich der Anspruch des Pensions- oder Rentenan-\nim Hoheitsgebiet des zuständigen Staates Sachleistungen\ntragstellers auf Sachleistungen aus den Rechtsvorschriften\nnach dessen Rechtsvorschriften, als wohnten sie in seinem\neiner Vertragspartei, nach denen er während der Bearbeitung\nHoheitsgebiet, auch wenn sie für denselben Fall der Krankheit\nseines Pensions- oder Rentenantrags die Beiträge zur Kran-\noder Mutterschaft bereits vor Beginn ihres Aufenthalts solche\nkenversicherung selbst zu zahlen hat, so ertischt der Anspruch\nLeistungen erhalten haben.\nauf Sachleistungen für ihn und seine Familienangehörigen mit\n(4) Der in Absatz 1 genannte Rheinschiffer oder seine in Ab- Ablauf des zweiten Monats, für den er den geschuldeten Bei-\nsatz 2 genannten Familienangehörigen erhalten bei Vertagung     trag nicht entrichtet hat.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1983                                    599\nArtikel 21                          b) wenn sie vom Träger des Wohnorts die Genehmigung er-\nhalten haben, sich in das Hoheitsgebiet einer anderen als\n(1) Hat der nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr\nder Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, zu\nVertragsparteien zum Bezug von Pension oder Rente Berech-\nbegeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Be-\ntigte, für den dieses Übereinkommen gilt, nach den Rechtsvor-\nhandlung zu erhalten; die Genehmigung darf nicht verwei-\nschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er wohnt,\ngert werden, wenn die in Betracht kommende Person im\ngegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 15, An-\nHoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie wohnt, diese\nspruch auf Sachleistungen, so erhalten er und seine Familien-\nBehandlung nicht erhalten kann.\nangehörigen die Leistungen vom Träger des Wohnorts und zu\ndessen Lasten, als wäre er zum Bezug einer Pension oder            (7) In den Fällen des Absatzes 6 werden die Sachleistungen\nRente nur nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei     vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für diesen Träger\nberechtigt.                                                     geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des Trägers des\nWohnorts gewährt, als hätte die in Betracht kommende\n(2) Hat der nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer  Person auf Grund dieser Rechtsvorschriften Anspruch auf die\nVertragsparteien zum Bezug von Pension oder Rente Berech-       Leistungen.\ntigte, für den dieses Übereinkommen gilt, nach den Rechtsvor-\nschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er wohnt,      (8) Sind nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei\nkeinen Anspruch auf Sachleistungen, so erhalten er und seine    von dem Pensions- oder Rentenberechtigten Beiträge für die\nFamilienangehörigen dennoch diese Leistungen, sofern er, ge-    Sicherstellung der Sachleistungen einzubehalten, so darf der\ngebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 15 und des     Träger dieser Vertragspartei, der eine Pension oder Rente\nAnhangs VIII, nach den Rechtsvorschriften einer der erst-       schuldet, die Beiträge einbehalten, wenn die Kosten der Sach-\ngenannten Vertragsparteien Anspruch auf die Sachleistungen      leistungen auf Grund dieses Artikels zu Lasten eines Trägers\nhat oder Anspruch darauf hätte, wenn er im Hoheitsgebiet        dieser Vertragspartei gehen.\neiner dieser Vertragsparteien wohnte. Die Sachleistungen           (9) Die Absätze 1 bis 5 und 8 gelten nicht für Pensions- oder\nwerden vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger       Rentenberechtigte oder ihre Familienangehörigen, die nach\ngeltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des nach Absatz 3        den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, denen sie auf\nbestimmten Trägers gewährt, als hätte die in Betracht kom-      Grund der Ausübung einer Berufstätigkeit weiterhin unter-\nmende Person nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch auf        stehen, oder der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie\ndie Leistungen.                                                 wohnen, Anspruch auf Sachleistungen haben.\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird der Träger, zu dessen\nLasten die Sachleistungen gehen, wie folgt bestimmt:\nArtikel 22\na) Hat der Berechtigte Anspruch auf diese Leistungen nach\n(1) Bestehen nach den für den Träger des Aufenthalts- oder\nden Rechtsvorschriften nur einer Vertragspartei, so gehen\nWohnorts geltenden Rechtsvorschriften mehrere Versiche-\ndie Kosten zu Lasten des zuständigen Trägers dieser\nrungssysteme für Krankheit oder Mutterschaft, so werden in\nVertragspartei;\nden Fällen des Artikels 16 Absätze 1 und 3, des Artikels 17\nb) hat der Berechtigte Anspruch auf diese Leistungen nach       Absätze 1 und 2, des Artikels 18 Absätze 1 und 2, des\nden Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragspar-     Artikels 20 Absatz 1 und des Artikels 21 Absätze 2, 4 und 6 bei\nteien, so gehen die Kosten zu Lasten des zuständigen       der Gewährung von Sachleistungen die Bestimmungen des\nTrägers der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften  Systems angewandt, das für die unselbständigen Rhein-\nder Berechtigte die längste Versicherungszeit zurückge-    schiffer gilt.\nlegt hat; wären danach die Kosten der Sachleistungen von      (2) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei\nmehreren Trägern zu übernehmen, so gehen sie zu Lasten     die Gewährung von Sachleistungen vom Ursprung der Erkran-\ndes Trägers der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften   kung ab, so gilt diese Voraussetzung nicht für die von diesem\nfür den Berechtigten zuletzt galten.                       Übereinkommen erfaßten Personen, gleichviel welches die\n(4) Wohnen die Familienangehörigen eines nach den            Vertragspartei ist, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen.\nRechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien zum        (3) Hat der Träger einer Vertragspartei einem Rheinschiffer\nBezug von Pension oder Rente Berechtigten im Hoheitsgebiet      oder einem Pensions- oder Rentenberechtigten für sich oder\neiner anderen Vertragspartei als der Berechtigte, so erhalten   einen seiner Familienangehörigen vor seiner neuen Mitglied-\nsie Sachleistungen, als wohnte der Berechtigte in demselben    schaft beim Träger einer anderen Vertragspartei den Anspruch\nHoheitsgebiet wie sie, wenn er nach den Rechtsvorschriften      auf ein Körperersatzstück, ein größeres Hilfsmittel oder andere\neiner Vertragspartei Anspruch auf die Leistungen hat. Die Lei-  Sachleistungen von erheblicher Bedeutung zuerkannt, so\nstungen werden vom Träger des Wohnorts der Familienange-       gehen diese Leistungen zu Lasten des ersten Trägers, auch\nhörigen nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvor-         wenn die in Betracht kommende Person bei der Gewährung\nschriften zu Lasten des Trägers des Wohnorts des Berechtig-     bereits Mitglied des zweiten Trägers ist.\nten gewährt, als hätten die Familienangehörigen nach diesen\n(4) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei\nRechtsvorschriften Anspruch auf die Leistungen.\ndie Gewährung der Sachleistungen an Familienangehörige\n(5) Die in Absatz 4 bezeichneten Familienangehörigen er-     eines Rheinschiffers, einen Arbeitslosen, einen Pensions-\nhalten bei Verlegung ihres Wohnorts in das Hoheitsgebiet der    oder Rentenantragsteller oder einen Pensions- oder Renten-\nVertragspartei, in dem der Berechtigte wohnt, Sachleistungen    berechtigten und ihre Familienangehörigen davon ab, daß sie\nnach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei, auch wenn    selbst versichert sind, so gelten die Artikel 16, 17, 18, 20\nsie für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft bereits  und 21 für sie nur, wenn sie selbst bei einem Träger dieser\nvor dem Wohnortwechsel solche Leistungen erhalten haben.        Vertragspartei, der solche Leistungen gewährt, versichert\nsind.\n(6) Hat der nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer\nVertragsparteien zum Bezug von Pension oder Rente Berech-                                  Artikel 23\ntigte nach den Rechtsvorschriften einer dieser Vertragspar-        (1) Der zuständige Träger erstattet die Kosten der für seine\nteien Anspruch auf Sachleistungen, so erhalten er und seine     Rechnung vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts auf\nFamilienangehörigen diese Leistungen                            Grund dieses Kapitels gewährten Sachleistungen in voller\na) während des Aufenthalts im Hoheitsgebiet einer anderen       Höhe.\nals der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen,    (2) Für die Erstattungen nach Absatz 1 dürfen keine höheren\nwenn ihr Zustand unverzüglich Leistungen erfordert, oder   Sätze berechnet werden, als sie in den für den forderungsbe-","600                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nrechtigten Träger geltenden Rechtsvorschriften für die Sach-         (2) Anhang VI bezeichnet für jede in Betracht kommende\nleistungen vorgesehen sind, die den Staatsangehörigen der         Vertragspartei die Rechtsvorschriften, auf die sich Absatz 1\nVertragspartei gewährt werden, in deren Hoheitsgebiet der         bezieht.\nTräger seinen Sitz hat.\n(3) Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1\n(3) Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der         die infolge neuer Rechtsvorschriften an Anhang VI vorzuneh-\nin Artikel 96 Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarung          menoen Änderungen. Die Notifikation erfolgt binnen drei Mo-\nentweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen            naten nach Veröffentlichung dieser Rechtsvorschriften oder,\noder auf Grund von Pauschalbeträgen festgestellt und vorge-       wenn diese vor der Ratifikation oder Annahme dieses Überein-\nnommen.                                                           kommens veröffentlicht worden sind, bei der Ratifikation oder\n(4) Zwei oder mehr Vertragsparteien oder ihre zuständigen      Annahme.\nBehörden können eine andere Art und Weise der Erstattung\nvereinbaren oder einvernehmlich auf jegliche Erstattung zwi-                                  Artikel 26\nschen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.\n(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei\n(5) Die Vertragsparteien notifizieren der Zentralen Verwal-    der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben\ntungsstelle binnen drei Monaten jede auf Grund des Absat-          des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versiche-\nzes 4 zwischen ihnen geschlossene Vereinbarung.                   rungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese\nRechtsvorschriften gelten, für die Zusammenrechnung die\nnach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zu-\nKapitel 2                              rückgelegten Versicherungszeiten wie nach den Rechtsvor-\nschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegte Versiche-\nInvalidität, Alter und Tod (Pensionen oder Renten)             rungszeiten.\nAbschnitt 1                                (2) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei\ndie Gewährung bestimmter Leistungen davon ab, daß Ver-\nGemeinsame Bestimmungen                         sicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem\nbesteht, oder gegebenenfalls in einem bestimmten Beruf oder\nArtikel 24                              einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegt worden sind, so\nwerden für die Gewährung der Leistungen die nach den\n( 1) Galten für Personen in ihrer Eigenschaft als Rheinschiffer\nRechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten\nnacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von\nZeiten nur berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden\nzwei oder mehr Vertragsparteien, so erhalten sie oder ihre Hin-\nterbliebenen Leistungen nach diesem Kapitel, selbst wenn die       System oder, falls ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf\noder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung zurückge-\nin Betracht kommenden Personen auch ohne dessen Anwen-\nlegt worden sind. Erfüllt die in Betracht kommende Person\ndung nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Ver-\nauch bei Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Vorausset-\ntragsparteien Leistungen beanspruchen könnten.\nzungen für die Gewährung der Leistungen, so werden diese\n(2) Dieses Kapitel wird nur angewandt, wenn folgende Vor-       Zeiten für die Gewährung der Leistungen aus dem für Rhein-\naussetzungen erfüllt sind:                                         schiffer geltenden System berücksichtigt.\na) Der Anspruch auf Leistungen bei Invalidität oder Tod hängt         (3) Können nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspar-\ndavon ab, daß die Rheinschiffer bei Beginn der Arbeitsun-     tei Zeiten der Pensions- oder Rentengewährung für den Er-\nfähigkeit mit anschließender Invalidität oder im Zeitpunkt    werb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Lei-\ndes Todes den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei un-     stungsanspruchs angerechnet werden, so berücksichtigt der\nterstehen; andernfalls müssen die in Betracht kommenden       zuständige Träger dieser Vertragspartei Zeiten der Pensions-\nPersonen, um die Leistungen bei Invalidität oder Tod nach     oder Rentengewährung nach den Rechtsvorschriften jeder\nden Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei zu er-    anderen Vertragspartei.\nhalten, nach denen die Gewährung dieser Leistungen von\nder Zurücklegung einer Versicherungszeit abhängt, als            (4) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei\nRheinschiffer Versicherungszeiten von insgesamt minde-        die Gewährung von Geldleistungen für Schul- und Berufsaus-\nstens fünf Jahren nach den Rechtsvorschriften von zwei        bildung sowie Umschulung an Familienangehörige eines\noder mehr Vertragsparteien zurückgelegt haben;                Rheinschiffers, einen Arbeitslosen, einen Pensions- oder Ren-\ntenantragsteller oder einen Pensions- oder Rentenberechtig-\nb) der Anspruch auf Leistungen bei Alter hängt davon ab, daß\nten und ihre Familienangehörigen davon ab, daß diese Perso-\ndie in Betracht kommenden Personen als Rheinschiffer\nnen selbst versichert sind, so erhalten sie die Leistungen nur,\nVersicherungszeiten von insgesamt mindestens fünf\nwenn sie selbst bei einem Träger dieser Vertragspartei, der\nJahren nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr\nsolche Leistungen gewährt, versichert sind. In diesem Fall\nVertragsparteien zurückgelegt haben.\ngelten Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder\n(3) Die Versicherungsdauer nach Absatz 2 Buchstabe b            Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b\nwird nicht gefordert, wenn es sich um die Umwandlung einer         entsprechend.\nlnvaliditätspension oder -rente in eine Alterspension oder\n-rente nach Artikel 31 handelt.\nArtikel 27\nAbschnitt 2                                (1) Der Träger der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften\nInvalidität                            bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit anschließender !nvalidi-\ntät galten, stellt nach diesen Rechtsvorschriften fest, ob die in\nBetracht kommende Person die Voraussetzungen für den Lei-\nArtikel 25                              stungsanspruch, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des\n(1) Galten für Personen in ihrer Eigenschaft als Rheinschiffer  Artikels 26 Absätze 1, 2 und 3, erfüllt.\nnacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von\n(2) Personen, welche diese Voraussetzungen erfüllen,\nzwei oder mehr Vertragsparteien und haben sie Versiche-\nerhalten die Leistungen ausschließlich von dem genannten\nrungszeiten nur nach Rechtsvorschriften zurückgelegt, nach\nTräger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften.\ndenen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer\nder Versicherungszeiten unabhängig ist, so erhalten sie               (3) Personen, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1\nLeistungen nach Artikel 27.                                        nicht erfüllen, erhalten die Leistungen, auf die sie nach den","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1983                                          601\nRechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei, gegebenen-                                      Artikel 29\nfalls unter Berücksichtigung des Artikels 26 Absätze 1, 2\nund 3, noch Anspruch haben.                                              (1) Bei Verschlimmerung einer Invalidität, die zur Leistungs-\ngewährung nach den Rechtsvorschriften nur einer Vertrags-\n(4) Sehen die Rechtsvorschriften, die bei Eintritt der Arbeits-   partei geführt hat, gilt folgendes:\nunfähigkeit mit anschließender Invalidität galten, die Gewäh-\nrung von Leistungen bei Invalidität nicht vor, so erhalten die in    a) Galten für die in Betracht kommende Person seit Beginn\nBetracht kommenden Personen die Leistungen, auf die sie                   des Leistungsbezuges nicht die Rechtsvorschriften einer\nnach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei,                 anderen Vertragspartei, so gewährt der zuständige Träger\ngegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 26                     der ersten Vertragspartei die Leistungen unter Berücksich-\nAbsätze 1, 2 und 3, noch Anspruch haben.                                  tigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden\nRechtsvorschriften;\n(5) Sehen die Rechtsvorschriften, nach denen entsprechend\nden Absätzen 2, 3 oder 4 Leistungen zustehen, vor, daß sich          b) galten für die in Betracht kommende Person seit Beginn\ndie Höhe der Leistungen nach der Zahl der Familienangehöri-               des Leistungsbezuges die Rechtsvorschriften einer oder\ngen richtet, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die             mehrerer anderer Vertragsparteien, so werden ihr die\nFamilienangehörigen, die im Hoheitsgebiet einer anderen                   Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung\nVertragspartei wohnen, als wohnten sie im Hoheitsgebiet des               nach Artikel 25 Absatz 1 oder Artikel 28 Absatz 1 oder 2\nzuständigen Staates.                                                      gewährt;\nArtikel 28                               c) im Falle des Buchstabens b gilt der Tag, auf den der Beginn\nder Verschlimmerung festgelegt worden ist, als Tag des\n(1) Galten für Personen in ihrer Eigenschaft als Rheinschiffer         Eintritts des Versicherungsfalles;\nnacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von\nzwei oder mehr Vertragsparteien und sind die Rechtsvorschrif-       d) hat die in Betracht kommende Person im Falle des Buch-\nten mindestens einer dieser Vertragsparteien nicht von der in             stabens b keinen Anspruch auf Leistungen gegen den\nArtikel 25 Absatz 1 bezeichneten Art, so erhalten sie Leistun-             Träger einer anderen Vertragspartei, so gewährt der zu-\ngen nach Abschnitt 3, der entsprechend Anwendung findet.                   ständige Träger der ersten Vertragspartei die Leistungen\nunter Berücksichtigung der Verschlimmerung und gegebe-\n(2) Personen, die von Arbeitsunfähigkeit mit anschließender\nnenfalls des Artikels 26 Absätze 1, 2 und 3 nach den für ihn\nInvalidität betroffen werden, während für sie in Anhang VI be-\ngeltenden Rechtsvorschriften.\nzeichnete Rechtsvorschriften gelten, erhalten die Leistungen\nnach Artikel 27 unter den beiden folgenden Voraussetzungen:              (2) Bei Verschlimmerung einer Invalidität, die zur Leistungs-\n- Sie müssen die Voraussetzungen nach diesen oder anderen            gewährung nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr\nRechtsvorschriften gleicher Art, gegebenenfalls unter Be-         Vertragsparteien geführt hat, werden die Leistungen unter Be-\nrücksichtigung des Artikels 26 Absätze 1, 2 und 3, erfüllen,      rücksichtigung der Verschlimmerung nach Artikel 28 Absatz 1\nohne daß Versicherungszeiten berücksichtigt werden müs-           gewährt. Absatz 1 Buchstabe c gilt entsprechend.\nsen, die nach anderen als den in Anhang VI bezeichneten\nRechtsvorschriften zurückgelegt worden sind;\nArtikel 30\n- sie dürfen nicht die Voraussetzungen für einen Leistungs-\nanspruch auf Grund von nicht in Anhang VI bezeichneten               (1) Leistungen, die zum Ruhen gebracht worden und wieder\nRechtsvorschriften erfüllen.                                      zu gewähren sind, werden unbeschadet des Artikels 31 durch\nden oder die Träger gewährt, die bei Eintritt des Ruhens\n(3) a) Bei der Feststellung des Leistungsanspruchs auf            leistungspflichtig waren.\nGrund der in Anhang VI bezeichneten Rechtsvorschriften einer\nVertragspartei, nach denen die Gewährung von Leistungen bei             (2) Rechtfertigt nach der Entziehung von Leistungen der\nInvalidität davon abhängt, daß die in Betracht kommende             Zustand der in Betracht kommenden Person die Gewährung\nPerson während einer bestimmten Dauer Geldlei~tungen bei             neuer Leistungen, so werden diese nach Artikel 25 Absatz 1\nKrankheit erhalten hat oder arbeitsunfähig war, werden, wenn         oder Artikel 28 Absatz 1 oder 2 gewährt.\nder Rheinschiffer, für den diese Rechtsvorschriften galten, von\nArbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität betroffen\nwird, während er den Rechtsvorschriften einer anderen Ver-                                        Artikel 31\ntragspartei untersteht, unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1             (1) Die Leistungen bei Invalidität werden gegebenenfalls\ni) alle Zeiten, für die er auf Grund dieser Arbeitsunfähigkeit       nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Vertragspartei oder\nGeldleistungen bei Krankheit erhalten oder sein Entgelt        Vertragsparteien, nach denen sie gewährt worden sind, und\nweiterbezogen hat,                                             nach Abschnitt 3 in Leistungen bei Alter umgewandelt.\nii) alle Zeiten, für die er auf Grund der Invalidität im Anschluß        (2) Kann im Falle des Artikels 36 der nach den Rechtsvor-\nan die Arbeitsunfähigkeit Leistungen bei Invalidität erhal-    schriften einer oder mehrerer Vertragsparteien zum Bezug von\nten hat,                                                       Leistungen bei Invalidität Berechtigte Ansprüche auf Leistun-\nnach den Rechtsvorschriften der zweiten Vertragspartei be-           gen bei Alter geltend machen, so gewährt jeder Träger, der Lei-\nrücksichtigt, als handelte es sich um Zeiten, für die ihm nach       stungen bei Invalidität, die noch nicht in Leistungen bei Alter\nden Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei Geldleistun-        umgewandelt werden können, zu gewähren hat, diesem Be-\ngen bei Krankheit gewährt worden sind oder während deren er          rechtigten die Leistungen bei Invalidität, auf die er nach den für\nim Sinne dieser Rechtsvorschriften arbeitsunfähig gewesen            diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften Anspruch hat,\nist;                                                                 weiter, bis dieser Träger Absatz 1 anzuwenden hat.\nb) der Anspruch auf Leistungen bei Invalidität nach den         (3) Sind im Falle des Absatzes 2 die Leistungen bei Invalidi-\nRechtsvorschriften der ersten Vertragspartei besteht von dem         tät nach Artikel 27 gewährt worden, so kann der Träger, der\nZeitpunkt an, in dem die nach diesen Rechtsvorschriften vor-         leistungspflichtig bleibt, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a an-\ngeschriebene Dauer der vorherigen Entschädigung für die             wenden, als erfüllte der zum Bezug dieser Leistungen Berech-\nKrankheit oder der anfänglichen Arbeitsunfähigkeit endet, und        tigte die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen\nfrühestens zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Leistun-        bei Alter nach den Rechtsvorschriften der betreffenden Ver-\ngen bei Invalidität beginnt oder der Anspruch auf Geldleistun-       tragspartei, wobei an die Stelle des in Artikel 33 Absatz 2 vor-\ngen bei Krankheit nach den Rechtsvorschriften der zweiten            gesehenen theoretischen Betrags der Betrag der Leistungen\nVertragspartei erlischt.                                             bei Invalidität tritt, der von diesem Träger geschuldet wird.","1\n602                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nAbschnitt 3                          menden Person schuldet, im Verhältnis der nach den für ihn\nAlter und Tod (Pensionen oder Renten)\ngeltenden Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungs-\nfalles zurückgelegten Zeiten zu den gesamten nach den\nRechtsvorschriften aller beteiligten Vertragsparteien vor Ein-\nArtikel 32                           tritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs-\n(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei     zeiten fest.\nder Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben            (4) Überschreitet die Gesamtdauer der vor Eintritt des Ver-\ndes Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versiche-         sicherungsfalles nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten\nrungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese       Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten die in\nRechtsvorschriften gelten, für die Zusammenrechnung die           den Rechtsvorschriften einer dieser Vertragsparteien für die\nnach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zu-          Gewährung der vollen Leistungen vorgeschriebene Höchst-\nrückgelegten Versicherungszeiten wie nach den Rechtsvor-          dauer, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Ver-\nschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegte Versiche-       tragspartei bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 diese\nrungszeiten.                                                      Höchstdauer an Stelle der Gesamtdauer der Zeiten, ohne daß\n(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei    diese Berechnungsmethode den betreffenden Träger zur\ndie Gewährung bestimmter Leistungen davon ab, daß Ver-            Gewährung von Leistungen verpflichtet, deren Betrag höher ist\nsicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem         als der Betrag der Leistungen, die nach den für ihn geltenden\nbesteht, oder gegebenenfalls in einem bestimmten Beruf oder       Rechtsvorschriften vorgesehen sind.\neiner bestimmten Beschäftigung zurückgelegt worden sind, so          (5) Steht nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei\nwerden für die Gewährung der Leistungen die nach den              der Betrag der Leistungen oder bestimmter Leistungsteile im\nRechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten        Verhältnis zur Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten,\nZeiten nur berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden       so kann der zuständige Träger dieser Vertragspartei ungeach-\nSystem oder, falls ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf   tet der Absätze 2 und 3 die Leistungen oder Leistungsteile\noder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung zurückge-       ausschließlich auf Grund der nach den für ihn geltenden\nlegt worden sind. Erfüllt die in Betracht kommende Person         Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten unmittelbar be-\nauch bei Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Vorausset-     rechnen.\nzungen für die Gewährung der Leistungen, so werden diese\nZeiten für die Gewährung der Leistungen aus dem für Rhein-\nArtikel 34\nschiffer geltenden System berücksichtigt.\n(3) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei        (1) Der theoretische Betrag nach Artikel 33 Absatz 2 wird\nwie folgt berechnet:\ndie Gewährung von Leistungen davon ab, daß die in Betracht\nkommende Person oder, wenn es sich um Leistungen an Hin-           a) Ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bei\nterbliebene handelt, der Verstorbene bei Eintritt des Versiche-        der Berechnung der Leistungen ein Durchschnittsver-\nrungsfalles diesen Rechtsvorschriften unterstand, so gilt diese        dienst, -beitrag oder -erhöhungsbetrag oder das Verhältnis\nVoraussetzung als erfüllt, wenn die in Betracht kommende               zugrundezulegen, das während der Versicherungszeiten\nPerson oder der Verstorbene zu diesem Zeitpunkt den Rechts-            zwischen dem Bruttoverdienst der in Betracht kommenden\nvorschriften einer anderen Vertragspartei unterstand oder,             Person und dem Durchschnitt der Bruttoverdienste aller\nfalls dies nicht zutrifft, wenn die in Betracht kommende Person        Versicherten mit Ausnahme der Lehrlinge bestand, so wer-\noder der Hinterbliebene solche Leistungen auf Grund der                den diese Durchschnitts- oder Verhältniszahlen vom zu-\nRechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei bean-                 ständigen Träger dieser Vertragspartei ausschließlich auf\nspruchen kann. Diese zweite Voraussetzung gilt im Falle des           Grund der nach den Rechtsvorschriften dieser Vertrags-\nArtikels 35 Absatz 1 als erfüllt.                                     partei zurückgelegten Versicherungszeiten oder des von\n(4) Können nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspar-         der in Betracht kommenden Person während dieser Zeiten\nbezogenen Bruttoverdienstes ermittelt;\ntei Zeiten der Pensions- oder Rentengewährung für den Er-\nwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Lei-     b) ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bei\nstungsanspruchs angerechnet werden, so berücksichtigt der             der Berechnung der Leistungen die Höhe der Verdienste,\nzuständige Träger dieser Vertragspartei Zeiten der Pensions-          Beiträge oder etwaigen Erhöhungsbeträge zugrundezule-\noder Rentengewährung nach den Rechtsvorschriften der an-              gen, so werden die Verdienste, Beiträge oder Erhöhungs-\nderen Vertragsparteien.                                               beträge, die vom zuständigen Träger dieser Vertragspartei\nfür die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragspar-\nteien zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichti-\nArtikel 33                               gen sind, nach dem Durchschnitt der Verdienste, Beiträge\n( 1) Der Träger jeder Vertragspartei, deren Rechtsvorschrif-      oder Erhöhungsbeträge ermittelt, die für die nach den\nten für den Rheinschiffer galten, stellt nach den für diesen          Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgeleg-\nTräger geltenden Rechtsvorschriften fest, ob die in Betracht          ten Versicherungszeiten festgestellt worden sind;\nkommende Person die Voraussetzungen für den Leistungs-           c) ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bei\nanspruch, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des                   der Berechnung der Leistungen ein Pauschalverdienst\nArtikels 28 Absatz 3 und des Artikels 32, erfüllt.                    oder -betrag zugrundezulegen, so werden vom zuständi-\n(2) Erfüllt die in Betracht kommende Person diese Voraus-         gen Träger dieser Vertragspartei für die nach den Rechts-\nsetzungen, so berechnet der genannte Träger den theoreti-            vorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Ver-\nschen Betrag der Leistungen, auf die sie Anspruch hätte, wenn        sicherungszeiten Verdienste oder Beträge in Höhe des\nalle nach den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertrags-          Pauschalverdienstes oder -betrags oder gegebenenfalls\nparteien zurückgelegten und nach Artikel 32 berücksichtigten         der durchschnittlichen Pauschalverdienste oder -beträge\nVersicherungszeiten nur nach den für diesen Träger geltenden         für die nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertrags-\nRechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Handelt es             partei zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt;\nsich um Leistungen, deren Betrag nicht von der Dauer der zu-    d) ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bei\nrückgelegten Zeiten abhängt, so gilt der Betrag als der in die-      der Berechnung der Leistungen für bestimmte Zeiten die\nsem Absatz genannte theoretische Betrag.                             Höhe der Verdienste und für andere Zeiten ein Pauschal-\n(3) Der genannte Träger stellt sodann unter Zugrundelegung       verdienst oder -betrag zugrundezulegen, so berücksichtigt\ndes nach Absatz 2 errechneten theoretischen Betrags den tat-         der zuständige Träger dieser Vertragspartei für die nach\nsächlichen Betrag der Leistungen, den er der in Betracht kom-        den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurück-","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1983                                    603\ngelegten Versicherungszeiten die nach Buchstabe b oder c         (2) Die im Falle des Absatzes 1 nach den Rechtsvorschriften\nermittelten Verdienste oder Beträge; wird bei der            einer oder mehrerer in Betracht kommender Vertragsparteien\nBerechnung von Leistungen für alle nach den Rechts-          gewährten Leistungen werden nach Artikel 33 von Amts we-\nvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegten        gen jeweils neu berechnet, sobald die Voraussetzungen nach\nZeiten ein Pauschalverdienst oder -betrag zugrundegelegt,    den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer der anderen in\nso ist von dem zuständigen Träger dieser Vertragspartei für  Betracht kommenden Vertragsparteien, gegebenenfalls unter\ndie nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien     Berücksichtigung des Artikels 32, erfüllt sind.\nzurückgelegten Versicherungszeiten der fiktive Verdienst\nzu berücksichtigen, der diesem Pauschalverdienst oder            (3) Die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr\n-betrag entspricht.                                          Vertragsparteien gewährten Leistungen werden entweder von\nAmts wegen oder auf Antrag der in Betracht kommenden Per-\n(2) Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über die Anpas-    sonen nach Absatz 1 neu berechnet, wenn die Voraussetzun-\nsung der Berechnungsgrundlagen von Leistungen gelten auch         gen nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer dieser\nfür die Berechnungsgrundlagen, die vom zuständigen Träger         Vertragsparteien nicht mehr erfüllt sind.\ndieser Vertragspartei nach Absatz 1 in bezug auf die nach den\nRechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten\nVersicherungszeiten zu berücksichtigen sind.                                                  Artikel 37\n(3) Richtet sich nach den Rechtsvorschriften einer Vertrags-      (1) Ist der Betrag der Leistungen, auf welche die in Betracht\npartei die Höhe der Leistungen nach der Zahl der Familien-        kommende Person nach den Rechtsvorschriften einer Ver-\nangehörigen, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser       tragspartei ohne Anwendung der Artikel 32 bis 36 Anspruch\nVertragspartei auch die Familienangehörigen, die im Hoheits-      hätte, höher als der Gesamtbetrag der nach diesen Bestim-\ngebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, als wohnten sie       mungen geschuldeten Leistungen, so zahlt der zuständige\nim Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei.                       Träger dieser Vertragspartei eine Zulage in Höhe des Unter-\nschiedsbetrages. Die Zulage geht zu Lasten dieses Trägers.\n(2) Wären bei Anwendung des Absatzes 1 der in Betracht\nArtikel 35                           kommenden Person Zulagen von den Trägern von zwei oder\n(1) Beträgt die Dauer der nach den Rechtsvorschriften einer    mehr Vertragsparteien zu zahlen, so erhält sie nur die höchste\nVertragspartei zu berücksichtigenden Versicherungszeiten          Zulage.\nweniger als ein Jahr und besteht auf Grund dieser Zeiten allein       (3) Die Höhe der Zulage nach den Absätzen 1 und 2 ist\nkein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften, so         endgültig, außer wenn die Leistungen nach diesem Kapitel\nist der Träger dieser Vertragspartei ungeachtet des Artikels 33   neu berechnet werden. Die Zutage gilt für die Anwendung des\nnicht verpflichtet, für diese Zeiten Leistungen zu gewähren.      Artikels 38 Absatz 1 als Bestandteil der Leistungen des\n(2) Die Zeiten nach Absatz 1 werden vom Träger jeder ande-     verpflichteten Trägers.\nren in Betracht kommenden Vertragspartei bei der Anwendung\ndes Artikels 33 mit Ausnahme seiner Absätze 3 und 5 berück-                                   Artikel 38\nsichtigt.\n(1) Werden bei Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Än-\n(3) Wären bei Anwendung des Absatzes 1 alle in Betracht        derung des Verdienstniveaus oder aus anderen Anpassungs-\nkommenden Träger von der Leistungspflicht befreit, so erhält      gründen die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei\ndie in Betracht kommende Person Leistungen nur nach den           geschuldeten Leistungen um einen Prozentsatz oder einen\nRechtsvorschriften der letzten Vertragspartei, deren Voraus-      bestimmten Betrag geändert, so werden die Leistungen, die\nsetzungen sie unter Berücksichtigung des Artikels 32 erfüllt,     nach diesen Rechtsvorschriften in Anwendung dieses Über-\nals wären alle Zeiten nach Absatz 1 nach den Rechtsvorschrif-     einkommens geschuldet werden, um denselben Prozentsatz\nten dieser Vertragspartei zurückgelegt worden.                    oder denselben Betrag geändert, ohne daß eine Neuberech-\nnung nach den Artikeln 32 bis 37 vorzunehmen ist.\nArtikel 36                              (2) Bei Änderung des Feststellungsverfahrens oder der\nBerechnungsmethode werden die Leistungen nach den\n(1) Erfüllt die in Betracht kommende Person zu einem be-       Artikeln 32 bis 37 neu berechnet.\nstimmten Zeitpunkt unter Berücksichtigung des Artikels 32\nnicht die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften aller\nin Betracht kommenden Vertragsparteien, sondern nur die                                       Artikel 39\nVoraussetzungen nach den Rechtsvorschriften einer oder\nmehrerer dieser Vertragsparteien, so gilt folgendes:                 Artikel 31 Absätze 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die\nLeistungen an den überlebenden Ehepartner in Leistungen bei\na) Der geschuldete Leistungsbetrag wird nach Artikel 33 Ab-       Alter umgewandelt werden.\nsätze 2 und 3 oder Absatz 5 von jedem zuständigen Träger\nberechnet, für den Rechtsvorschriften gelten, deren Vor-\naussetzungen erfüllt sind;\nb) erfüllt dabei die in Betracht kommende Person die Voraus-                                   Kapitel 3\nsetzungen nach den Rechtsvorschriften                                     Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten\ni)    von mindestens zwei Vertragsparteien, ohne daß Ver-\nsicherungszeiten zu berücksichtigen sind, die nach                                 Artikel 40\nRechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Vor-\naussetzungen nicht erfüllt sind, so bleiben diese         (1) Der Rheinschiffer, der einen Arbeitsunfall erlitten oder\nZeiten bei der Anwendung des Artikels 33 Absätze 2      sich eine Berufskrankheit zugezogen hat und\nund 3 unberücksichtigt;                                a) der sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufhält, die\nii)   nur einer Vertragspartei, ohne daß Artikel 32 anzu-         nicht zuständiger Staat ist, oder\nwenden ist, so wird der geschuldete Leistungsbetrag    b) der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat,\nnur nach den Rechtsvorschriften, deren Vorausset-           einen Wohnortwechsel in das Hoheitsgebiet einer Ver-\nzungen erfüllt sind, und nur unter Berücksichtigung der      tragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, vorzunehmen,\nnach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten               nachdem er zu Lasten dieses Trägers leistungsberechtigt\nZeiten berechnet.                                            geworden ist, oder","604                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nc) der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat,                                 Artikel 44\nsich in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht\nzuständiger Staat ist, zu begeben, um dort eine seinem         (1) Hat der Rheinschiffer, der sich eine Berufskrankheit zu-\nZustand angemessene Behandlung zu erhalten,                 gezogen hat, nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr\nVertragsparteien eine Tätigkeit ausgeübt, die eine solche\nerhält                                                      Krankheit verursachen kann, so werden die Leistungen, auf\ni)    Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers      die er oder seine Hinterbliebenen Anspruch haben, nur nach\nvom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach den    den Rechtsvorschriften der letzten dieser Vertragsparteien\nfür diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als   gewährt, deren Voraussetzungen diese Personen, gegebe-\nwäre er bei ihm versichert, wobei sich die Dauer der  nenfalls unter Berücksichtigung der Absätze 2, 3 und 4,\nLeistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständi-  erfüllen.\ngen Staates richtet;                                     (2) Sehen die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vor,\ndaß die Gewährung der Leistungen bei Berufskrankheit davon\nii)   Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für\nabhängt, daß die betreffende Krankheit erstmals im Hoheits-\ndiesen geltenden Rechtsvorschriften, als befände er\ngebiet dieser Vertragspartei ärztlich festgestellt worden ist, so\nsich im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates. Die\ngilt diese Voraussetzung auch als erfüllt, wenn die Krankheit\nLeistungen können nach Vereinbarung zwischen dem\nerstmals im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei fest-\nzuständigen Träger und dem Träger des Aufenthalts-\ngestellt worden ist.\noder Wohnorts auch von diesem Träger für Rechnung\ndes zuständigen Trägers gewährt werden.                  (3) Sehen die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei aus-\ndrücklich oder stillschweigend vor, daß die Gewährung der\n(2) a) Die Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe b darf         Leistungen bei Berufskrankheit davon abhängt, daß die be-\nnur verweigert werden, wenn ein Wohnortwechsel der in            treffende Krankheit innerhalb einer bestimmten Frist nach Be-\nBetracht kommenden Person deren Gesundheitszustand               endigung der letzten Tätigkeit, die eine solche Krankheit ver-\ngefährden oder die Durchführung einer ärztlichen Behandlung      ursachen kann, festgestellt worden ist, so berücksichtigt der\nin Frage stellen könnte;                                         zuständige Träger dieser Vertragspartei, wenn er feststellt,\nb) die Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe c darf       wann die letzte Tätigkeit ausgeübt wurde, soweit erforderlich,\nnicht verweigert werden, wenn die in Betracht kommende Per-      die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei\nson im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie wohnt, die   ausgeübten gleichartigen Tätigkeiten, als wären sie nach den\nbetreffende Behandlung nicht erhalten kann.                      Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei ausgeübt\nworden.\n(4) Sehen die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei aus-\nArtikel 41\ndrücklich oder stillschweigend vor, daß die Gewährung der\n(1) Der Rheinschiffer, der im Hoheitsgebiet einer Vertrags-   Leistungen bei Berufskrankheit davon abhängt, daß eine\npartei, die nicht zuständiger Staat ist, wohnt und einen         Tätigkeit, die eine solche Krankheit verursachen kann, wäh-\nArbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezo-    rend einer bestimmten Dauer ausgeübt wurde, so berücksich-\ngen hat, erhält im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem er   tigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei, soweit erfor-\nwohnt,                                                           derlich, für die Zusammenrechnung die Zeiten, in denen eine\na) Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom          solche Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften einer anderen\nTräger des Wohnortes nach den für diesen Träger gelten-     Vertragspartei ausgeübt worden ist.\nden Rechtsvorschriften, als wäre er bei ihm versichert;\nArtikel 45\nb) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für\ndiesen geltenden Rechtsvorschriften, als wohnte er im          Bezog oder bezieht der Rheinschiffer, der sich eine Berufs-\nHoheitsgebiet des zuständigen Staates. Diese Leistungen     krankheit zugezogen hat, Leistungen zu Lasten des Trägers\nkönnen nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen           einer Vertragspartei und beansprucht er bei Verschlimmerung\nTräger und dem Träger des Wohnorts auch von diesem          der Krankheit Leistungen vom Träger einer anderen Vertrags-\nTräger für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt         partei, so gilt folgendes:\nwerden.                                                     a) Hat der Erkrankte seit Beginn der Leistungsgewährung\n(2) Der in Absatz 1 genannte Rheinschiffer erhält bei Aufent-     nach den Rechtsvorschriften der zweiten Vertragspartei\nhalt im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates Sachleistun-          keine Tätigkeit ausgeübt, welche die Krankheit verur-\ngen nach dessen Rechtsvorschriften, als wohnte er in seinem         sachen oder verschlimmern kann, so trägt der zuständige\nHoheitsgebiet, auch wenn er bereits vor Beginn seines Aufent-       Träger der ersten Vertragspartei die Kosten der Leistungen\nhalts solche Leistungen erhalten hat.                               unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für\nihn geltenden Rechtsvorschriften, auch wenn der Erkrankte\n(3) Der in Absatz 1 genannte Rheinschiffer erhält bei Verle-     diesen Rechtsvorschriften nicht mehr untersteht oder nicht\ngung seines Wohnorts in das Hoheitsgebiet des zuständigen           im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wohnt;\nStaates Sachleistungen nach dessen Rechtsvorschriften,\nauch wenn er bereits vor dem Wohnortwechsel solche               b) hat der Erkrankte seit Beginn der Leistungsgewährung eine\nLeistungen erhalten hat.                                             solche Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften der zweiten\nVertragspartei ausgeübt, so trägt der zuständige Träger\nder ersten Vertragspartei die Kosten der Leistungen ohne\nArtikel 42                                Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn\nArtikel 40 oder Artikel 41 gilt je nach Fall für arbeitslos        geltenden Rechtsvorschriften; der zuständige Träger der\ngewordene Rheinschiffer, die einen Unfall erleiden, der nach         zweiten Vertragspartei gewährt der in Betracht kommen-\nden Person eine Zulage in Höhe des Unterschieds zwi-\nden Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, zu dessen\nLasten die Leistungen bei Arbeitslosigkeit gehen, als Arbeits-       schen dem Betrag der nach der Verschlimmerung geschul-\nunfall gilt.                                                         deten Leistungen und dem Betrag der Leistungen, die er vor\nder Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechts-\nvorschriften geschuldet hätte, wenn die Krankheit nach\nArtikel 43                                den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei eingetreten\nEin Wegeunfall, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei,        wäre;\ndie nicht zuständiger Staat ist, eingetreten ist, gilt als im    c) hat der Erkrankte in dem unter Buchstabe b genannten Fall\nHoheitsgebiet des zuständigen Staates eingetreten.                   keinen Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschrif-","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1983                                       605\nten der zweiten Vertragspartei, so gewährt der zuständige    Begründung des Leistungsanspruchs oder bei der Bemessung\nTräger der ersten .Vertragspartei die Leistungen unter Be-   des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit früher ein-\nrücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn gel-     getretene Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berück-\ntenden Rechtsvorschriften, auch wenn der Erkrankte die-      sichtigen sind, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser\nsen Rechtsvorschriften nicht mehr untersteht oder nicht im   Vertragspartei auch die früher nach den Rechtsvorschriften\nHoheitsgebiet dieser Vertragspartei wohnt.                   anderer Vertragsparteien anerkannten Arbeitsunfälle und\nBerufskrankheiten, als wären sie nach den für ihn geltenden\nArtikel 46                            Rechtsvorschriften eingetreten.\n(1) Ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bei\nder Berechnung der Geldl~istungen ein Durchschnittsver-                                       Artikel 49\ndienst zugrundezulegen, so ermittelt der zuständige Träger\n(1) Der zuständige Träger erstattet die Kosten der für seine\ndieser Vertragspartei den Durchschnittsverdienst ausschließ-\nRechnung vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts auf\nlich auf Grund der Verdienste, die für die nach diesen Rechts-\nGrund des Artikels 40 Absatz 1, des Artikels 41 Absatz 1 und\nvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten festgestellt\ndes Artikels 42 gewährten Sachleistungen in voller Höhe.\nworden sind.\n(2) Für die Erstattungen nach Absatz 1 dürfen keine höheren\n(2) Richtet sich nach den Rechtsvorschriften einer Vertrags-  Sätze berechnet werden, als sie in den für den forderungsbe-\npartei die Höhe der Geldleistungen nach der Zahl der Familien-    rechtigten Träger geltenden Rechtsvorschriften für die Sach-\nangehörigen, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser       leistungen vorgesehen sind, die den Staatsangehörigen der\nVertragspartei auch die Familienangehörigen, die im Hoheits-      Vertragspartei gewährt werden, in deren Hoheitsgebiet der\ngebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, als wohnten sie       Träger seinen Sitz hat.\nim Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei.\n(3) Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der\nArtikel 47                            in Artikel 96 Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarung\nentweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen\n(1) Ist nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staa-     oder auf Grund von Pauschalbeträgen festgestellt und vorge-\ntes die Übernahme der Kosten für die Überführung des Ver-          nommen.\nletzten oder Erkrankten zum Wohnort oder Krankenhaus\nvorgesehen, so übernimmt der zuständige Träger nach den für           (4) Zwei oder mehr Vertragsparteien oder ihre zuständigen\nihn geltenden Rechtsvorschriften auch die Kosten für die           Behörden können eine andere Art und Weise der Erstattung\nÜberführung bis zu dem entsprechenden Ort im Hoheitsgebiet         vereinbaren oder einvernehmlich auf jegliche Erstattung zwi-\neiner anderen Vertragspartei, an dem er wohnt, wenn der zu-        schen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.\nständige Träger der Überführung unter gebührender Berück-            (5) Die Vertragsparteien notifizieren der Zentralen Ver-\nsichtigung der für sie sprechenden Gründe zugestimmt hat.         waltungsstelle binnen drei Monaten jede auf Grund des\n(2) Ist nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staa-      Absatzes 4 zwischen ihnen geschlossene Vereinbarung.\ntes die Übernahme der Kosten für die Überführung des Ver-\nstorbenen zum Bestattungsort vorgesehen, so übernimmt der\nzuständige Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschrif-                                  Kapitel 4\nten auch die Kosten für die Überführung bis zu dem entspre-\nchenden Ort im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei,                                 Tod (Sterbegeld)\nan dem der Verstorbene gewohnt hat.\nArtikel 50\nArtikel 48                               Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der\n(1) Besteht im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sich  Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des\nder Verletzte oder Erkrankte befindet, keine Versicherung         Anspruchs auf Sterbegeld von der Zurücklegung von Versi-\ngegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten oder hat das be-      cherungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese\nstehende Versicherungssystem keinen für die Gewährung von         Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusam-\nSachleistungen verantwortlichen Träger, so werden die             menrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Ver-\nLeistungen von dem für die Gewährung von Sachleistungen           tragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten wie nach\nbei Krankheit verantwortlichen Träger des Aufenthalts- oder       den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückge-\nWohnorts nach dem System gewährt, das für die unselb-             legte Versicherungszeiten.\nständigen Rheinschiffer gilt.\n(2) Besteht nach den Rechtsvorschriften des zuständigen                                   Artikel 51\nStaates ein System der Arbeitgeberhaftung für die Entschädi-         (1) Stirbt ein von diesem Übereinkommen erfaßter Rhein-\ngung von Arbeitsunfällen, so gelten die nach Artikel 40 Ab-       schiffer, Arbeitsloser, Pensions- oder Rentenantragsteller oder\nsatz 1 und Artikel 41 Absatz 1 zu gewährenden Sachleistun-        Pensions- oder Rentenberechtigter oder Familienangehöriger\ngen als auf Verlangen des zuständigen Trägers gewährt.            im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger\n(3) Bestehen nach den für den Träger des Aufenthalts- oder    Staat ist, so gilt der Tod als im Hoheitsgebiet des zuständigen\nWohnorts geltenden Rechtsvorschriften mehrere Entschädi-          Staates eingetreten.\ngungssysteme, so wird in den Fällen des Artikels 40 Absatz 1         (2) Der zuständige Träger zahlt Sterbegeld nach den für ihn\nund des Artikels 41 Absatz 1 bei der Gewährung von Sachlei-       geltenden Rechtsvorschriften, auch wenn sich der Berechtigte\nstungen das System angewandt, das für die unselbständigen         im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befindet, die nicht zu-\nRheinschiffer gilt.                                               ständiger Staat ist.\n(4) Hängt nach den Rechtsvorschriften des zuständigen            (3) Die Absätze 1 und 2 gelten, auch wenn der Tod infolge\nStaates die kostenlose Gewährung der Sachleistungen davon         eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten\nab, daß der vom Arbeitgeber eingerichtete ärztliche Dienst in     ist.\nAnspruch genommen wird, so gelten die nach Artikel 40 Ab-\nsatz 1 und Artikel 41 Absatz 1 zu gewährenden Sachleistun-                                    Artikel 52\ngen als durch einen solchen ärztlichen Dienst gewährt.\n(1) Stirbt der nach den Rechtsvorschriften einer oder meh-\n(5) Ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei       rerer Vertragsparteien zum Bezug von Pension oder Rente Be-\nausdrücklich oder stillschweigend vorgesehen, daß bei der         rechtigte, so wird das Sterbegeld, das nach den Rechtsvor-","606                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nschriften der Vertragspartei vorgesehen ist, zu deren Lasten        lung des zuständigen Staates hält, erhält, gegebenenfalls un-\ndie diesem Berechtigten nach Artikel 21 gewährten Sachlei-          ter Berücksichtigung des Artikels 55 Absatz 1 oder 2, Leistun-\nstungen bei Krankheit gingen, vom zuständigen Träger dieser         gen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates,als\nVertragspartei gewährt, auch wenn der Berechtigte im Zeit-          wohnte er in dessen Hoheitsgebiet. Die Leistungen werden\npunkt seines Todes nicht im Hoheitsgebiet dieser Vertrags-          vom zuständigen Träger gewährt.\npartei wohnte.\n(2) Absatz 1 gilt für die Familienangehörigen eines Pen-                                  Artikel 57\nsions- oder Rentenberechtigten entsprechend.                          Der voll arbeitslos gewordene Rheinschiffer, der während\nseiner letzten Beschäftigung im Hoheitsgebiet einer Vertrags-\nArtikel 53                              partei, die nicht zuständiger Staat ist, wohnte und der sich der\nHängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die      Arbeitsvermittlung dieser Vertragspartei zur Verfügung stellt,\nGewährung von Sterbegeld für Familienangehörige davon ab,          erhält, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 55\ndaß diese selbst versichert waren, so werden die Artikel 51        Absatz 1 oder 2, Leistungen nach den Rechtsvorschriften der\nund 52 in bezug auf Familienangehörige eines Rheinschiffers,       genannten Vertragspartei, als hätte er während seiner letzten\nfür den diese Rechtsvorschriften gelten, eines Arbeitslosen,       Beschäftigung diesen Rechtsvorschriften unterstanden. Die\neines Pensions- oder Rentenantragstellers oder eines Pen-          Leistungen werden vom Träger des Wohnorts und zu seinen\nLasten gewährt.\nsions- oder Rentenberechtigten, der nach diesen Rechtsvor-\nschriften Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit hat, nur\nangewandt, wenn die Familienangehörigen selbst entweder                                       Artikel 58\nbei demselben Träger der genannten Vertragspartei wie der             Ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die\nRheinschiffer, der Arbeitslose, der Pensions- oder Rentenan-       Dauer der Leistungsgewährung begrenzt, so kann der Träger,\ntragsteller oder der Pensions- oder Rentenberechtigte oder         für den diese Rechtsvorschriften gelten, gegebenenfalls die\nbei einem anderen Träger der genannten Vertragspartei, der         Zeit berücksichtigen, für die nach der letzten Feststellung des\nsolche Leistungen gewährt, versichert waren.                       Leistungsanspruchs Leistungen bereits vom Träger einer\nanderen Vertragspartei gewährt worden sind.\nKapitel 5\nArtikel 59\nArbeitslosigkeit\n(1) Ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bei\nder Berechnung der Leistungen das frühere Arbeitsentgelt zu-\nArtikel 54\ngrundezulegen, so berücksichtigt der Träger, für den diese\nDieses Kapitel gilt nur für unselbständige Rheinschiffer.       Rechtsvorschriften gelten, nur das Entgelt, das die in Betracht\nkommende Person für die letzte Beschäftigung, der sie nach\nArtikel 55                              den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei unmittelbar vor\nEintritt der Arbeitslosigkeit nachgegangen ist, erzielt hat, oder,\n(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei\nwenn die in Betracht kommende Person ihrer letzten Beschäf•\nder Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben\ntigung nicht mindestens vier Wochen nach diesen Rechtsvor-\ndes Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versiche-\nschriften nachgegangen ist, das Entgelt, das an dem Ort, an\nrungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese\ndem sie sich im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei befindet,\nRechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusam-\nfür eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung ent-\nmenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Ver-\nspricht oder gleichwertig ist, der sie zuletzt nach den Rechts-\ntragsparteien zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäfti-\nvorschriften einer anderen Vertragspartei nachgegangen ist.\ngungszeiten wie nach den Rechtsvorschriften der ersten Ver-\ntragspartei zurückgelegte Zeiten; die Beschäftigungszeiten           (2) Richtet sich nach den Rechtsvorschriften einer Vertrags-\nwerden nur unter der Voraussetzung zusammengerechnet,             partei die Höhe der Leistungen nach der Zahl der Familien-\ndaß sie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei     angehörigen, so berücksichtigt der Träger, für den diese\nals Versicherungzeiten gegolten hätten, wenn sie nach diesen      Rechtsvorschriften gelten, auch die Familienangehörigen, die\nRechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.                     im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, als\n(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei     wohnten sie im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei; dies\nder Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben         gilt nicht, wenn die Familienangehörigen bereits bei der\ndes Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Beschäfti-        Berechnung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit berücksich-\ngungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese ,     tigt werden, die einem Berechtigten derselben Familie nach\nRechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusam-    den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei geschul-\nmenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Ver-          det werden.\ntragsparteien zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäfti-          (3) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei\ngungszeiten wie nach den Rechtsvorschriften der ersten Ver-       die Dauer der Leistungsgewährung von der Dauer der zurück-\ntragspartei zurückgelegte Zeiten; die Beschäftigungszeiten        gelegten Zeiten ab, so bestimmt der Träger, für den diese\nwerden nur unter der Voraussetzung zusammengerechnet,             Rechtsvorschriften gelten, die Dauer der Leistungsgewährung,\ndaß sie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei     gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 55 Ab-\nfür diesen Zweck berücksichtigt worden wären, wenn sie nach       satz 1 oder 2.\ndiesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind außer im Falle des Artikels 57\nKapitel 6\nnur anzuwenden, wenn der arbeitslos gewordene Rhein-\nschiffer zuletzt den Rechtsvorschriften der Vertragspartei                               Familienleistungen\nunterstand, nach denen die Leistungen beantragt werden.\nArtikel 60\nArtikel 56\nHängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der\nDer arbeitslos gewordene Rheinschiffer, der während seiner     Erwerb des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von\nletzten Beschäftigung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei,      Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten ab, so berück-\ndie nicht zuständiger Staat ist, wohnte und der sich je nach Fall  sichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten,\nzur Verfügung seines Arbeitgebers oder der Arbeitsvermitt•         soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1983                                       607\nRechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten          neten Fahrzeugs befinden oder im Hoheitsgebiet einer ande-\nBeschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten wie nach den           ren Vertragspartei wohnen, Familienbeihilfen nach den\nRechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegte         Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wohnten die\nZeiten.                                                            Familienangehörigen in deren Hoheitsgebiet.\nArtikel 61                               (2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Familienbeihil-\n(1) Anhang VII bezeichnet für jede Vertragspartei denjeni-      fen nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei gewährt,\ngen der Abschnitte 1 und 2, den sie anzuwenden beschließt.         denen der Rheinschiffer untersteht. Werden die Familienbei-\nhilfen nicht für den Unterhalt der Kinder verwendet, so können\n(2) Der zuständige Träger der Vertragspartei, deren Rechts-     sie durch Vermittlung des Trägers des Wohnorts oder des von\nvorschriften der Rheinschiffer untersteht, wendet die Ab-          der zuständigen Behörde des Staates des Wohnorts hierfür\nschnitte 1, 3 und 4 an, wenn diese Vertragspartei in An-           bezeichneten Trägers oder der von dieser Behörde hierfür be-\nhang VII ( 1) aufgeführt ist, oder die Abschnitte 2, 3 und 4, wenn stimmten Stelle mit befreiender Wirkung an die natürliche oder\ndiese Vertragspartei in Anhang VII (2) aufgeführt ist.             juristische Person, die tatsächlich für die Kinder sorgt, gezahlt\n(3) Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1    werden.\ndie an Anhang VII vorzunehmenden Änderungen.                                                   Artikel 65\n(1) Der arbeitslos gewordene Rheinschiffer, der Leistungen\nAbschnitt 1                            bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften einer Ver-\ntragspartei bezieht, erhält, gegebenenfalls unter Berücksichti-\nArtikel 62                             gung des Artikels 60, für seine Familienangehörigen, die im\nHoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, Fami-\n(1) Der Rheinschiffer, der den Rechtsvorschriften einer Ver-     lienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertrags-\ntragspartei untersteht, erhält, gegebenenfalls unter Berück-        partei, als wohnten die Familienangehörigen in deren Hoheits-\nsichtigung des Artikels 60, für seine Familienangehörigen,         gebiet.\na) die sich mit ihm an Bord eines in Artikel 1 Buchstabe m be-        (2) Im Falle des Absatzes 1 werden die Familienbeihilfen\nzeichneten Fahrzeugs befinden, Familienleistungen nach         nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei gewährt, nach\nden Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei, als wohnten      denen der Rheinschiffer Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhält.\ndie Familienangehörigen im Hoheitsgebiet dieser Vertrags-      Werden die Familienbeihilfen nicht für den Unterhalt der Kinder\npartei;                                                        verwendet, so können sie durch Vermittlung des Trägers des\nb) die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen,       Wohnorts oder des von der zuständigen Behörde des Staates\nFamilienleistungen nach deren Rechtsvorschriften, als          des Wohnorts hierfür bezeichneten Trägers oder der von die-\nunterstünde er diesen Rechtsvorschriften.                      ser Behörde hierfür bestimmten Stelle mit befreiender Wirkung\n(2) a) Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a werden die            an die natürliche oder juristische Person, die tatsächlich für die\nLeistungen vom zuständigen Träger der Vertragspartei, deren         Kinder sorgt, gezahlt werden.\nRechtsvorschriften der Rheinschiffer untersteht, gewährt;\nb) im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b werden die Lei-                                 Abschnitt 3\nstungen unbeschadet des Artikels 70 vom Träger des Wohn-\norts der Familienangehörigen nach den für diesen Träger gel-\nArtikel 66\ntenden Rechtsvorschriften zu Lasten des zuständigen Trägers\ngewährt. Sind nach diesen Rechtsvorschriften die Leistungen            (1) Pensions- oder Rentenberechtigte, für die dieses Über-\nan den Rheinschiffer zu zahlen, so können sie dennoch an die        einkommen gilt, erhalten Familienleistungen oder Familienbei-\nnatürliche oder juristische Person, die für die Familienangehö-     hilfen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3, wenn sie nach den\nrigen an ihrem Wohnort tatsächlich sorgt, oder gegebenenfalls       Rechtsvorschriften der Vertragspartei oder mindestens einer\nunmittelbar an die Familienangehörigen gezahlt werden.              der Vertragsparteien, nach denen eine Pension oder Rente\ngeschuldet wird, Familienleistungen oder Familienbeihilfen\nArtikel 63                             beanspruchen können.\n(1) Der arbeitslos gewordene Rheinschiffer, der Leistungen          (2) Der nach den Rechtsvorschriften nur einer Vertrags-\nbei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften einer Ver-         partei zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigte erhält\ntragspartei bezieht, erhält, gegebenenfalls unter Berücksichti-     Familienleistungen nach diesen Rechtsvorschriften für die\ngung des Artikels 60, für seine Familienangehörigen, die im         Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet dieser Vertrags-\nHoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, Fami-            partei wohnen, und Familienbeihilfen nach diesen Rechts-\nlienleistungen nach deren Rechtsvorschriften, als unterstünde       vorschriften für die Kinder, die im Hoheitsgebiet einer anderen\ner diesen Rechtsvorschriften.                                       Vertragspartei wohnen, gleichviel wo der Berechtigte wohnt.\n(2) Im Falle des Absatzes 1 werden die Leistungen unbe-             (3) a) Der nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr\nschadet des Artikels 70 vom Träger des Wohnorts der Familien-       Vertragsparteien zum Bezug von Pension oder Rente Berech-\nangehörigen nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvor-         tigte erhält Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften\nschriften zu Lasten des zuständigen Trägers gewährt. Sind           derjenigen dieser Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet er\nnach diesen Rechtsvorschriften die Leistungen an den Rhein-         wohnt, für die Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet der-\nschiffer zu zahlen, so können sie dennoch an die natürliche         selben Vertragspartei wohnen, und Familienbeihilfen nach\noder juristische Person, die für die Familienangehörigen an         diesen Rechtsvorschriften für die Kinder, die im Hoheitsgebiet\nihrem Wohnort tatsächlich sorgt, oder gegebenenfalls un-            einer anderen Vertragspartei wohnen, als hätte er nur diesen\nmittelbar an die Familienangehörigen gezahlt werden.                Rechtsvorschriften unterstanden;\nb) besteht nach den Rechtsvorschriften der nach Buch-\nAbschnitt 2\nstabe a bestimmten Vertragspartei kein Anspruch oder wohnt\nder Berechtigte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, nach\nArtikel 64\nderen Rechtsvorschriften keine Pension oder Rente geschul-\ndet wird, so erhält er für die Kinder, die im Hoheitsgebiet einer\n(1) Der Rheinschiffer, der den Rechtsvorschriften einer Ver-     Vertragspartei wohnen, Familienbeihilfen nach den Rechts-\ntragspartei untersteht, erhält, gegebenenfalls unter Berück-        vorschriften der Vertragspartei, denen er die längste Zeit\nsichtigung des Artikels 60, für seine Familienangehörigen, die      unterstanden hat, als hätte er nur diesen Rechtsvorschriften\nsich mit ihm an Bord eines in Artikel 1 Buchstabe m bezeich-        unterstanden;","608                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nc) besteht nach den Rechtsvorschriften der nach Buch-    digen Träger dieser Vertragspartei und zu seinen Lastenge-\nstabe b bestimmten Vertragspartei kein Anspruch, so werden      währt, auch wenn die natürliche oder juristische Person, an\ndie Anspruchsvoraussetzungen in bezug auf die Rechtsvor-        welche die Familienleistungen oder Familienbeihilfen zu zah-\nschriften der anderen Vertragsparteien, denen der Berechtigte   len sind, im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnt\nunterstanden hat, in der Reihenfolge der abnehmenden Dauer      oder ihren Sitz hat. In diesem Fall können die Familienleistun-\nder von ihm nach den Rechtsvorschriften dieser Vertrags-        gen oder Familienbeihilfen, wenn sie nicht für den Unterhalt\nparteien zurückgelegten Zeiten geprüft;                         der Familienangehörigen verwendet werden, durch Vermitt-\nlung des Trägers des Wohnorts der Familienangehörigen oder\nd) besteht in Anwendung der Buchstaben b und c ein\ndes von der zuständigen Behörde des Staates des Wohnorts\nAnspruch nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr\nhierfür bezeichneten Trägers oder der von dieser Behörde\nVertragsparteien, so erhält der Berechtigte Familienbeihilfen\nhierfür bestimmten Stelle mit befreiender Wirkung an die\nnach den Rechtsvorschriften derjenigen dieser Vertrags-\nnatürliche oder juristische Person, die tatsächlich für die\nparteien, denen er zuletzt unterstanden hat.\nFamilienangehörigen sorgt, gezahlt werden.\nArtikel 67\n(1) Die Waisen eines verstorbenen Rheinschiffers erhalten                                Abschnitt 4\nFamilienleistungen oder Familienbeihilfen nach Maßgabe der\nAbsätze 2 und 3, wenn, gegebenenfalls unter Berücksichti-                                   Artikel 70\ngung des Artikels 60, nach den Rechtsvorschriften der Ver-\ntragspartei oder den Rechtsvorschriften zumindest einer der         (1) Der zuständige Träger erstattet die für seine Rechnung\nVertragsparteien, denen der Rheinschiffer unterstanden hat,     auf Grund dieses Kapitels gewährten Leistungen, wenn es\nein solcher Leistungsanspruch besteht.                          sich um Leistungen handelt, die nach der in Artikel 96 Absatz 1\ngenannten Verwaltungsvereinbarung als den Leistungen ent-\n(2) Die Waisen eines verstorbenen Rheinschiffers, der den\nsprechend anerkannt werden, die nach den für diesen Träger\nRechtsvorschriften nur einer Vertragspartei unterstanden hat,   geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.\nerhalten Familienleistungen nach diesen Rechtsvorschriften,\nwenn sie im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wohnen,            (2) Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der\nandernfalls Familienbeihilfen nach diesen Rechtsvorschriften.   in Artikel 96 Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarung\n(3) a) Die Waisen eines verstorbenen Rheinschiffers, der\nentweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen\noder auf Grund von Pauschalbeträgen festgestellt und vor-\nden Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien\ngenommen.\nunterstanden hat, erhalten Familienleistungen nach den\nRechtsvorschriften derjenigen dieser Vertragsparteien, in          (3) Zwei oder mehr Vertragsparteien oder ihre zuständigen\nderen Hoheitsgebiet sie wohnen, als hätte der Rheinschiffer     Behörden können eine andere Art und Weise der Erstattung\nnur diesen Rechtsvorschriften unterstanden;                     vereinbaren oder einvernehmlich auf jegliche Erstattung zwi-\nschen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.\nb) besteht nach den Rechtsvorschriften der nach Buch-\nstabe a bestimmten Vertragspartei kein Anspruch oder woh-           (4) Die Vertragsparteien notifizieren der Zentralen Ver-\nnen Waisen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, deren         waltungsstelle binnen drei Monaten jede auf Grund des\nRechtsvorschriften der verstorbene Rheinschiffer nicht unter-   Absatzes 3 zwischen ihnen geschlossene Vereinbarung.\nstanden hat, so erhalten diese Waisen Familienbeihilfen nach\nden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, denen der verstor-\nbene Rheinschiffer die längste Zeit unterstanden hat, als hätte\ner nur diesen Rechtsvorschriften unterstanden;\nTitel IV\nc) besteht nach den Rechtsvorschriften der nach Buch-\nstabe b bestimmten Vertragspartei kein Anspruch, so werden                        Zentrale Verwaltungsstelle\ndie Anspruchsvoraussetzungen in bezug auf die Rechtsvor-                für die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer\nschriften der anderen Vertragsparteien, denen der verstorbe-\nne Rheinschiffer unterstanden hat, in der Reihenfolge der ab-                               Artikel 71\nnehmenden Dauer der von ihm nach den Rechtsvorschriften             (1) Der Zentralen Verwaltungsstelle für die Soziale Sicher-\ndieser Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten geprüft;           heit der Rheinschiffer gehören für jede Vertragspartei zwei\nd) besteht in Anwendung der Buchstaben b und c ein      Regierungsvertreter, ein Vertreter der Arbeitgeber der Rhein-\nAnspruch nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr          schiffahrt und ein Vertreter der unselbständigen Rheinschiffer\nVertragsparteien, so erhalten die Waisen Familienbeihilfen       an. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Den Vorsitz führt\nnach den Rechtsvorschriften derjenigen dieser Vertrags-          einer der Regierungsvertreter.\nparteien, denen der verstorbene Rheinschiffer zuletzt unter-        (2) Die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer wer-\nstanden hat.                                                     den von den Regierungen im Einvernehmen mit den repräsen-\nArtikel 68                             tativsten Verbänden der Arbeitgeber der Rheinschiffahrt und\nDie Waisen eines Pensions- oder Rentenberechtigten, für       der unselbständigen Rheinschiffer bezeichnet.\nden dieses Übereinkommen vor seinem Tod galt, erhalten\n(3) Die Zentrale Verwaltungsstelle erhält technische Unter-\nFamilienleistungen oder Familienbeihilfen nach den Rechts-\nstützung durch das Internationale Arbeitsamt im Rahmen der\nvorschriften der Vertragspartei, nach denen der Berechtigte zu\nhierfür zwischen der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt\nLebzeiten Familienleistungen oder Familienbeihilfen in\nund dem Internationalen Arbeitsamt geschlossenen Überein-\nAnwendung des Artikels 66 erhielt, wenn nach diesen Rechts-\nkünfte.\nvorschriften ein solcher Leistungsanspruch besteht. Die\nWaisen erhalten Familienleistungen nach diesen Rechtsvor-          (4) Der Sitz der Zentralen Verwaltungsstelle befindet sich\nschriften, wenn sie im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei      am Sitz der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt.\nwohnen, andernfalls Familienbeihilfen nach diesen Rechtsvor-\n(5) Das Sekretariat der Zentralen Verwaltungsstelle wird\nschriften.\nvom Generalsekretariat der Zentralkommission für die Rhein-\nArtikel 69                             schiffahrt wahrgenommen. Der mit dem Sekretariat der Zen-\nIn den Fällen der Artikel 66 bis 68 werden die Familienlei-   tralen Verwaltungsstelle betraute Sekretär wird durch Über-\nstungen oder Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften      einkunft zwischen der Zentralen Verwaltungsstelle und der\nder in diesen Artikeln bestimmten Vertragspartei vom zustän-   Zentralkommission für die Rheinschiffahrt benannt.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1983                                      609\nArtikel 72                                   zur Folge, so darf jede Leistung nur bis zu dem Betrag ge-\nkürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, der sich\n(1) Die Zentrale Verwaltungsstelle hat folgende Aufgaben:            ergibt, wenn der Betrag, der nach den Rechtsvorschriften,\na) Sie behandelt alle Fragen der Auslegung oder Anwendung               nach denen diese Leistung geschuldet wird, der Kürzung,\ndieses Übereinkommens, der in Artikel 96 Absatz 1 ge-              dem Ruhen oder dem Entzug unterliegt, durch die Anzahl\nnannten Verwaltungsvereinbarung und aller im Rahmen                der der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug unterliegen-\ndieser Übereinkünfte zu treffenden Abkommen oder Ver-              den Leistungen, auf die der Berechtigte Anspruch hat,\neinbarungen, unbeschadet des Rechts oder der Pflicht der           geteilt wird;\nbetreffenden Behörden, Träger und Personen, die in den\nb) handelt es sich um Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder\nRechtsvorschriften der Vertragsparteien sowie in diesem\nan Hinterbliebene, die vom Träger einer Vertragspartei\nÜbereinkommen vorgesehenen Verfahren und Gerichte in\nnach Artikel 33 festgestellt werden, so berücksichtigt die-\nAnspruch zu nehmen;\nser Träger die Leistungen, Einkünfte oder Entgelte, die zu\nb) sie leistet zusammen mit den zuständigen Behörden und                der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug der von ihm ge-\nTrägern der betreffenden Vertragsparteien den Personen,            schuldeten Leistung führen, nicht bei der Berechnung des\nauf welche dieses Übereinkommen Anwendung findet, ins-             theoretischen Betrags nach Artikel 33 Absatz 2, sondern\nbesondere den Rheinschiffern und ihren Familienangehöri-           nur bei der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug des Be-\ngen, Hilfe bei der praktischen Regelung von Einzelfällen;          trags nach Artikel 33 Absatz 3 oder 5; diese Leistungen,\nc) sie nimmt alle anderen Aufgaben wahr, für die sie auf Grund          Einkünfte oder Entgelte werden nur in dem Umfang ange-\ndieses Übereinkommens und der in Artikel 96 Absatz 1 ge-           rechnet, der sich nach Artikel 33 Absatz 3 im Verhältnis zur\nnannten Verwaltungsvereinbarung oder aller im Rahmen               Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten ergibt.\ndieser Übereinkünfte zu treffenden Abkommen oder Ver-\neinbarungen zuständig ist;                                                               Artikel 75\nd) sie unterbreitet den zuständigen Behörden der Vertrags-            Hat ein Rheinschifferoder einer seiner Familienangehörigen\nparteien Vorschläge für die Revision dieses Überein-          nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragspar-\nkommens und der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Ver-         teien Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft, so werden\nwaltungsvereinbarung.                                         diese Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften derjenigen\n(2) a) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Auslegungs-        dieser Vertragsparteien gewährt, in deren Hoheitsgebiet die\nfragen können nur einstimmig entschieden werden;                   Entbindung stattgefunden hat, oder, falls sie nicht im Hoheits-\ngebiet einer dieser Vertragsparteien stattgefunden hat, nur\nb) die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anwendungs-\nnach den Rechtsvorschriften, denen der Rheinschiffer zuletzt\nfragen werden durch Mehrheitsbeschluß mit Zustimmung aller         unterstanden hat.\nbetroffenen Vertragsparteien entschieden.\nArtikel 76\nTitel V                                  (1) Tritt der Tod im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ein,\nso bleibt nur der nach den Rechtsvorschriften dieser Vertrags-\nVerschiedene Bestimmungen                        partei erworbene Anspruch auf Sterbegeld bestehen, während\nder nach den Rechtsvorschriften jeder anderen Vertragspartei\nArtikel 73                             erworbene Anspruch erlischt.\n(1) Mit Ausnahme der Leistungen bei Invalidität, bei Alter,         (2) Tritt der Tod im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ein\nan Hinterbliebene oder bei Berufskrankheit, die von Trägern        und besteht Anspruch auf Sterbegeld nur nach den Rechtsvor-\nvon zwei oder mehr Vertragsparteien nach Artikel 33 oder Arti-     schriften von zwei oder mehr anderen Vertragsparteien, so\nkel 45 Buchstabe b festgestellt werden, kann auf Grund dieses      bleibt nur der Anspruch nach den Rechtsvorschriften der Ver-\nÜbereinkommens kein Anspruch auf mehrere Leistungen glei-          tragspartei bestehen, denen der Rheinschiffer zuletzt unter-\ncher Art für dieselbe Pflichtversicherungszeit erworben oder       standen hat, während die nach den Rechtsvorschriften jeder\naufrechterhalten werden.                                           anderen Vertragspartei erworbenen Ansprüche erlöschen.\n(2) Ist in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei für den    (3) Tritt der Tod außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertrags-\nFall des Zusammentreffens mehrerer Leistungen oder des zu.:        parteien ein und besteht Anspruch auf Sterbegeld nach den\nsammentreffens von Leistungen mit anderen Einkünften oder         Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien, so\nwegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgesehen, daß die          bleibt nur der Anspruch nach den Rechtsvorschriften der Ver-\nLeistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen wer-          tragspartei bestehen, denen der Rheinschiffer zuletzt unter-\nden, so sind diese Bestimmungen einem Berechtigten gegen-          standen hat, während die nach den Rechtsvorschriften jeder\nüber auch dann anwendbar, wenn es sich um nach den                 anderen Vertragspartei erworbenen Ansprüche erlöschen.\nRechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei erworbene\nLeistungen, um im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei                                  Artikel 77\nbezogene Einkünfte oder um eine im Hoheitsgebiet einer\nanderen Vertragspartei ausgeübte Tätigkeit handelt. Dies gilt         (1) Der Anspruch auf die nach Artikel 62, 63, 64, 65, 66, 67\njedoch nicht für Leistungen gleicher Art bei Invalidität, bei      oder 68 geschuldeten Familienleistungen wird ausgesetzt,\nAlter, an Hinterbliebene oder bei Berufskrankheit, die von den     wenn wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch eine an-\nTrägern von zwei oder mehr Vertragsparteien nach Artikel 33        dere Person als den Rheinschiffer Familienleistungen für den-\noder Artikel 45 Buchstabe b festgestellt werden.                   selben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen auch\nnach den Rechtsvorschriften. der Vertragspartei geschuldet\nwerden, in deren Hoheitsgebiet die Familienangehörigen oder\nArtikel 74\nWaisen wohnen. In diesem Fall gelten sie als Familienange-\nHat der Berechtigte, der Anspruch auf eine nach den             hörige der Person, welche die Erwerbstätigkeit ausübt.\nRechtsvorschriften einer Vertragspartei geschuldete Leistung\n(2) Der Anspruch auf Familienleistungen, die nach den\nhat, auch Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschrif-\nRechtsvorschriften einer Vertragspartei geschuldet werden,\nten einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien, so gilt fol-\nnach denen der Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen\ngendes:\nnicht von einer Erwerbstätigkeit abhängt, wird ausgesetzt,\na) Hätte die Anwendung des Artikels 73 Absatz 2 gleichzeitig       wenn für denselben Zeitraum und für dieselben Familienange-\ndie Kürzung, das Ruhen oder den Entzug dieser Leistungen      hörigen","610                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil ff\na) Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften einer an-     deren Vertragspartei eingereicht werden. Die in Anspruch ge-\nderen Vertragspartei nach Artikel 62, 63, 64 oder 65 ge-    nommene Stelle leitet die Anträge, Erklärungen oder Rechts-\nschuldet werden. Übt eine andere Person als der in diesen   behelfe entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der zu-\nArtikeln bezeichnete Rheinschiffer im Hoheitsgebiet der er- ständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien unver-\nsten Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit aus, so wird der  züglich an die entsprechende zuständige Stelle der ersten\nAnspruch auf die nach diesen Artikeln geschuldeten Fami-    Vertragspartei weiter. Der Tag, an dem die Anträge, Erklärun-\nlienleistungen ausgesetzt, wenn die Familienangehörigen     gen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder\ndieses Rheinschiffers auch Familienangehörige dieser Per-   einem Gericht der zweiten Vertragspartei eingereicht worden\nson sind, und es werden nur die Familienleistungen nach     sind, gilt als Tag der Einreichung bei der Behörde, dem Träger\nden Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zu deren   oder dem Gericht, die dafür zuständig sind.\nLasten gewährt;\nb) Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften einer an-                                Artikel 81\nderen Vertragspartei nach Artikel 66, 67 oder 68 geschul-     Die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorge-\ndet werden. Ist der Betrag der nach diesen Artikeln ge-     sehenen ärztlichen Begutachtungen können auf Verlangen\nschuldeten Familienbeihilfen niedriger als der Betrag der   des Trägers, für den diese Rechtsvorschriften gelten, im\nnach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei ge-   Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei vom Träger des\nschuldeten Familienbeihilfen, so erhält der Empfänger den   Aufenthalts- oder Wohnorts nach Maßgabe der in Artikel 96\nUnterschiedsbetrag, soweit der Unterschied fortbesteht, zu  Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarung veranlaßt\nLasten des zuständigen Trägers dieser Vertragspartei.       werden. Sie gelten als im Hoheitsgebiet der ersten Vertrags-\npartei durchgeführt.\nArtikel 78                                                      Artikel 82\n(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unter-        Hat der Träger einer Vertragspartei einem Leistungsemp-\nrichten einander                                                fänger einen höheren Betrag gezahlt als den, auf den er An-\na) über alle zur Anwendung dieses Übereinkommens getroffe-      spruch hat, so kann der Träger unter den Bedingungen und in\nnen Maßnahmen;                                              den Grenzen, die in den für ihn geltenden Rechtsvorschriften\nvorgesehen sind, vom Träger jeder anderen Vertragspartei,\nb) über alle die Anwendung dieses Übereinkommens berüh-         der gegenüber dem Berechtigten leistungspflichtig ist, verlan-\nrenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.                 gen, den zuviel gezahlten Betrag von den Beträgen einzube-\n(2) Bei der Anwendung dieses Übereinkommens unterstüt-       h.~!ten, die er dem Berechtigten zahlt. Der letztgenannte Trä-\nzen die Behörden und Träger der Vertragsparteien einander,      ger behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen\nals handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechts-     und in den Grenzen ein, die in den für ihn geltenden Rechtsvor-\nvorschriften. Die gegenseitige Amtshilfe der Behörden und       schriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, als\nTräger ist grundsätzlich kostenfrei. Die zuständigen Behörden   handelte es sich um von ihm selbst zuviel gezahlte Beträge,\nder Vertragsparteien können die Erstattung bestimmter           und überweist den einbehaltenen Betrag dem forderungsbe-\nKosten vereinbaren.                                             rechtigten Träger.\n(3) Die Behörden und Träger der Vertragsparteien können                                 Artikel 83\nbei der Anwendung dieses Übereinkommens miteinander und            (1) Hat der Träger einer Vertragspartei an einen Berechtig-\nmit den in Betracht kommenden Personen oder deren Beauf-        ten, der sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei\ntragten unmittelbar in Verbindung treten.                       befindet, nach diesem Übereinkommen Geldleistungen zu\n(4) Die Behörden, Träger und Gerichte einer Vertragspartei   erbringen, so wird der geschuldete Betrag in der Währung der\ndürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen        ersten Vertragspartei ausgedrückt. Der Träger kann mit be-\nSchriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer     freiender Wirkung in der Währung der zweiten Vertragspartei\nAmtssprache einer anderen Vertragspartei abgefaßt sind.         zahlen.\n(2) Hat der Träger einer Vertragspartei nach diesem Über-\nArtikel 79                           einkommen Zahlungen zur Erstattung von Leistungen vorzu-\nnehmen, die vom Träger einer anderen Vertragspartei gewährt\n(1) Die in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vor-\nworden sind, so wird der geschuldete Betrag in der Währung\ngesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-,\nder zweiten Vertragspartei ausgedrückt. Der erste Träger zahlt\nGerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder\nmit befreiender Wirkung in dieser Währung, wenn die beteilig-\nUnterlagen, die nach diesen Rechtsvorschriften einzureichen\nten Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.\nsind, findet auch auf die entsprechenden Schriftstücke und\nUnterlagen Anwendung, die nach den Rechtsvorschriften              (3) Geldüberweisungen auf Grund dieses Übereinkommens\neiner anderen Vertragspartei oder nach diesem Übereinkom-       werden nach Maßgabe der Vereinbarungen durchgeführt, die\nmen einzureichen sind.                                          im Zeitpunkt der Überweisung auf diesem Gebiet zwischen\nden beteiligten Vertragsparteien gelten. Bestehen solche\n(2) Amtliche Urkunden, Unterlagen und Schriftstücke jeder\nVereinbarungen nicht, so vereinbaren diese Vertragsparteien\nArt, die bei Anwendung dieses Übereinkommens vorzulegen\ndie zur Durchführung der Überweisungen erforderlichen Maß-\nsind, bedürfen keiner Beglaubigung oder ähnlichen Förmlich-\nnahmen.\nkeit.\nArtikel 84\nArtikel 80                              (1) Bei der Festsetzung der Höhe der dem Träger einer Ver-\n(1) Ein Antragsteller, der im Hoheitsgebiet einer Vertrags-  tragspartei geschuldeten Beiträge werden die im Hoheits-\npartei wohnt, die nicht zuständiger Staat ist, kann seinen      gebiet jeder anderen Vertragspartei erzielten Einkünfte\nAntrag wirksam beim Träger des Wohnorts einreichen, der ihn      berücksichtigt.\nan den oder die im Antrag bezeichneten zuständigen Träger          (2) Beiträge, die dem Träger einer Vertragspartei geschuldet\nweiterleitet.                                                    werden, können im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspar-\n(2) Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die nach den    tei nach dem Verwaltungsverfahren und mit den Sicherungen\nRechtsvorschriften einer Vertragspartei innerhalb einer be-      und Vorrechten, die für die Einziehung oder Beitreibung der\nstimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem       einem entsprechenden Träger der zweiten Vertragspartei\nGericht dieser Vertragspartei einzureichen sind, können inner-  geschuldeten Beiträge gelten, oder, wenn es ein solches Ver-\nhalb derselben Frist bei einer entsprechenden Stelle einer an-  fahren nicht gibt, mit den Sicherungen und Vorrechten, die für","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1983                                         611\ndie Einziehung oder Beitreibung der für die Finanzierung der            (2) Änderungen der in Absatz 1 genannten Anhänge gelten\nSozialen Sicherheit der zweiten Vertragspartei bestimmten           als angenommen, wenn nicht binnen drei Monaten nach der in\nGeldmittel gelten, eingezogen oder beigetrieben werden.             Artikel 97 Absatz 2 Buchstabe d vorgesehenen Notifikation\neine Vertragspart~i,oder ein Unterzeichnerstaat durch Notifi-\n(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2\nkation an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts\nwerden, soweit erforderlich, durch die in Artikel 96 Absatz 1\nEinspruch dagegen erhoben hat.\ngenannte Verwaltungsvereinbarung oder durch zwei- oder\nmehrseitige Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Ver-                 (3) Wird ein Einspruch notifiziert, so wird die Angelegenheit\ntragsparteien festgelegt. Die Einzelheiten können auch das          der Zentralen Verwaltungsstelle unterbreitet, die an die betei-\ngerichtliche Beitreibungsverfahren betreffen.                       ligten Vertragsparteien eine Empfehlung richtet. Kommen die\nbeteiligten Vertragsparteien der Empfehlung der Zentralen\nArtikel 85                              Verwaltungsstelle nicht nach, so wird die Streitigkeit nach dem\nin Artikel 86 Absätze 2 bis 4 vorgesehenen Verfahren ent-\n(1) Werden nach den Rechtsvorschriften einer Vertr1:1gs-\nschieden.\npartei Leistungen für einen Schaden gewährt, der im Hoheits-\ngebiet einer anderen Vertragspartei verursacht worden oder\neingetreten ist, so gilt für Ansprüche des leistungspflichtigen                                 Titel VI\nTrägers gegen einen zum Schadenersatz verpflichteten\nDritten folgendes:                                                             Übergangs- und Schlußbestimmungen\na) Sind die Ansprüche des Berechtigten gegen den Dritten                                       Artikel 89\nnach den für den leistungspflichtigen Träger geltenden\nRechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so               (1) Dieses Übereinkommen begründet keinen Anspruch für\nerkennt jede Vertragspartei den Rechtsübergang an;              die Zeit vor seinem Inkrafttreten.\nb) hat der leistungspflichtige Träger gegen den Dritten einen           (2) Für die Feststellung der Ansprüche nach diesem Über-\nunmittelbaren Anspruch, so erkennt jede Vertragspartei          einkommen werden alle Versicherungszeiten sowie gegebe-\ndiesen Anspruch an.                                             nenfalls alle Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohn-\nzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften einer\n(2) Die Bestimmungen, die für die Haftung des Arbeitgebers       Vertragspartei vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens zu-\noder seiner Beauftragten im Falle eines Arbeits- oder Wege-         rückgelegt worden sind. _\nunfalls gelten, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die\nnicht zuständiger Staat ist, eingetreten ist, werden durch              (3) Dieses Übereinkommen begründet vorbehaltlich des Ab-\nVereinbarungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien            satzes 1 Ansprüche auch für Fälle, die vor seinem Inkrafttreten\nfestgelegt.                                                         eingetreten sind.\nArtikel 86                                   (4) Leistungen, die wegen der Staatsangehörigkeit der in\nBetracht kommenden Person oder weil sie ihren Wohnort im\n(1) Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien\nHoheitsgebiet einer anderen als der Vertragspartei hat, in\nüber die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkom-\nderen Hoheitsgebiet der leistungspflichtige Träger seinen Sitz\nmens, der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Verwaltungsver-\nhat, nicht festgestellt worden sind oder zum Ruhen gebracht\neinbarung oder sonstiger im Rahmen dieser Übereinkünfte zu\nworden sind, werden auf Antrag der in Betracht kommenden\ntreffender Abkommen oder Vereinbarungen werden der Zen-\nPerson vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens an festge-\ntralen Verwaltungsstelle unterbreitet, die an die streitenden\nstellt oder zum Wiederaufleben gebracht, sofern die früher\nParteien eine Empfehlung richtet.\nfestgestellten Ansprüche nicht durch Kapitalabfindungen ab-\n(2) Kommen die .streitenden Parteien der Empfehlung der          gegolten worden sind.\nZentralen Verwaltungsstelle nicht nach, so wird die Streitigkeit\n(5) Die Ansprüche von Personen, deren Pension oder Rente\neiner ständigen Schiedsstelle vorgelegt; die Schiedsstelle gibt\nvor Inkrafttreten dieses Übereinkommens festgestellt worden\nsich eine Verfahrensordnung.\nist, werden auf ihren Antrag unter Berücksichtigung dieses\n(3) Die ständige Schiedsstelle besteht aus je einem von          Übereinkommens neu festgestellt. Die Ansprüche können\njeder Vertragspartei bestimmten Mitglied. Jede Vertragspartei       auch von Amts wegen neu festgestellt werden. Die Neufest-\nbestimmt ein stellvertretendes Mitglied, das bei Verhinderung       stellung darf nicht zur Minderung der früheren Ansprüche der\ndes ordentlichen Mitglieds dessen Aufgaben wahrnimmt.               in Betracht kommenden Personen führen.\n(4) Die Entscheidung der ständigen Schiedsstelle, die den            (6) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder 5 binnen zwei Jahren\nGrundsätzen dieses Übereinkommens entsprechen muß, ist              nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gestellt, so wer-\nbindend und endgültig.                                              den die Ansprüche auf Grund dieses Übereinkommens von\nseinem Inkrafttreten an erworben, ohne daß der in Betracht\nArtikel 87                              kommenden Person die Rechtsvorschriften einer Vertragspar-\n(1) Anhang VIII bezeichnet für jede in Betracht kommende        tei über den Ausschluß oder die Verjährung von Ansprüchen\nVertragspartei die besonderen Bestimmungen über die An-            entgegengehalten werden dürfen.\nwendung ihrer Rechtsvorschriften.                                      (7) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder 5 nach Ablauf von\n(2) Jede in Betracht kommende Vertragspartei notifiziert        zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens\nnach Artikel 97 Absatz 1 die an Anhang VIII vorzunehmenden         gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder verjährte\nÄnderungen. Bei Änderungen infolge neuer Rechtsvorschrif-          Ansprüche vorbehaltlich günstigerer Rechtsvorschriften der\nten erfolgt die Notifikation binnen drei Monaten nach Ver-         betreffenden Vertragspartei erst vom Tag der Antragstellung\nöffentlichung dieser Rechtsvorschriften oder, wenn diese vor       an erworben.\nder Ratifikation oder Annahme dieses Übereinkommens ver-               (8) Bei der Neufeststellung von Amts wegen nach Absatz 5\nöffentlicht worden sind, bei der Ratifikation oder Annahme.        werden die Ansprüche auf Grund dieses Übereinkommens mit\ndessen Inkrafttreten erworben.\nArtikel 88\n(9) Die Anwendung des Titels III Kapitel 6 darf nicht dazu\n(1) Die in Artikel 1 Buchstabe b, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 führen, daß die Ansprüche, die den in Betracht kommenden\nAbsatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 25       Personen am Tage des lnkrafttretens dieses Übereinkommens\nAbsatz 2, Artikel 61 Absatz 1 und Artikel 87 Absatz 1 bezeich-     zustehen, gekürzt werden. Sind an diesem Tage die nach die-\nneten Anhänge sowie die Änderungen der Anhänge sind                sen Bestimmungen geschuldeten Familienbeihilfen niedriger\nBestandteil dieses Übereinkommens.                                 als die nach dem Revidierten Abkommen vom 13. Februar","612                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\n1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer geschulde-         (2) Anwartschaften aus Zeiten, die vor Wirksamwerden der\nten Familienbeihilfen, so erhält der Empfänger den Unter-           Kündigung zurückgelegt worden sind, werden durch die Kün-\nschiedsbetrag, soweit der Unterschied fortbesteht, zu Lasten        digung nicht zum Erlöschen gebracht; ihre weitere Aufrecht-\ndes zuständigen Trägers nach dem genannten Revidierten Ab-           erhaltung wird durch Vereinbarung oder mangels einer solchen\nkommen und solange dieser Träger nach dem vorliegenden               durch die für den beteiligten Träger geltenden Rechtsvor-\nÜbereinkommen zuständig bleibt.                                      schriften geregelt.\nArtikel 90                                                           Artikel 96\n(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle in der Zentral-              (1) Die Anwendung dieses Übereinkommens wird durch eine\nkommission für die Rheinschiffahrt vertretenen Staaten und für       Verwaltungsvereinbarung geregelt.\nLuxemburg zur Unterzeichnung auf.\n(2) Die Vertragsparteien oder, wenn es ihr Verfassungsrecht\n(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder der         zuläßt, ihre zuständigen Behörden treffen die weiteren zur\nAnnahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden              Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Vor-\nbeim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts hinter-         kehrungen.\nlegt.\nArtikel 91\nArtikel 97\n(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten\nMonats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die letzte               (1) Die Notifikationen nach Artikel 1 Buchstabe b, Artikel 4\nRatifikations- oder Annahmeurkunde der Vertragsparteien des          Absatz 2, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Ab-\nRevidierten Abkommens vom 13. Februar 1961 über die                  satz 4, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 61 Ab-\nSoziale Sicherheit der Rheinschiffer hinterlegt worden ist.          satz 3 und Artikel 87 Absatz 2 werden an den Generaldirektor\ndes Internationalen Arbeitsamts gerichtet.\n(2) Für jeden anderen Unterzeichnerstaat, der dieses Über-\neinkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es am ersten          (2) Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts\nTag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in           notifiziert den Vertragsparteien und der Zentralkommission für\ndem seine Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt              die Rheinschiffahrt\nworden ist.                                                          a) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder\nArtikel 92                                    Beitrittsurkunde;\nMit Inkrafttreten dieses Übereinkommens tritt das Revidierte      b) den Tag des lnkrafttretens dieses Übereinkommens nach\nAbkommen vom 13. Februar 1961 über die Soziale Sicherheit                den Artikeln 91 und 93;\nder Rheinschiffer außer Kraft.                                       c) jede nach Artikel 94 eingegangene Notifikation einer\nKündigung und den Tag, an dem die Kündigung wirksam\nArtikel 93                                    wird;\n(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können an-          d) jede nach Absatz 1 eingegangene Notifikation.\ndere als die in Artikel 90 Absatz 1 genannten Staaten dem\nÜbereinkommen beitreten, wenn alle Vertragsparteien dem\nBeitritt zustimmen. Der Beitritt zum Übereinkommen hat die-\nArtikel 98\nselben Rechte und Pflichten zur Folge wie die Ratifikation oder\ndie Annahme. Ein Beitrittsprotokoll enthält die Bestimmungen,         (1) Der deutsche, der französische und der niederländische\ndie gegebenenfalls in diesem Zusammenhang erforderlich             Wortlaut dieses Übereinkommens sind gleichermaßen ver-\nsind.                                                              bindlich. Sie werden im Archiv des Internationalen Arbeitsamts\nhinterlegt.\n(2) Die Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor des\nInternationalen Arbeitsamts hinterlegt.                               (2) Sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist,\nübermittelt der Generaldirektor des Internationalen Arbeits-\n(3) Dieses Übereinkommen tritt für jeden ihm beitretenden\namts dem Generalsekretär der Vereinten Nationen nach\nStaat am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen zwecks\nMonats in Kraft, in dem seine Beitrittsurkunde hinterlegt\nRegistrierung beglaubigte Abschriften.\nworden ist.\nArtikel 94                                  (3) Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts\nübermittelt auch jedem in der Zentralkommission für die Rhein-\nDieses Übereinkommen wird für die Dauer eines Jahres              schiffahrt vertretenen Staat, Luxemburg und der Zentral-\ngeschlossen. Danach wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr         kommission selbst beglaubigte Abschriften.\nverlängert, wobei jede Vertragspartei berechtigt ist, das\nÜbereinkommen durch eine an den Generaldirektor des Inter-             (4) Das Internationale Arbeitsamt fertigt eine amtliche Über-\nnationalen Arbeitsamts gerichtete Notifikation zu kündigen.          setzung in englischer Sprache an und übermittelt sie den\nDie Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation            beteiligten Staaten.\nwirksam.                                                               (5) Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts teilt\nArtikel 95                                dem Generalsekretär der Vereinten Nationen nach Artikel 102\nder Charta der Vereinten Nationen zwecks Registrierung jede\n(1) Nach diesem Übereinkommen erworbene Ansprüche                 Ratifikation, jede Annahme, jeden Beitritt und jede Kündigung\nbleiben nach seiner Kündigung erhalten.                              mit, die ihm notifiziert worden ist.\nGeschehen zu Genf am 30. November 1979 in drei Urschrif-\nten in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.\nA. Schwarz\nPräsident der Konferenz\nZu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-\nzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1983                           613\nAnhang 1\nBestimmung der Hoheitsgebiete und der Staatsangehörigen der Vertragsparteien\n(Artikel 1 Buchstabe b)\nBundesrepublik Deutschland\nHoheitsgebiet:           Der Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.\nStaatsangehörige:        Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.\nBelgien\nHoheitsgebiet:          Das Hoheitsgebiet Belgiens.\nStaatsangehörige:       Personen belgischer Staatsangehörigkeit.\nFrankreich\nHoheitsgebiet:          Das auf dem Festland gelegene Hoheitsgebiet Frankreichs.\nStaatsangehörige:       Personen französischer Staatsangehörigkeit.\nLuxemburg\nHoheitsgebiet:          Das Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg.\nStaatsangehörige:       Personen luxemburgischer Staatsangehörigkeit.\nNiederlande\nHoheitsgebiet:          Das Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande in Europa.\nStaatsangehörige:       Personen niederländischer Staatsangehörigkeit.\nSchweiz\nHoheitsgebiet:          Das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft.\nStaatsangehörige:       Schweizer Bürger.","614                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nAnhang II\nRechtsvorschriften und Systeme, für die das Übereinkommen gilt\n(Artikel 4 Absatz 1)\nBundesrepublik Deutschland                                          e) die Versicherung für den Fall der Krankheit und Mutter-\nschaft der selbständig Erwerbstätigen der nichtlandwirt-\nRechtsvorschriften über                                                schaftlichen Berufe;\na) die Krankenversicherung (Krankheit, Mutterschaft und             f) die Altersbeihilfe und Altersversicherung der selbständig\nTod);                                                              Erwerbstätigen der nichtlandwirtschaftlichen Berufe;\nb) den Schutz der erwerbstätigen Mütter, soweit es sich um          g) die Hilfe für arbeitslose Erwerbstätige;\nLeistungen handelt, die der Träger der gesetzlichen Kran-\nkenversicherung während der Schwangerschaft und nach            h) die Beihilfe für alte Arbeitnehmer, die Beihilfe für alte\nder Entbindung zu gewähren hat;                                    selbständig Erwerbstätige und die Unterstützung auf\nLebenszeit.\nc) die Rentenversicherung der Arbeiter und der Handwerker,\nd) die Rentenversicherung der Angestellten;                         Luxemburg\ne) die knappschaftliche Rentenversicherung, die im Saarland         Rechtsvorschriften über\nbestehende hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung\nund die Altershilfe für Landwirte;                              a) die Krankenversicherung (Krankheit, Mutterschaft und\nTod):\nf) die Unfallversicheru11g;\n- System für die Arbeiter;\ng) die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenhilfe;             - System für die privaten Angestellten;\nh) das Kindergeld.                                                     - System für die selbständigen Berufe;\nb) die Rentenversicherung (Invalidität, Alter und Tod):\n- System für die Arbeiter;\nBelgien\n- System für die privaten Angestellten;\nRechtsvorschriften über                                                - System für die Handwerker, Handeltreibenden und\na) die Kranken- und Invaliditätsversicherung (Krankheit,                 Industriellen;\nMutterschaft, Invalidität und Tod):                            c) die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrank-\ni) Systeme für die Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte,        heiten;\nBergleute und Personal des öffentlichen Dienstes);       d) die Leistungen bei Arbeitslosigkeit;\nii) System für die Seeleute der Handelsmarine;               e) die Familienleistungen.\niii)  System für die selbständig Erwerbstätigen;\nNiederlande\nb) die Alters- und Hinterbliebenenrenten:\nRechtsvorschriften über\ni)  System für die Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte,\nBergleute und Seeleute der Handelsmarine);               a) die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft;\nii)   System für die selbständig Erwerbstätigen;               b) die Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit (Invalidität, Arbeits-\nunfälle und Berufskrankheiten);\nc) die Entschädigung für Schäden infolge von Arbeitsunfällen:\nc) die Leistungen bei Alter;\ni)  System für die Arbeitnehmer im allgemeinen;\nd) die Leistungen an Hinterbliebene;\nii)   System für die Seeleute;\ne) die Leistungen bei Arbeitslosigkeit;\nd) die Entschädigung für Schäden infolge von Berufskrank-\nf) die Familienbeihilfen.\nheiten;\ne) die Organisation der Unterstützung für unfreiwillig Arbeits-    Schweiz\nlose;\nf) die Familienleistungen der Arbeitnehmer und die Familien-       1. Rechtsvorschriften des Bundes über\nleistungen der selbständig Erwerbstätigen.                       a) die Krankenversicherung, einschließlich der Leistungen\nbei Mutterschaft;\nb) die Invalidenversicherung;\nFrankreich\nc) die Alters- und Hinterlassenenversicherung;\nRechtsvorschriften über                                               d) die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-\na) die Organisation der Sozialen Sicherheit;                              und Invalidenversicherung;\nb) die allgemeinen Bestimmungen über das System der                  e) die obligatorische Unfallversicherung (einschließlich\nSozialversicherungen für Versicherte der nichtlandwirt-              der Berufskrankheiten);\nschaftlichen Berufe;                                             f) die Arbeitslosenversicherung;\nc) die Verhütung und Entschädigung von Arbeitsunfällen und\nBerufskrankheiten;                                            2. Rechtsvorschriften der Kantone Basel-Stadt und Basel-\nLandschaft über Familienzulagen für nichtlandwirtschaft-\nd) die Familienleistungen;                                           liche Arbeitnehmer.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1983         615\nAnhang III\nBestimmungen, die ungeachtet des Artikels 5 Absatz 2 in Kraft bleiben\n(Artikel 5 Absatz 3)\nBundesrepublik Deutschland - Schweiz\nAbkommen über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 in\nder Fassung des Zusatzabkommens vom 9. September 1975,\nmit Ausnahme des Artikels 27.\nBelgien - Schweiz\nDie sich auf die Invalidenversicherung beziehenden Be-\nstimmungen des Abkommens über Soziale Sicherheit vom\n24. September 1975.\nFrankreich - Schweiz\nDie sich auf die Invalidenversicherung beziehenden Bestim-\nmungen des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 3. Juli\n1975.\nNiederlande - Schweiz\nDie sich auf die Invalidenversicherung beziehenden Bestim-\nmungen des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 27. Mai\n1970.\nAnhang IV\nLeistungen, für die Artikel 7 Absatz 2 gilt\n(Artikel 7 Absatz 3)\nFrankreich\n- Die Beihilfe für alte Arbeitnehmer;\n- die Beihilfe für alte selbständig Erwerb-\nstätige;\n- die Unterstützung auf Lebenszeit.\nSchweiz\n- Die außerordentlichen Renten der Invalidenversicherung;\n- die außerordentlichen Renten der Alters- und Hinter-\nlassenenversicherung;\n- die Hilflosenentschädigungen;\n- die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und\nInvalidenversicherung.","616          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nAnhang V\nLeistungen, für die Artikel 9 Absatz 1 nicht gilt\n(Artikel 9 Absatz 3)\nSchweiz\n- Die außerordentlichen Renten der Invalidenversicherung;\n- die außerordentlichen Renten der Alters- und Hinter-\nlassenenversicherung;\n- die ordentlichen Renten der Invalidenversicherung für Versi-\ncherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind;\n- die Hilflosenentschädigungen;\n- die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und\nInvalidenversicherung.\nAnhang VI\nRechtsvorschriften im Sinne des Artikels 25 Absatz 1\n(Artikel 25 Absatz 2)\nBelgien\n- Die Rechtsvorschriften über das allgemeine lnvaliditätssy-\nstem;\n- die Rechtsvorschriften über die Versicherung gegen\nArbeitsunfähigkeit der selbständig Erwerbstätigen.\nFrankreich\nDie Rechtsvorschriften über die Invaliditätsversicherung der\nArbeitnehmer.\nNiederlande\n- die Rechtsvorschriften über die Versicherung gegen Ar-\nbeitsunfähigkeit;\n- die Rechtsvorschriften über die allgemeine Versicherung\ngegen Arbeitsunfähigkeit.\nAnhang VII\nAnwendung des Abschnitts 1 oder 2 in Titel III Kapitel 6\n(Artikel 61 Absatz 1)\n(1) Abschnitt 1\nBundesrepublik Deutschland         Frankreich\nBelgien                            Luxemburg\n(2) Abschnitt 2\nNiederlande                        Schweiz","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1983                                           617\nAnhang VIII\nBesondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien\n(Artikel 87 Absatz 1)\nAnwendung der Rechtsvorschriften der Bundesrepublik                 ausgeglichen werden. Über den Ausgleich entscheidet der\nDeutschland                                                         Bundesverband der Ortskrankenkassen in seiner Eigenschaft\n(1) a) Soweit die deutschen Rechtsvorschriften über die         als Verbindungsstelle (Krankenversicherung) im Einverneh-\ngesetzliche Unfallversicherung es nicht bereits vorschreiben,       men mit den übrigen Spitzenverbänden der Krankenversiche-\nrungsträger. Die zur Durchführung des Ausgleichs erforder-\nentschädigen die deutschen Träger nach diesen Vorschriften\nlichen Mittel werden durch Umlage auf sämtliche Träger der\nauch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die vor dem\nKrankenversicherung im Verhältnis der durchschnittlichen\n1. Januar 1919 in Elsaß-Lothringen eingetreten und auf Grund\nder Entscheidung des Völkerbundrats vom 21. Juni 1921               Mitgliederzahl des Vorjahrs mit Ausnahme der Rentner auf-\n(Reichsgesetzblatt S. 1289) nicht von französischen Trägern         gebracht.\nübernommen worden sind, solange der Verletzte oder                      (4) Die deutschen Träger der Rentenversicherung wenden\nErkrankte oder seine Hinterbliebenen im Hoheitsgebiet einer         Artikel 33 Absatz 5 des Übereinkommens nicht an, wenn\nVertragspartei wohnen.\na) d,ie vor dem 1. Januar 1957 geltenden Rechtsvorschriften\nb) Artikel 9 des Übereinkommens berührt nicht die               über die Berechnung der Rente anzuwenden sind;\ndeutschen Rechtsvorschriften, nach denen aus Arbeitsunfäl-\nb) eine Zurechnungszeit in Betracht kommt oder\nlen und Berufskrankheiten und Zeiten, die außerhalb des\nHoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland eingetreten          c) ein Kinderzuschuß oder ein Betrag, um den sich die\nbzw. zurückgelegt sind, Leistungen an Berechtigte außerhalb              Waisenrente erhöht, in Betracht kommt.\ndes Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland nicht\noder nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden.               (5) Für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung und\nfür die Altershilfe für Landwirte gilt Titel III Kapitel 2 nicht.\n(2) a) Für die Entscheidung, ob Zeiten, die nach den deut-\nschen Rechtsvorschriften Ausfallzeiten oder Zurechnungszei-              (6) Paragraph 1233 Reichsversicherungsordnung und Para-\nten sind, als solche angerechnet werden, stehen die nach den        graph 10 Angestelltenversicherungsgesetz in der Fassung\nRechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei entrichteten        des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972, welche die\nPflichtbeiträge und der Eintritt in die Versicherung einer ande-     freiwillige Versicherung in der deutschen Rentenversicherung\nren Vertragspartei den Pflichtbeiträgen nach den deutschen          regeln, werden auf Personen, für welche das Übereinkommen\nRechtsvorschriften und dem Eintritt in die deutsche Renten-         gilt, wie folgt angewandt: Freiwillige Beiträge zur deutschen\nversicherung gleich. Bei der Ermittlung der Anzahl der Kalen-       Rentenversicherung dürfen bei Erfüllung der allgemeinen Vor-\ndermonate vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des     aussetzungen entrichtet werden, wenn\nVersicherungsfalles bleiben die in diese Zeit entfallenden          a) die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen\ngleichgestellten Zeiten nach den Rechtsvorschriften einer an-              Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-\nderen Vertragspartei sowie die Zeiten des Bezugs einer Rente               land hat;\noder Pension nach den Rechtsvorschriften einer anderen Ver-\ntragspartei unberücksichtigt.                                        b) die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen\nAufenthalt im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei\nb) Buchstabe a findet auf die pauschale Ausfallzeit kei-         hat und zu irgendeinem Zeitpunkt vorher in der deutschen\nne Anwendung. Diese wird ausschließlich nach den deutschen                Rentenversicherung pflichtversichert oder freiwillig ver-\nVersicherungszeiten ermittelt.                                             sichert war;\nc) Für die Anrechnung einer Zurechnungszeit nach den        c) die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen\ndeutschen Rechtsvorschriften über die knappschaftliche Ren-                Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Drittstaats hat, in der\ntenversicherung ist weiterhin Voraussetzung, daß der letzte                deutschen Rentenversicherung für wenigstens 60 Monate\nnach den deutschen Rechtsvorschriften entrichtete Beitrag                  Beiträge entrichtet hat oder nach den vorher geltenden\nzur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden                 Übergangsbestimmungen zur freiwilligen Versicherung\nist.                                                                       berechtigt war und nach den Rechtsvorschriften einer an-\nderen Vertragspartei nicht pflichtversichert oder freiwillig\nd) Für die Anrechnung deutscher Ersatzzeiten gelten               versichert ist.\nausschließlich die innerstaatlichen deutschen Rechtsvor-\nschriften.                                                               (7) Für die Versicherungspflicht nach den deutschen\nRechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Rentner\ne) Abweichend von Buchstabe d gilt für Versicherte der\nstehen Zeiten der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Kran-\ndeutschen Rentenversicherung, die in der Zeit vom 1. Januar\nkenversicherung einer anderen Vertragspartei Zeiten der Mit-\n1948 bis zum 31. Juli 1963 in den in dieser Zeit unter nieder-\ngliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversiche-\nländischer Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wohn-\nrung und Zeiten der Verheiratung mit einem Mitglied einer ge-\nten, folgendes: Die Entrichtung von Beiträgen zur niederländi-\nsetzlichen Krankenversicherung einer anderen Vertragspartei\nschen Versicherung in dieser Zeit steht für die Anrechnung\nZeiten der Verheiratung mit einem Mitglied der deutschen ge-\ndeutscher Ersatzzeiten nach Paragraph 1251 Absatz 2 der\nsetzlichen Krankenversicherung gleich.\nReichsversicherungsordnung oder entsprechender Bestim-\nmungen der Ausübung einer versicherungspflichtigen Be-                   (8) a) Zu den Sachleistungen im Sinne des Übereinkom-\nschäftigung oder Tätigkeit nach deutschen Rechtsvorschriften         mens gehört der Entbindungspauschbetrag nach den deut-\ngleich.                                                              schen Rechtsvorschriften.\n(3) Ergeben sich aus der Durchführung des Übereinkom-                    b) Für die Gewährung des l;ntbindungspauschbetrags\nmens für einzelne Träger der Krankenversicherung außerge-           nach den deutschen Rechtsvorschriften werden auch die nach\nwöhnliche Belastungen, so können diese ganz oder teilweise          den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei zur aus-","618                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nreichenden und zweckmäßigen ärztlichen Betreuung während                     auf Erstattung der Kosten dieser Leistungen durch den\nder Schwangerschaft gehörenden und in Anspruch genomme-                      zuständigen belgischen Träger in Höhe der nach den\nnen ärztlichen Untersuchungen berücksichtigt.                                Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei vorgesehe-\nnen Sätzen;\n(9) Versicherungslastregelungen in den von der Bundes-\nrepublik Deutschland geschlossenen Staatsverträgen bleiben        b) bei Wohnen im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei\nunberührt.                                                             als Belgien haben die in Betracht kommenden Personen\nAnspruch auf die nach den Rechtsvorschriften dieser Ver-\n(10) Sind nach den deutschen Rechtsvorschriften außer den           tragspartei vorgesehenen Sachleistungen unter der Bedin-\nVoraussetzungen für die Anwendung des Übereinkommens                   gung, daß sie den zu diesem Zweck nach den belgischen\nauch die Voraussetzungen für die Anwendung eines anderen               Rechtsvorschriften vorgesehenen zusätzlichen Beitrag an\nAbkommens oder Übereinkommens oder einer überstaatli-                  den zuständigen belgischen Träger entrichten.\nchen Regelung erfüllt, so läßt der deutsche Träger bei Anwen-\ndung des Übereinkommens das andere Abkommen oder Über-\neinkommen oder die überstaatliche Regelung unberücksich-          Anwendung der französischen Rechtsvorschriften\ntigt. Dies gilt nicht, soweit die Rechtsvorschriften über Soziale     (1) Die Beihilfe für alte Arbeitnehmer wird unter den von den\nSicherheit, die sich für die Bundesrepublik Deutschland aus        französischen Rechtsvorschriften für die französischen Arbeit-\nzwischenstaatlichen Verträgen oder überstaatlichem Recht           nehmer vorgesehenen Bedingungen allen vom Übereinkom-\nergeben oder zu deren Ausführung dienen, Versicherungslast-       men erfaßten Arbeitnehmern gewährt, die bei der Antragstel-\nregelungen enthalten.                                              lung im französischen Hoheitsgebiet wohnen.\n(11) Die nach den Rechtsvorschriften jeder anderen Ver-            (2) Das Übereinkommen berührt nicht die französischen\ntragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten bleiben bei        Rechtsvorschriften, nach denen für die Begründun9 des An-\nder Mindestzahl von Versicherungsjahren als Voraussetzung          spruchs auf die Beihilfe für alte Arbeitnehmer nur die Zeiten\nfür die Berechnung der Rente nach Mindesteinkommen nach            unselbständiger Arbeit oder diesen gleichgestellte Zeiten\nden deutschen Rechtsvorschriften unberücksichtigt.                 berücksichtigt werden, die im Gebiet der europäischen und der\n(12) Zu den Familienleistungen im Sinne dieses Überein-         überseeischen        Departments      (Guadeloupe,     Guayana,\nkommens gehören nicht die Waisenrenten nach den deut-              Martinique und Reunion) der Französischen Republik zurück-\nschen Rechtsvorschriften.                                          gelegt worden sind.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Beihilfe für alte\nselbständig Erwerbstätige entsprechend.\nAnwendung der belgischen Rechtsvorschriften\n(1) Übt der Rheinschiffer, der den belgischen Rechts-           Anwendung der luxemburgischen Rechtsvorschriften\nvorschriften für die selbständig Erwerbstätigen untersteht,\ngleichzeitig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei            (1) Abweichend von Artikel 89 Absatz 2 des Übereinkom-\neine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer aus, so wird bei der        mens werden die Versicherungszeiten oder gleichgestellten\nFeststellung der Verpflichtungen, die sich aus den belgischen     Zeiten, die vor dem 1. Januar 1946 nach den luxemburgischen\nRechtsvorschriften über die soziale Stellung der selbständig      Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung (Invalidität,\nErwerbstätigen ergeben, diese zweite Tätigkeit einer in           Alter und Tod) zurückgelegt worden sind, bei der Anwendung\nBelgien ausgeübten unselbständigen Tätigkeit gleichgestellt.      dieser Rechtsvorschriften nur insoweit berücksichtigt, als die\nAnwartschaften am 1. Februar 1970 aufrechterhalten waren\n(2) Für die Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften        oder später allein nach diesen Rechtsvorschriften oder nach\nwird eine in Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii des Über-  den geltenden oder von Luxemburg noch zu schließenden\neinkommens genannte Zeit nur berücksichtigt, wenn der             zweiseitigen Abkommen über Soziale Sicherheit wieder auf-\nRheinschiffer während dieser Zeit arbeitsunfähig im Sinne der     gelebt sind. Sind mehrere Abkommen anwendbar, so werden\nbelgischen Rechtsvorschriften war.                                die Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten von dem\n(3) Bei der Anwendung des Artikels 33 des Überein-             am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt an berücksichtigt.\nkommens werden die Zeiten der Altersversicherung, die vor\ndem Inkrafttreten der belgischen Rechtsvorschriften über die          (2) Für den Anspruch auf den Grundbetrag der luxemburgi-\nVersicherung gegen Arbeitsunfähigkeit der selbständig             schen Renten werden die Versicherungszeiten, die von nicht\nErwerbstätigen nach den belgischen Rechtsvorschriften über        im luxemburgischen Hoheitsgebiet wohnenden Erwerbstäti-\ndie selbständig Erwerbstätigen zurückgelegt worden sind, als      gen nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften zurück-\nVersicherungszeiten berücksichtigt, die nach diesen Rechts-       gelegt worden sind, den Wohnzeiten gleichgestellt.\nvorschriften zurückgelegt worden sind.                                (3) Abweichend von Artikel 33 des Übereinkommens wird\n(4) Für die Anwendung des Titels III Kapitel 6 des Überein-    der zu Lasten des Staates und der Gemeinden gehende\nkommens durch den zuständigen belgischen Träger gilt das          Grundbetrag der luxemburgischen Renten nach den luxem-\nKind als in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei aufgezogen,      burgischen Rechtsvorschriften berechnet.\nin dem es wohnt.                                                      (4) Der Zusatzbetrag, der gegebenenfalls zur Erreichung der\n(5) Auf Personen, deren Ansprüche auf die Sachleistungen       Mindestrente geschuldet wird, die Kinderzulage sowie die\nder Krankenversicherung sich nach den belgischen Rechts-          besonderen Erhöhungsbeträge werden im selben Verhältnis\nvorschriften über die Kranken- und Invaliditätsversicherung für   gewährt wie der zu Lasten des Staates und der Gemeinden\ndie selbständig Erwerbstätigen richten, finden die Bestimmun-     gehende Grundbetrag.\ngen des Titels III Kapitel 1 des Übereinkommens mit folgender\nMaßgabe Anwendung:                                                Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften\na) Bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer anderen Vertrags-            (1) Krankenversicherung\npartei als Belgien haben die in Betracht kommenden\na) Titel III Kapitel 1 des Übereinkommens gilt in bezug auf\nPersonen\nSachleistungen nur für Personen, die auf Grund der\ni)  bei Krankenhausaufenthalt Anspruch auf die nach den           im Krankenkassengesetz (Ziekenfondswet) genannten\nRechtsvorschriften dieser Vertragspartei vorgesehe-           Pflichtversicherung, Alterskrankenversicherung oder frei-\nnen Sachleistungen;                                           willigen Versicherung Anspruch auf Sachleistungen haben.\nii)  in bezug auf die anderen nach den belgischen Rechts-     b) Wer eine Altersrente nach den niederländischen Rechts-\nvorschriften vorgesehenen Sachleistungen Anspruch             vorschriften und zugleich eine Rente nach den Rechtsvor-","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1983                                     619\nschritten einer anderen Vertragspartei bezieht, gilt für die      wenn diese Zeiten mit den Versicherungszeiten, die von ih-\nAnwendung des Artikels 21 des Übereinkommens als an-              rem Ehemann nach diesen Rechtsvorschriften zurück-\nspruchsberechtigt in bezug auf Sachleistungen, wenn er,           gelegt worden sind, und mit den nach Buchstabe a zu\ngegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 8, die         berücksichtigenden Versicherungszeiten zusammenfallen.\nfür die Zulassung zu der im Krankenkassengesetz genann-\nten Alterskrankenversicherung oder freiwilligen Versiche-     d) Für eine verheiratete Frau bleiben die auf Grund des Buch-\nrung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Dies gilt auch       stabens c in Betracht kommenden Zeiten unberücksichtigt,\nfür eine verheiratete Frau, deren Ehemann zum Bezug einer         wenn sie mit Versicherungszeiten zusammenfallen, die\nAltersrente für Eheleute nach den niederländischen                nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates als die\nRechtsvorschriften berechtigt ist und die für die Zulassung       Niederlande über Altersrenten zurückgelegt worden sind,\nzu der im Krankenkassengesetz genannten Alterskranken-            oder mit Zeiten, in denen sie eine Altersrente nach solchen\nversicherung oder freiwilligen Versicherung erforderlichen        Rechtsvorschriften bezogen hat.\nVoraussetzungen erfüllt.                                      e) Für eine Frau, die verheiratet war und deren Ehemann den\nc) Ein nach den niederländischen Rechtsvorschriften zum Be-            niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine\nzug einer Altersrente Berechtigter, der im Hoheitsgebiet          Altersversicherung unterstanden hat oder der angesehen\neiner anderen Vertragspartei als die Niederlande wohnt,           wird, als habe er Versicherungszeiten nach Buchstabe a\nhat, wenn er der im Krankenkassengesetz genannten                 zurückgelegt, gelten die Buchstaben c und d entsprechend.\nAlterskrankenversicherung oder freiwilligen Versicherung      f) Zeiten vor dem 1. Januar 1957 werden bei der Berechnung\nangeschlossen ist, für sich selbst und gegebenenfalls für         der Altersrente nur berücksichtigt, wenn die in Betracht\nseine Familienangehörigen einen Beitrag zu entrichten, der        kommende Person nach Vollendung des 59. Lebensjahrs\nauf der Grundlage der Hälfte der durchschnittlichen Kosten        sechs Jahre im Hoheitsgebiet einer oder mehrerer Ver-\nberechnet wird, die in den Niederlanden für die ärztliche         tragsparteien gewohnt hat und im Hoheitsgebiet einer\nBetreuung einer älteren Person und ihrer Familienangehö-          dieser Vertragsparteien wohnt.\nrigen entstehen. Dieser Beitrag wird zu Lasten der vom\nKrankenkassengesetz geregelten Pflichtversicherung um            (3) Allgemeine        Witwen-     und    Waisenversiche-\neinen Betrag gekürzt, der der Kürzung entspricht, die zu       rung\nLasten der vorgenannten Pflichtversicherung den in den\nNiederlanden wohnhaften und der Alterskrankenversiche-         a) Für die Anwendung des Artikels 33 des Übereinkommens\nrung angeschlossenen Personen gewährt wird, deren Bei-            gelten als nach den niederländischen Rechtsvorschriften\nträge auf derselben Grundlage festgesetzt werden.                  über die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung\nd) Eine Person, die nach den niederländischen Rechtsvor-               zurückgelegte Versicherungszeiten auch Zeiten vor dem\nschriften nicht zum Bezug einer Altersrente berechtigt ist         1. Oktober 1959, in denen der Verstorbene nach vollendetem\nund, wenn sie verheiratet ist, deren Ehegatte nach diesen          15. Lebensjahr im Hoheitsgebiet der Niederlande gewohnt\nRechtsvorschriften keinen Anspruch auf eine Altersrente            hat oder in denen er, während er im Hoheitsgebiet einer an-\nfür Eheleute hat, hat, wenn sie im Hoheitsgebiet einer an-         deren Vertragspartei wohnte, in den Niederlanden oder an\nderen Vertragspartei als die Niederlande wohnt und der im          Bord eines in Artikel 1 Buchstabe m des Übereinkommens\nKrankenkassengesetz genannten freiwilligen Versiche-               bezeichneten Fahrzeugs eine unselbständige Tätigkeit für\nrung angeschlossen ist, für sich und gegebenenfalls für je-        einen in den Niederlanden ansässigen Arbeitgeber ausge-\nden ihrer Familienangehörigen, der das 16. Lebensjahr voll-        übt hat.\nendet hat, einen Beitrag zu entrichten, der dem Durch-        b) Die nach Buchstabe a in Betracht kommenden Zeitenblei-\nschnitt der Beiträge entspricht, die von den niederländi-          ben unberücksichtigt, wenn sie mit Versicherungszeiten\nschen Krankenkassen für die in den Niederlanden wohn-             zusammenfallen, die nach den Rechtsvorschriften einer\nhaften freiwillig Versicherten festgesetzt werden. Dieser          anderen Vertragspartei über Leistungen an Hinterbliebene\nBeitrag wird auf volle Gulden aufgerundet.                        zurückgelegt worden sind.\n(2) Allgemeine Altersversicherung\n(4) Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit\na) Als nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die\nBei der Anwendung des Artikels 33 des Übereinkommens ver-\nallgemeine Altersversicherung zurückgelegte Versiche-\nfahren die niederländischen Träger nach folgenden Be-\nrungszeiten gelten auch Zeiten vor dem 1. Januar 1957, in\nstimmungen:\ndenen die in Betracht kommende Person, die die Voraus-\nsetzungen für die Gleichstellung dieser Zeiten mit Versi-     a) War der Rheinschiffer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit\ncherungszeiten nicht erfüllt, nach vollendetem 15. Lebens-        anschließender Invalidität Arbeitnehmer, so setzt der zu-\njahr im Hoheitsgebiet der Niederlande gewohnt hat oder in         ständige Träger den Betrag der Geldleistungen nach den\ndenen sie, während sie im Hoheitsgebiet einer anderen             Vorschriften des Gesetzes vom 18. Februar 1966 über die\nVertragspartei wohnte, in den Niederlanden oder an Bord           Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit fest, wobei berück-\neines in Artikel 1 Buchstabe m des Übereinkommens be-             sichtigt werden\nzeichneten Fahrzeugs eine unselbständige Tätigkeit für\neinen in den Niederlanden ansässigen Arbeitgeber aus-             - Versicherungszeiten, die nach dem vorgenannten Ge-\ngeübt hat.                                                            setz vom 18. Februar 1966 zurückgelegt worden sind,\nb) Die nach Buchstabe a in Betracht kommenden Zeiten blei-           - Versicherungszeiten, die nach vollendetem 15. Lebens-\nben unberücksichtigt, wenn sie mit Versicherungszeiten              jahr nach dem Gesetz vom 11. Dezember 1975 über die\nzusammenfallen, die nach den Rechtsvorschriften eines               Arbeitsunfähigkeit zurückgelegt worden sind, soweit sie\nanderen Staates als die Niederlande über Altersrenten               nicht mit Versicherungszeiten, welche die in Betracht\nzurückgelegt worden sind.                                            kommende Person nach dem vorgenannten Gesetz vom\n18. Februar 1966 zurückgelegt hat, zusammenfallen,\nc) Für eine verheiratete Frau, deren Ehemann Anspruch auf\neine Rente nach den niederländischen Rechtsvorschriften         - Zeiten unselbständiger Arbeit und gleichgestellte Zeiten,\nüber die allgemeine Altersversicherung hat, werden als              die vor dem 1. Juli 1967 in den Niederlanden oder an\nVersicherungszeiten auch Zeiten berücksichtigt, die vor             Bord eines in Artikel 1 Buchstabe m des Übereinkom-\ndem Tag liegen, an dem die Frau das 65. Lebensjahr voll-            mens bezeichneten Fahrzeugs für einen in den Nieder-\nendet, und in denen sie als verheiratete Frau im Hoheits-           landen ansässigen Arbeitgeber zurückgelegt worden\ngebiet einer oder mehrerer Vertragsparteien gewohnt hat,            sind;","620                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nb) war der Rheinschiffer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit      Wohnsitz haben und wenn sie, unmittelbar bevor diese Maß-\nanschließender Invalidität selbständig Erwerbstätiger, so         nahmen in Betracht kommen, ununterbrochen während min-\nsetzt der zuständige Träger den Betrag der Geldleistungen         destens eines Jahres dort gewohnt haben. Die Wohndauer gilt\nnach den Vorschriften des Gesetzes vom 11. Dezember               als nicht unterbrochen, wenn die Dauer des Aufenthaltes au-\n1975 über die Arbeitsunfähigkeit fest, wobei berücksichtigt       ßerhalb des Hoheitsgebietes der Schweiz zwei Monate im\nwerden                                                            laufe eines Jahres nicht übersteigt;\n- Versicherungszeiten, die von der in Betracht kommen-         c) minderjährige Kinder von Rheinschiffern außerdell\\ wenn sie\nden Person nach vollendetem 15. Lebensjahr nach dem           in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid ge-\nvorgenannten Gesetz vom 11. Dezember 1975 zurück-             boren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt\ngelegt worden sind,                                           haben.\n- Versicherungszeiten, die nach dem Gesetz vom\n18. Februar 1966 über die Versicherung gegen Arbeits-        (4) Artikel 35 Absatz 3 des Übereinkommens wird nur im Falle\nunfähigkeit zurückgelegt worden sind, soweit sie nicht     von Invalidität, und zwar wie folgt angewendet: Ein Rheinschiffer,\nmit Versicherungszeiten, die nach dem vorgenannten         der seine Beschäftigung auf einem in der Schweiz eingetragenen\nGesetz vom 11. Dezember 1975 zurückgelegt worden           Rheinschiff infolge Krankheit oder Unfall aufgeben muß, dessen\nsind, zusammenfallen,                                      Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird, gilt für die Dauer\neines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der zur Invalidität führen-\n- Zeiten unselbständiger Arbeit und gleichgestellte Zeiten,    den Arbeitsunterbrechung an, als Versicherter im Sinne der\ndie vor dem 1 . Juli 1967 in den Niederlanden oder an      schweizerischen Rechtsvorschriften.\nBord eines in Artikel 1 Buchstabe m des Übereinkom-\nmens bezeichneten Fahrzeugs für einen in den Nieder-\nlanden ansässigen Arbeitgeber zurückgelegt worden            (5) In bezug auf Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens gilt fol-\ngendes:\nsind.\na) Rheinschiffer haben unter den gleichen Voraussetzungen wie\n(5) Freiwi 11 ige Weiterversicherung                               Schweizer Bürger Anspruch auf die außerordentlichen Renten\nDer Grundsatz der Gleichbehandlung nach Artikel 7 des Über-           der Invalidenversicherung, solange sie ihren Wohnsitz in der\neinkommens gilt nicht in bezug auf die Entrichtung gekürzter          Schweiz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt,\nBeiträge zu den freiwilligen Alters- und Hinterbliebenen-             ab welchem sie die Rente ver1angen, ununterbrochen wäh-\nversicherungen.                                                       rend fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben.\nb) Rheinschiffer beziehungsweise deren Hinter1assene haben\nAnwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften                      unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger\nAnspruch auf die außerordentlichen Renten der Alters- und\n(1) Der in Artikel 7 des Übereinkommens vorgesehene                Hintertassenenversicherung, solange sie ihren Wohnsitz in\nGrundsatz der Gleichbehandlung gilt nicht in bezug auf die            der Schweiz haben und sofern sie vor dem Zeitpunkt, ab wel-\nRechtsvorschriften des Bundes über                                    chem sie die Rente verlangen, im Falle einer Altersrente wäh-\na) die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-         rend zehn Jahren, davon fünf aufeinanderfolgenden Jahren,\nsicherung der Schweizer Bürger im Ausland;                       unmittelbar vor dem genannten Zeitpunkt, und im Falle einer\nHintertassenenrente oder einer eine Hinterlassenen- oder In-\nb) die Fürsorgeleistungen der Alters-, Hinterlassenen- und            validenrente ablösenden Altersrente während fünf aufeinan-\nInvalidenversicherung für Schweizer Bürger im Ausland.           derfolgenden Jahren unmittelbar vor dem genannten Zeit-\n(2) Die in den Rechtsvorschriften des Bundes über die              punkt in der Schweiz gewohnt haben.\nInvalidenversicherung vorgesehenen Maßnahmen beruflicher           c) Rheinschiffer beziehungsweise deren Hinter1assene haben\nArt, Maßnahmen für die Sonderschulung und Maßnahmen für die           unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger\nBetreuung hilfloser Minderjähriger gelten als Geldleistungen.         Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter-\nlassenen- und Invalidenversicherung, solange sie in der\n(3) Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen nach den Rechts-\nSchweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem\nvorschriften des Bundes über die Invalidenversicherung haben\nZeitpunkt, ab welchem sie die Ergänzungsleistungen vertan-\na) Rheinschiffer, wenn sie, unmittelbar bevor diese Maßnahmen         gen, ununterbrochen während fünfzehn Jahren dort gewohnt\nin Betracht kommen, in einem auf Dauer angelegten, vollen        haben.\nBeschäftigungsverhältnis auf einem in der Schweiz eingetra- , d) Die Wohndauer nach den Buchstaben a bis c gilt als nicht\ngenen Rheinschiff sta nden;                                       unterbrochen, wenn die Dauer des Aufenthaltes außerhalb\nb) nichterwerbstätige Ehefrauen und Witwen sowie minderjähri-        des Hoheitsgebietes der Schweiz drei Monate im laufe\nge Kinder von Rheinschiffern, solange sie in der Schweiz        eines Kalenderjahres nicht übersteigt."]}