{"id":"bgbl2-1983-23-9","kind":"bgbl2","year":1983,"number":23,"date":"1983-09-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/23#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-23-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_23.pdf#page=15","order":9,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation","law_date":"1983-09-09T00:00:00Z","page":591,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1983                                   591\nArtikel 5                               rung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\n(1) Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den         den Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nDarlehen und Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind          Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\ninternational öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzel-\nfall etwas Abweichendes festgelegt wird.                                                       Artikel 7\n(2) Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f bezeichneten Vorhabens         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nanzuwendende Verfahren wird in dem zwischen der Kreditan-            Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger zu schließenden             Deutschland gegenüber der Regierung des Königreichs Thai-\nFinanzierungsvertrag geregelt.                                       land innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6                                                         Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-          Kraft.\nGeschehen zu Bangkok am 27. Juli 1983 (BE 2526) in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, thailändischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des thailändischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hans Christian lankes\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung des Königreichs Thailand\nAir Chief Marshal Siddhi Savetsila\nAußenminister des Königreichs Thailand\nBekanntmachung                                                       Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens                              über den Geltungsbereich der Vereinbarung\nüber die Gründung eines Rates                                   über die Vorrechte und Befreiungen\nfür die Zusammenarbeit auf dem Gebiete                           der Internationalen Atomenergie-Organisation\ndes Zollwesens\nVom 9. September 1983\nVom 8. September 1983\nDas Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die                         Die Vereinbarung vom 1. Juli 1959 über die Vorrechte\nGründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem                  und Befreiungen der Internationalen Atomenergie-\nGebiete des Zollwesens (BGBI. 195211 S. 1, 19) ist ·nach             Organisation (BGBI. 1960 II S. 1993) ist nach ihrem\nseinem Artikel XVIII Buchstabe c für                                 Artikel XII § 38 für\nChina                                     am 18. Juli 1983          Zypern                               am 27. Juli 1983\nin Kraft getreten.                                                   in Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                      Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. Februar 1983 (BGBI. II                        Bekanntmachung vom 27. Januar 1981 (BGBl.11 S. 74).\nS. 123).\nBonn, den 8. September 1983                                         Bonn, den 9. September 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen                                  Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                         Im Auftrag\nDr. Bertele                                                        Dr. Bertele"]}