{"id":"bgbl2-1983-23-7","kind":"bgbl2","year":1983,"number":23,"date":"1983-09-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/23#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-23-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_23.pdf#page=13","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum","law_date":"1983-09-06T00:00:00Z","page":589,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1983                            589\nBekanntmachung                                                Bekanntmachun9\nüber den Geltungsbereich                       über den Geltungsbereich des Übereinkommens\nder Pariser Verbandsübereinkunft                           zur Errichtung der Weltorganisation\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums                                   für geistiges Eigentum\nVom 5. September 1983                                         Vom 6. September 1983\nDas Vereinigte Königreich hat nach Artikel 24 Abs. 1\nder Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in                Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung\nStockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung            der Weltorganisation        für   geistiges  Eigentum\n(BGBI. 1970 II S. 293, 391) erklärt, daß diese auf die      (BGBI. 1970 II S. 293,295) wird nach seinem Artikel 15\nInsel Man anwendbar sei. Nach Artikel 24 Abs. 3 Buch-       Abs. 2 für\nstabe a der Übereinkunft wird diese Erstreckung\nPanama                       am 17. September 1983\nam 29. Oktober 1983\nin Kraft treten.\nwirksam werden.                                                Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die            Bekanntmachung vom 15. März 1983 (BGBI. II S. 227).\nBekanntmachung vom 10. Januar 1983 (BGBl.11 S. 38).\nBonn, den 5. September 1983                                 Bonn, den 6. September 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen                          Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                    Im Auftrag\nDr. Bertele                                                   Dr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. September 1983\nIn Bangkok ist am 27. Juli 1983 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 27. Juli 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. September 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","590                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             f)   Studien- und Sachverständigenfonds\nund                                    Finanzierungsbeitrag bis zu 1,5 Millionen DM (in Worten:\neine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark)\ndie Regierung des Königreichs Thailand -\nvorgesehen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdig-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       keit festgestellt worden ist.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-\nreich Thailand,                                                      (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung des Königreichs Thailand zu einem späteren\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-    beiträge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge\ngen und zu vertiefen,                                            für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kre-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          findet dieses Abkommen Anwendung.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nim Königreich Thailand beizutragen,                              Deutschland und der Regierung des Königreichs Thailand\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbei-\nsind, unter Bezugnahme auf den Record of Discussions vom      träge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß\n7. April 1982 der Regierungsverhandlungen in Bonn, wie folgt     Absatz 1 und 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie\nübereingekommen:                                                 nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nArtikel 2\nlicht es der Regierung des Königreichs Thailand oder anderen\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-                 (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am    sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nMain, Darlehen bis zu insgesamt 48 Millionen DM (in Worten:      werden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-\nachtundvierzig Millionen Deutsche Mark) und zur Vorbereitung     aufbau und den Empfängern der Darlehen und Finanzierungs-\nsowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung           beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-\nund Betreuung der Vorhaben sowie für die Durchführung eines      blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nVorhabens im Bereich der sozialen Infrastruktur erforderli-\nchenfalls Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 15 Millionen        (2) Die Regierung des Königreichs Thailand, soweit sie nicht\nDM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark), insgesamt      selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan-\n63 Millionen DM (in Worten: dreiundsechzig Millionen Deut-       stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nsche Mark) zu erhalten, wovon für die Vorhaben                   Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-\na) Staudamm- und Bewässerungssystem am Nam Mun                  ren.\nein Darlehen bis zu 32 Millionen DM (in Worten: zweiund-\ndreißig Millionen Deutsche Mark),                                                       Artikel 3\nb) Unterhaltung von Bewässerungsvorhaben des Royal Irriga-          Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kreditan-\ntion Department                                             stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nein Darlehen bis zu 3 Millionen DM (in Worten: drei Millio- öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nnen Deutsche Mark),                                         und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im\nc) Erweiterung und Modernisierung des rollenden Materials       Königreich Thailand erhoben werden.\nder thailändischen Staatsbahn (Umrüstung auf Druckluft-\nbremsen, Lieferung von Lokomotiven)\nein Darlehen bis zu 13 Millionen DM (in Worten: dreizehn                                Artikel 4\nMillionen Deutsche Mark),                                        Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den\nd) Begleitmaßnahmen zur Durchführung des Vorhabens unter          sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\nBuchstabe b                                                   Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nFinanzierungsbeitrag bis zu 3,5 Millionen DM (in Worten:      und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren\ndrei Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark),            und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\ne) Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Infrastruktur in      der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\nvom Flüchtlingsstrom betroffenen Grenzgebieten                tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nFinanzierungsbeitrag bis zu 10 Millionen DM (in Worten:      ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nzehn Millionen Deutsche Mark),                               Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen."]}