{"id":"bgbl2-1983-23-5","kind":"bgbl2","year":1983,"number":23,"date":"1983-09-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/23#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-23-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_23.pdf#page=12","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags","law_date":"1983-09-05T00:00:00Z","page":588,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["588                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nArtikel 4                                                           Artikel 6\nDie Regierung der Republik Senegal überläßt bei den sich             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finan-             deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und            rung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\nGütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-        den Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich-\nten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-       keiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens                                         Artikel 7\nausschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlichen Genehmigungen.                                                lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Senegal innerhalb\nvon dref Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nArtikel 5                                gegenteilige Erklärung abgibt.\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-\nlehen und Finanzierungsbeiträgen finanziert werden. sind                                       Artikel 8\ninternational öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzel-       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nfall etwas Abweichendes festgelegt wird.                            Kraft.\nGeschehen zu Dakar am 17. Juni 1983 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder ·\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVolker Anding\nFür die Regierung der Republik Senegal\nCheikh Kane\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags\nVom 5. September 1983\nDer Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 1959 (BGBI.\n1978 II S. 1517) ist nach seinem Artikel XIII Abs. 5 für\nChina                                     am 8. Juni 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 6. August 1981 (BGBl.11 S. 628).\nBonn, den 5. September 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}