{"id":"bgbl2-1983-23-4","kind":"bgbl2","year":1983,"number":23,"date":"1983-09-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/23#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-23-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_23.pdf#page=11","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Senegal über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-09-03T00:00:00Z","page":587,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1983                                      587\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Senegal\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. September 1983\nIn Dakar ist am 17. Juni 1983 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Senegal über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 17. Juni 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. September 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Senegal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (2) Die Darlehen und Finanzierungsbeiträge sind für die fol-\nund                                   genden Vorhaben bestimmt:\ndie Regierung der Republik Senegal -                    - Torfkraftwerk Dakar\n- Wartungsorganisation für ländliche Wasserversorgung\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n- Erneuerung der Eisenbahn Dakar-Grenze Mali.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nSenegal,                                                                (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              Deutschland und der Republik Senegal durch andere Vorha-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        ben ersetzt werden.\ngen und zu vertiefen,\nFinanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnah-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         men gemäß Absatz 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nArtikel 2\nin der Republik Senegal beizutragen, -\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Gesamtbetrags\nsind wie folgt übereingekommen:                                   sowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nwird, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-\nArtikel 1                                bau und dem Empfänger der Darlehen und Finanzierungsbei-\nträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nlicht es der Regierung der Republik Senegal, von der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für die in Absatz 2\ngenannten Vorhaben, wenn nach Prüfung die Förderungswür-\nArtikel 3\ndigkeit festgestellt worden ist, Darlehen, und zur Vorbereitung\nsowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung                  Die Regierung der Republik Senegal stellt die Kreditanstalt\nund Betreuung der Vorhaben erforderlichenfalls Finanzie-             für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nrungsbeiträge bis zu einem Gesamtbetrag von 53 Millionen DM          öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß\n(in Worten: dreiundfünfzig Millionen Deutsche Mark) aufzu-            und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nnehmen.                                                              Republik Senegal erhoben werden, frei."]}