{"id":"bgbl2-1983-23-3","kind":"bgbl2","year":1983,"number":23,"date":"1983-09-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/23#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-23-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_23.pdf#page=10","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren","law_date":"1983-09-01T00:00:00Z","page":586,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["586                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder                                                Artikel 7\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 5                                 land gegenüber der Regierung von Papua-Neuguinea inner-\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-        halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-       gegenteilige Erklärung abgibt.\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\ngelegt wird.\nArtikel 6                                                              Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung vor-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-         läufig in Kraft; es tritt an dem Tage endgültig in Kraft, an dem\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-          der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt            wird, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das\nwerden.                                                             Inkrafttreten des Abkommens in Papua-Neuguinea erfüllt sind.\nGeschehen zu Port Moresby am 2. Dezember 1981 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBernd Oetter\nFür die Regierung von Papua-Neuguinea\nNoel Levi\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Budapester Vertrags\nüber die internationale Anerkennung der Hinterlegung\nvon Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren\nVom 1. September 1983\nDer Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die\ninternationale Anerkennung der Hinterlegung von\nMikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren\n(BGBI. 1980 II S. 1104) wird nach seinem Artikel 16\nAbs. 2 für\nSchweden                             am 1. Oktober 1983\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 7. September 1981 (BGBI. II\ns. 897).\nBonn, den 1. September 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}