{"id":"bgbl2-1983-23-2","kind":"bgbl2","year":1983,"number":23,"date":"1983-09-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/23#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_23.pdf#page=9","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Papua-Neuguinea über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-08-15T00:00:00Z","page":585,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 23- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1983                                      585\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Papua-Neuguinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. August 1983\nIn Port Moresby ist am 2. Dezember 1981 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Papua-Neuguinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 1 7. Dezember 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. August 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Papua-Neuguinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nund                                  nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Papua-Neuguinea durch\ndie Regierung von Papua-Neuguinea -                     andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Papua-Neu-                                         Artikel 2\nguinea,                                                                 Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen der Regie-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen               rung von Papua-Neuguinea und der ~reditanstalt für Wieder-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        aufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-\ngen und zu vertiefen,                                                blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                      Artikel 3\nDie Regierung von Papua-Neuguinea stellt die Kreditanstalt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nin Papua-Neuguinea beizutragen -\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nsind wie folgt übereingekommen:\nPapua-Neuguinea erhoben werden.\nArtikel 1\nArtikel 4\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung von Papua-Neuguinea, bei der Kreditan-           Die Regierung von Papua-Neuguinea überläßt bei den sich\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben         aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\n„Wasserversorgung/Abwasserentsorgung in verschiedenen               Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nStädten\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-           ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ngestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in        trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\nWorten: zehn Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                  gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen"]}