{"id":"bgbl2-1983-23-12","kind":"bgbl2","year":1983,"number":23,"date":"1983-09-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/23#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-23-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_23.pdf#page=13","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Thailand über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-09-07T00:00:00Z","page":589,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1983                            589\nBekanntmachung                                                Bekanntmachun9\nüber den Geltungsbereich                       über den Geltungsbereich des Übereinkommens\nder Pariser Verbandsübereinkunft                           zur Errichtung der Weltorganisation\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums                                   für geistiges Eigentum\nVom 5. September 1983                                         Vom 6. September 1983\nDas Vereinigte Königreich hat nach Artikel 24 Abs. 1\nder Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in                Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung\nStockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung            der Weltorganisation        für   geistiges  Eigentum\n(BGBI. 1970 II S. 293, 391) erklärt, daß diese auf die      (BGBI. 1970 II S. 293,295) wird nach seinem Artikel 15\nInsel Man anwendbar sei. Nach Artikel 24 Abs. 3 Buch-       Abs. 2 für\nstabe a der Übereinkunft wird diese Erstreckung\nPanama                       am 17. September 1983\nam 29. Oktober 1983\nin Kraft treten.\nwirksam werden.                                                Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die            Bekanntmachung vom 15. März 1983 (BGBI. II S. 227).\nBekanntmachung vom 10. Januar 1983 (BGBl.11 S. 38).\nBonn, den 5. September 1983                                 Bonn, den 6. September 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen                          Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                    Im Auftrag\nDr. Bertele                                                   Dr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. September 1983\nIn Bangkok ist am 27. Juli 1983 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 27. Juli 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. September 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","590                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             f)   Studien- und Sachverständigenfonds\nund                                    Finanzierungsbeitrag bis zu 1,5 Millionen DM (in Worten:\neine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark)\ndie Regierung des Königreichs Thailand -\nvorgesehen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdig-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       keit festgestellt worden ist.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-\nreich Thailand,                                                      (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung des Königreichs Thailand zu einem späteren\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-    beiträge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge\ngen und zu vertiefen,                                            für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kre-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          findet dieses Abkommen Anwendung.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nim Königreich Thailand beizutragen,                              Deutschland und der Regierung des Königreichs Thailand\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbei-\nsind, unter Bezugnahme auf den Record of Discussions vom      träge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß\n7. April 1982 der Regierungsverhandlungen in Bonn, wie folgt     Absatz 1 und 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie\nübereingekommen:                                                 nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nArtikel 2\nlicht es der Regierung des Königreichs Thailand oder anderen\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-                 (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am    sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nMain, Darlehen bis zu insgesamt 48 Millionen DM (in Worten:      werden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-\nachtundvierzig Millionen Deutsche Mark) und zur Vorbereitung     aufbau und den Empfängern der Darlehen und Finanzierungs-\nsowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung           beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-\nund Betreuung der Vorhaben sowie für die Durchführung eines      blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nVorhabens im Bereich der sozialen Infrastruktur erforderli-\nchenfalls Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 15 Millionen        (2) Die Regierung des Königreichs Thailand, soweit sie nicht\nDM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark), insgesamt      selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan-\n63 Millionen DM (in Worten: dreiundsechzig Millionen Deut-       stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nsche Mark) zu erhalten, wovon für die Vorhaben                   Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-\na) Staudamm- und Bewässerungssystem am Nam Mun                  ren.\nein Darlehen bis zu 32 Millionen DM (in Worten: zweiund-\ndreißig Millionen Deutsche Mark),                                                       Artikel 3\nb) Unterhaltung von Bewässerungsvorhaben des Royal Irriga-          Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kreditan-\ntion Department                                             stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nein Darlehen bis zu 3 Millionen DM (in Worten: drei Millio- öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nnen Deutsche Mark),                                         und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im\nc) Erweiterung und Modernisierung des rollenden Materials       Königreich Thailand erhoben werden.\nder thailändischen Staatsbahn (Umrüstung auf Druckluft-\nbremsen, Lieferung von Lokomotiven)\nein Darlehen bis zu 13 Millionen DM (in Worten: dreizehn                                Artikel 4\nMillionen Deutsche Mark),                                        Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den\nd) Begleitmaßnahmen zur Durchführung des Vorhabens unter          sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\nBuchstabe b                                                   Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nFinanzierungsbeitrag bis zu 3,5 Millionen DM (in Worten:      und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren\ndrei Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark),            und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\ne) Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Infrastruktur in      der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\nvom Flüchtlingsstrom betroffenen Grenzgebieten                tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nFinanzierungsbeitrag bis zu 10 Millionen DM (in Worten:      ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nzehn Millionen Deutsche Mark),                               Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1983                                   591\nArtikel 5                               rung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\n(1) Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den         den Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nDarlehen und Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind          Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\ninternational öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzel-\nfall etwas Abweichendes festgelegt wird.                                                       Artikel 7\n(2) Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f bezeichneten Vorhabens         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nanzuwendende Verfahren wird in dem zwischen der Kreditan-            Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger zu schließenden             Deutschland gegenüber der Regierung des Königreichs Thai-\nFinanzierungsvertrag geregelt.                                       land innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6                                                         Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-          Kraft.\nGeschehen zu Bangkok am 27. Juli 1983 (BE 2526) in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, thailändischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des thailändischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hans Christian lankes\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung des Königreichs Thailand\nAir Chief Marshal Siddhi Savetsila\nAußenminister des Königreichs Thailand\nBekanntmachung                                                       Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens                              über den Geltungsbereich der Vereinbarung\nüber die Gründung eines Rates                                   über die Vorrechte und Befreiungen\nfür die Zusammenarbeit auf dem Gebiete                           der Internationalen Atomenergie-Organisation\ndes Zollwesens\nVom 9. September 1983\nVom 8. September 1983\nDas Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die                         Die Vereinbarung vom 1. Juli 1959 über die Vorrechte\nGründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem                  und Befreiungen der Internationalen Atomenergie-\nGebiete des Zollwesens (BGBI. 195211 S. 1, 19) ist ·nach             Organisation (BGBI. 1960 II S. 1993) ist nach ihrem\nseinem Artikel XVIII Buchstabe c für                                 Artikel XII § 38 für\nChina                                     am 18. Juli 1983          Zypern                               am 27. Juli 1983\nin Kraft getreten.                                                   in Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                      Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. Februar 1983 (BGBI. II                        Bekanntmachung vom 27. Januar 1981 (BGBl.11 S. 74).\nS. 123).\nBonn, den 8. September 1983                                         Bonn, den 9. September 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen                                  Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                         Im Auftrag\nDr. Bertele                                                        Dr. Bertele","592                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nHerauegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVer1agsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung er1assenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Ver1agsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Ver1ag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugaprels: Für Teil I und Teil II halbjähr1ich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 . Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-609 oder gegen Voraus-\nrechnung.\nPreis dl...r Ausgabe ohne Anlagenband: 2,35 DM (1,65 DM zuzüglich\n0,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3, 15 DM.                    Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte\nSteuersatz beträgt 7%.                                                                          Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nund des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nVom 9. September 1983\n1.\nDas Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n(BGBI. 1953 II S. 559) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für\nEI Salvador                                                                  am 27. Juli 1983\nmit der Maßgabe in Kraft getreten, daß die in Artikel 1 Abschnitt A Abs. 2 des\nAbkommens enthaltenen Worte\n(Übersetzung)\n\"events occurring before                1 January     „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951\n1951\"                                                 eingetreten sind\"\nvon EI Salvador in dem Sinne verstanden werden, daß es sich um\n(Übersetzung)\n\"events occurring in Europe or elsewhere             „Ereignisse. die vor dem 1. Januar 1951 in\nbefore 1 January 1951\"                                Europa oder anderswo eingetreten sind\"\nhandelt.\nII.\nDas Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n(BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für\nEI Salvador                                                                am 28. April 1983\nmit dem Vorbehalt nach Artikel VII Abs. 1, daß Artikel IV des Protokolls\nkeine Anwendung auf EI Salvador findet\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n26. Mai 1983 (BGBI. II S. 415).\nBonn, den 9. September 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}