{"id":"bgbl2-1983-23-11","kind":"bgbl2","year":1983,"number":23,"date":"1983-09-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-23-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_23.pdf#page=2","order":11,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 20. Oktober 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Arbeitslosenversicherung","law_date":"1983-09-13T00:00:00Z","page":578,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["578                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 20. Oktober 1982\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber Arbeitslosenversicherung\nVom 13. September 1983\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             (3) Mit Inkrafttreten des Abkommens treten außer\nKraft:\nArtikel 1                              1. Die Verordnung über die Befreiung der in der Schweiz\nDem in Bern am 20. Oktober 1982 unterzeichneten                 und der Tschechoslowakischen Republik beschäf-\nAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland                  tigten und dort wohnhaften Arbeitnehmer der Deut-\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft über                    schen Reichsbahn-Gesellschaft von der Pflicht zur\nArbeitslosenversicherung wird zugestimmt. Das                     Arbeitslosenversicherung vom 23. Mai 1932 (RGBI. 1\nAbkommen wird nachstehend veröffentlicht.                         S. 244),\n2. die Vierte Verordnung zur Durchführung des Geset-\nzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversi-\nArtikel 2                                 cherung (Verordnung zu§ 197 Abs. 3 und 4 AVAVG)\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das              vom 18. April 1958 (BGBI. I S. 304),\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.          3. § 174 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes\nvom 25. Juni 1969 (BGBI. I S. 582), zuletzt geändert\ndurch Artikel 28 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983\nArtikel 3                                vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857)\n( 1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-           sowie\ndung in Kraft.\n4. die Verordnung über die Höhe der Beiträge zur Bun-\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem                   desanstalt für Arbeit für in der Schweiz beschäftigte\nArtikel 23 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt       Grenzgänger       (Grenzgänger-Beitragsverordnung)\nbekanntzugeben.                                                  vom 30. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1703).\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13. September 1983\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 23- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1983                                  579\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber Arbeitslosenversicherung\nDie Bundesrepublik Deutschland                  6. ,,Grenzgänger\"\nund                                   einen Arbeitnehmer, für den auf Grund seiner regelmäßigen\nund ordnungsgemäßen Beschäftigung in der Grenzzone\ndie Schweizerische Eidgenossenschaft\neines Vertragsstaates dessen Rechtsvorschriften gelten\nin dem Wunsche, die Beziehungen der beiden Staaten auf           und der in der Grenzzone des anderen Vertragsstaates\nwohnt.\ndem Gebiet der Arbeitslosenversicherung zu fördern und mit\nder Rechtsentwicklung in Einklang zu bringen,                  7. ,,Träger\"\nsind wie folgt übereingekommen:                                  in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland\ndie Bundesanstalt für Arbeit,\nAbschnitt 1\nin bezug auf die Schweiz\nAllgemeine Bestimmungen                           die Stellen, denen die Durchführung der in Artikel 2\nAbsatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt.\nArtikel 1\nBegriffsbestimmungen                                                   Artikel 2\nIn diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke                                      Sachlicher Geltungsbereich\n(1) Dieses Abkommen bezieht sich\n1. ,,Gebiet\"\n1. in der Bundesrepublik Deutschland auf die Rechtsvor-\nin bezug auf die Bundesrepublik Deutschland\nschriften über\nden Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundes-           a) das Arbeitslosengeld,\nrepublik Deutschland,\nb) das Kurzarbeitergeld,\nin bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft,             c) das Schlechtwettergeld,\nim folgenden auch als die Schweiz bezeichnet,\nd) das Konkursausfallgeld,\nderen Gebiet.\n2. in der Schweiz auf die bundesrechtlichen Rechtsvorschrif-\n2. ,,Staatsangehöriger\"                                            ten über\nin bezug auf die Bundesrepublik Deutschland                    a) die Arbeitslosenentschädigung,\nb) die Kurzarbeitsentschädigung,\neinen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bun-\ndesrepublik Deutschland,                                       c) die Schlechtwetterentschädigung,\nd) die Insolvenzentschädigung,\nin bezug auf die Schweiz\nund die Rechtsvorschriften über die Beiträge.\neinen Schweizerbürger.\n(2) Bei Anwendung dieses Abkommens finden die Rechts-\n3. ,,Rechtsvorschriften\"                                       vorschriften keine Anwendung, die sich für einen Vertrags-\nin bezug auf die Bundesrepublik Deutschland                staat aus zwischenstaatlichen Verträgen mit anderen Staaten\noder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Aus-\ndie Gesetze und Rechtsverordnungen sowie die Anordnun-     führung dienen.\ngen der Bundesanstalt für Arbeit, welche sich auf die in\nArtikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsgebiete beziehen,                                Artikel 3\nin bezug auf die Schweiz                                                    Persönlicher Geltungsbereich\ndie Gesetze und Verordnungen, welche sich auf die in Arti-    Dieses Abkommen gilt, wo es nichts anderes bestimmt,\nkel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsgebiete beziehen.         a) für Staatsangehörige der beiden Vertragsstaaten,\n4. ,,zuständige Behörde\"                                        b) für Flüchtlinge und Staatenlose, die im Gebiet eines der\nbeiden Vertragsstaaten wohnen.\nin bezug auf die Bundesrepublik Deutschland\nden Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung,                                       Artikel 4\nin bezug auf die Schweiz                                                          Gleichbehandlung\ndas Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.              Ist der Anspruch auf eine in Artikel 2 Absatz 1 angeführte\nLeistung nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in\n5. ,,wohnen\"                                                   dem diese Leistung beantragt wird, von der Staatsangehörig-\nsich gewöhnlich und rechtmäßig aufhalten.                  keit dieses Vertragsstaates abhängig, so sind die Personen,","580                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nfür die dieses Abkommen nach Artikel 3 gilt, den Staatsange-        staates, in dessen Gebiet sie wohnen. Für die Anwartschafts-\nhörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt, soweit dieses       zeit und die Anspruchsdauer werden Zeiten einer beitrags-\nAbkommen nichts anderes bestimmt.                                  pflichtigen unselbständigen Beschäftigung, die nach den\nRechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt\nArtikel 5                           worden sind, berücksichtigt. Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 und\nAbsatz 2 gelten entsprechend.\nBeitragspflicht\n( 1) Die Beitragspflicht richtet sich nach den Rechtsvorschrif-     (2) Grenzgänger erhalten abweichend von Absatz 1 Arbeits-\nten des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Beschäftigung        losengeld (Arbeitslosenentschädigung) nach den Rechtsvor-\nausgeübt wird.                                                     schriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäf-\ntigt gewesen sind, als ob sie dort wohnten, solange sie ihren\n(2) Werden jedoch auf Grund des zwischen der Bundesrepu-         bisherigen Wohnort im anderen Vertragsstaat beibehalten und\nblik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft          dort nicht zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätig-\ngeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit nicht die           keit berechtigt sind. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeits-\nRechtsvorschriften angewandt, die am Beschäftigungsort gel-         amtes richtet sich nach dem letzten Beschäftigungsort.\nten, sondern die Rechtsvorschriften des anderen Vertrags-\nstaates, so gilt dies ohne Rücksicht auf die Staatsangehörig-           (3) Unterlag ein Arbeitnehmer eines öffentlichen Transport-\nkeit des Arbeitnehmers auch für die Beitragspflicht nach den        unternehmens oder eines Betriebes, der sich über die gemein-\nin Artikel 2 Absatz 1 angeführten Rechtsvorschriften.               same Grenze der beiden Vertragsstaaten erstreckt, unmittel-\nbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nach den Bestimmungen\n(3) Dieses Abkommen berührt nicht die im Wiener Überein-         des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nkommen über diplomatische Beziehungen und im Wiener                 Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossenen Abkom-\nÜbereinkommen über konsularische Beziehungen enthalte-              mens über Soziale Sicherheit in Verbindung mit Artikel 5\nnen Bestimmungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1            Absatz 2 des vorliegenden Abkommens nicht den Rechtsvor-\nbezeichneten Rechtsvorschriften beziehen.                           schriften des Vertragsstaates, in dem er beschäftigt war und\nwohnt, so erhält er Arbeitslosengeld (Arbeitslosen-\nentschädigung) nach den Rechtsvorschriften des anderen\nAbschnitt II                           Vertragsstaates, solange er seinen Wohnort im ersten Ver-\nBesondere Bestimmungen                           tragsstaat beibehält und dort nicht zur Aufnahme einer unselb-\nLeistungsrecht                           ständigen Erwerbstätigkeit berechtigt ist, als ob er im Gebiet .\ndes anderen Vertragsstaates wohnte. Deutscherseits ist das\nArtikel 6                           Arbeitsamt Lörrach, schweizerischerseits das dem Wohnort\ndes Arbeitnehmers nächstgelegene schweizerische Arbeits-\nAllgemeiner Grundsatz                        amt örtlich zuständig.\nDer Anspruch auf die in Artikel 2 Absatz 1 angeführten Lei-\nstungen und das Verfahren richten sich nach den Rechtsvor-              (4) Grenzgänger erhalten Kurzarbeitergeld und Schlecht-\nschriften des Vertragsstaates, gegenüber dessen Träger der          wettergeld (Kurzarbeitsentschädigung und Schlechtwetter-\nAnspruch geltend gemacht wird, soweit die folgenden Bestim-         entschädigung) nach den Rechtsvorschriften des Vertrags-\nmungen nichts anderes festlegen.                                    staates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind, als ob sie dort\nwohnten. Sie erhalten unabhängig von ihrem Wohnort Kon-\nkursausfallgeld (Insolvenzentschädigung) nach den Rechts-\nArtikel 7                           vorschriften des Vertragsstaates, in dem ihre Lohnforderung\nAnwartschaft, Anspruchsdauer und Bemessung                geltend zu machen ist.\nfür eigene Staatsangehörige\n(5) Arbeitnehmer, deren Beschäftigung unmittelbar vor Ein-\n(1) Zeiten einer beitragspflichtigen unselbständigen              tritt der Arbeitslosigkeit den schweizerischen Rechtsvorschrif-\nBeschäftigung, die nach den Rechtsvorschriften des anderen          ten unterstand und die die Voraussetzungen des Artikels 19\nVertragsstaates zurückgelegt worden sind, werden für die             des Vertrages vom 23. November 1964 zwischen der Bundes-\nAnwartschaftszeit und die Anspruchsdauer berücksichtigt,            republik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-\nsofern der Antragsteller die Staatsangehörigkeit des Ver-            schaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am\ntragsstaates besitzt, in dem der Anspruch geltend gemacht           Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet erfüllen oder sich\nwird, und im Gebiet dieses Vertragsstaates wohnt. Diese Zei-        sonst seit mindestens sechs Monaten in Büsingen mit der\nten werden so berücksichtigt, als wären sie nach den Rechts-        Absicht dauernden Verbleibens aufhalten, erhalten Leistun-\nvorschriften dieses Vertragsstaates zurückgelegt worden.            gen nach den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 genannten\n(2) a) Bei der Bemessung von Arbeitslosengeld nach deut-        Rechtsvorschriften, als ob sie in der Schweiz wohnten,\nschen Rechtsvorschriften ist für die nach Absatz 1 zurückge-       Arbeitslosenentschädigung jedoch nur, sofern sie berechtigt\nlegten Zeiten das am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-             sind, in der Schweiz Arbeit anzunehmen. Soweit diese Lei-\nhaltsort des Arbeitslosen maßgebliche tarifliche oder mangels       stungen voraussetzen, daß der Arbeitnehmer sich persönlich\neiner tariflichen Regelung ortsübliche Arbeitsentgelt derjeni-      beim Arbeitsamt seines Wohnortes zur Vermittlung meldet und\ngen Beschäftigung zugrunde zu legen, für die der Arbeitslose        sich den Arbeitsausfall bescheinigen läßt, haben die Arbeit-\nnach seinem Lebensalter und seiner Leistungsfähigkeit unter         nehmer diese Pflichten beim Kantonalen Arbeitsamt Schaff-\nbilliger Berücksichtigung seines Berufes und seiner Ausbil-         hausen zu erfüllen.\ndung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in\nBetracht kommt.\nArtikel 9\nb) Bei der Bemessung von Arbeitslosenentschädigung\nnach schweizerischen Rechtsvorschriften ist für die nach                            Minderung der Anspruchsdauer\nAbsatz 1 zurückgelegten Zeiten das erzielte Arbeitsentgelt             Die Anspruchsdauer wird um die Anzahl der Tage gemindert,\nzugrunde zu legen.                                                 für die der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat innerhalb der\nArtikel 8                            letzten 12 Monate vor dem Tage der Antragstellung bereits\nArbeitslosengeld (Arbeitslosenentschädigung) bezogen hat.\nSonderregelungen                           Als Tage, für die der Arbeitslose Leistungen bezogen hat, gel-\n(1) Grenzgänger erhalten Arbeitslosengeld (Arbeitslosen-        ten auch solche, für die Leistungen wegen eines schuldhaften\nentschädigung) nach den Rechtsvorschriften des Vertrags-           Verhaltens des Arbeitslosen nicht gewährt wurden.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1983                                     581\nArtikel 10                                                        Artikel 14\nBerücksichtigung von Leistungen                                         Befreiung von Gebühren\nIm anderen Vertragsstaat                                      sowie vom Beglaubigungszwang\nLeistungen der Sozialen Sicherheit des anderen Vertrags-          (1) Die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates\nstaates sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie ver-       vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern oder\ngleichbare Leistungen der Sozialen Sicherheit des Vertrags-     Gebühren einschließlich Konsulargebühren für Schriftstücke\nstaates, in dessen Gebiet der Anspruch geltend gemacht wird.    oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften\nvorzulegen sind, erstreckt sich auch auf die entsprechenden\nSchriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses Abkom-\nArtikel 11\nmens oder der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvor-\nschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.\nErstattung von Beiträgen für Grenzgänger\n(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Durch-\n(1) Vom Beitragsaufkommen der Grenzgänger nach den in         führung dieses Abkommens oder der in Artikel 2 Absatz 1\nArtikel 2 Absatz 1 angeführten Rechtsvorschriften des            bezeichneten Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaa-\nBeschäftigungslandes ist ein Anteil der in Absatz 4 genannten    tes vorgelegt werden müssen, bedürfen nicht der Beglaubi-\nStelle im Wohnland nach Maßgabe der folgenden Bestimmun-         gung.\ngen jährlich zu erstatten.\n(2) a) Das Beitragsaufkommen der Grenzgänger wird auf-                                     Artikel 15\ngrund der Jahresdurchschnittszahl der beschäftigten Grenz-                              Unmittelbarer Verkehr\ngänger und des durchschnittlichen Jahresbeitrages je Arbeit-\n(1) Die in Artikel 12 genannten Stellen der beiden Vertrags-\nnehmer (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag oder -anteil)\nstaaten verkehren bei der Durchführung der in Artikel 2\nerrechnet.\nAbsatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkom-\nb) Dieses Beitragsaufkommen ist im Verhältnis des         mens miteinander sowie mit den Arbeitgebern und Arbeitneh-\nAnteils der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Leistungen zu allen   mern und ihren Vertretern unmittelbar.\naus Beitragsmitteln und Umlagen finanzierten Leistungen zu\nberücksichtigen.                                                    (2) Bescheide und sonstige Schriftstücke können einer Per-\nson, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält,\nc) Der so ermittelte Betrag ist in Höhe des prozentualen unmittelbar auch durch eingeschriebenen Brief mit Rück-\nAnteils des Arbeitslosengeldes (Arbeitslosenentschädigung)       schein zugestellt werden.\nan allen in Artikel 2 Absatz 1 genannten Leistungen zu erstat-\nten.\n(3) Die zuständigen Behörden legen fest, wie die Jahres-                                   Artikel 16\ndurchschnittszahl der beschäftigten Grenzgänger zu ermitteln                          Verwaltungsvereinbarung\nist. Sie können eine Pauschalerstattung vereinbaren.                               und gegenseitige Unterrichtung\n(4) Die Bundesanstalt für Arbeit und das Bundesamt für            (1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten\nIndustrie, Gewerbe und Arbeit sind für die gegenseitigen          vereinbaren unmittelbar miteinander das Nähere über die zur\nErstattungen nach Absatz 1 zuständig. Sie übersenden einan-       Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Verwal-\nder jährlich einmal die erforderlichen Berechnungsunterlagen.     tungsmaßnahmen, soweit sie ein gegenseitiges Einverständ-\nnis bedingen. Sie unterrichten einander über die zur Durchfüh-\nrung des Abkommens getroffenen Maßnahmen sowie über\nÄnderungen und Ergänzungen ihrer Rechtsvorschriften, die\nAbschnitt III                          seine Durchführung berühren.\nVerschiedene Bestimmungen\n(2) Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens\nwerden Verbindungsstellen eingerichtet. Verbindungsstellen\nArtikel 12\nsind:\nAmtshilfe                             in der Bundesrepublik Deutschland\nDie Behörden, Gerichte und Träger der Vertragsstaaten lei-    das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg in Stuttgart,\nsten sich bei der Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten\nRechtsvorschriften und dieses Abkommens die gleiche Hilfe         in der Schweiz\nwie den innerstaatlichen Behörden, Gerichten und Trägern.        das Kantonale Arbeitsamt Basel-Land in Pratteln.\nDie Hilfe umfaßt insbesondere die Hilfe bei der Zustellung von\nBescheiden, bei der Beweiserhebung, bei der Erhebung von\nBeiträgen und bei der Rückforderung von Leistungen, mit Aus-\nnahme der Vollstreckungshilfe. Die Hilfe ist kostenlos, Baraus-                               Artikel 17\nlagen mit Ausnahme der Portokosten werden erstattet.                    Einbehalten von zu Unrecht gewährten Leistungen\nsowie von Vorschüssen\n(1) Hat der Träger eines Vertragsstaates einer Person zu\nArtikel 13                           Unrecht Leistungen gewährt, so kann auf dessen Ersuchen\nund zu dessen Gunsten der zuständige Träger des anderer.\nDatenschutz\nVertragsstaates den zu Unrecht gewährten Betrag von einer\nWerden personenbezogene Daten oder Betriebs- oder            Nachzahlung oder den laufenden Zahlungen an den Berech-\nGeschäftsgeheimnisse auf Grund des Abkommens oder einer         tigten nach Maßgabe der für ihn geltenden innerstaatlichen\nVereinbarung zu dessen Durchführung von einem Vertrags-         Rechtsvorschriften einbehalten.\nstaat in den anderen weitergegeben, so gilt sowohl für ihre\nWeitergabe als auch für ihre Verwendung das jeweilige inner-       (2) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Ver-\nstaatliche Recht über den Schutz von personenbezogenen          tragsstaates Anspruch auf eine Geldleistung für einen Zeit-\nDaten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.                   raum, für den ihr oder ihren Angehörigen von einem Fürsorge-","582                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nträger des anderen Vertragsstaates Leistungen gewährt wor-                                  Artikel 21\nden sind, so ist diese Geldleistung auf Ersuchen und zugun-                              Schlußprotokoll\nsten des ersatzberechtigten Fürsorgeträgers einzubehalten,\nals sei dieser ein Fürsorgeträger mit dem Sitz im Gebiet des        Das beiliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil dieses\nersten Vertragsstaates. Hat eine Person nach den Rechtsvor-      Abkommens.\nschriften eines Vertragsstaates Anspruch auf eine Geldlei-                                  Artikel 22\nstung für einen Zeitraum, für den ihr oder ihren Angehörigen\nvon einem anderen öffentlich-rechtlichen Leistungsträger des                       Geltung für das Land Berlin\nanderen Vertragsstaates aus öffentlichen Mitteln Leistungen         Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ngewährt worden sind, so ist unbeschadet sonstiger zwischen-      die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\nstaatlicher Regelungen diese Geldleistung auf Ersuchen und       dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten\nzugunsten des ersatzberechtigten Leistungsträgers einzube-       nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nhalten.                                                          rung abgibt.\nArtikel 18                                                       Artikel 23\nÜbergang von Ansprüchen                                         Ratifikation, Inkrafttreten\naus dem Arbeitsverhältnis                       ( 1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifika-\nHat ein Arbeitsloser Arbeitslosengeld (Arbeitslosenent-      tionsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausge-\nschädigung) nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaa-     tauscht werden.\ntes für eine Zeit erhalten, für die ihm Ansprüche aus dem          (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten\nArbeitsverhältnis im anderen Vertragsstaat gegenüber seinen     Monats nach Ablauf des Monats in Kraft; in dem die Ratifika-\nfrüheren Arbeitgebern zustehen, so gehen diese Ansprüche in     tionsurkunden ausgetauscht werden.\ngleicher Weise auf den Träger des ersten Vertragsstaates\nüber, wie wenn die Ansprüche gegen einen Arbeitgeber in\ndiesem Vertragsstaat bestünden.                                                            Artikel 24\nGeltungsdauer, Außerkrafttreten\nArtikel 19                               (1) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nBeilegung von Streitigkeiten                   Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von\ndrei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.\n(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung\ndieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zustän-         (2) Tritt das Abkommen infolge Kündigung außer Kraft, so\ngelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Lei-\ndigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.\nstungsansprüche weiter, jedoch nicht länger als für die Dauer\n(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt   eines Jahres nach dem Außerkrafttreten.\nwerden, so gelten die Bestimmungen des zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenos-                                  Artikel 25\nsenschaft geschlossenen Abkommens über Soziale Sicher-\n. heit über das Schiedsgericht entsprechend.                                   Außerkrafttreten früherer Regelungen\nMit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten außer Kraft:\ndas Übereinkommen vom 4. Februar 1928 zwischen dem Deut-\nAbschnitt IV                           schen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen                    über die Arbeitslosenversicherung der Grenzgänger,\ndie Vereinbarung vom 2./27. Februar 1976 zwischen dem Bun-\nArtikel 20\ndesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik\nÜbergangsregelung                        Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Volks-\n(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zah-      wirtschaftsdepartements über Leistungen für Teilarbeitslosig-\nlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.     keit (Kurzarbeit) an Grenzgänger, die in der Bundesrepublik\nBeschäftigungszeiten, die im anderen Vertragsstaat vor         Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten,\nInkrafttreten des Abkommens zurückgelegt worden sind, wer-\nden jedoch - soweit Artikel 7 oder 8 Anwendung finden -        Nummer 8 a des Schlußprotokolls zum Abkommen vom\nberücksichtigt, als ob das Abkommen bereits gegolten hätte.    25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale\n(2) Entscheidungen, die vor seinem Inkrafttreten getroffen  Sicherheit in der Fassung des Zusatzabkommens vom\nwurden, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.            9. September 1975.\nZu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses\nAbkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.\nGeschehen zu Bern am 20. Oktober 1982 in zwei Urschrif-\nten.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nDr. Helmut Redies\nFür die Schweizerische Eidgenossenschaft\nJean-Pierre Bonny","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1983                                     583\nSchlußprotokoll\nzu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber Arbeitslosenversicherung\nBei der Unterzeichnung des heute zwischen der Bundes-          4. Zu Artikel 5 Absatz 1\nrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-\nVon Grenzgängern, die in der Bundesrepublik Deutschland\nschaft geschlossenen Abkommens über Arbeitslosenversi-\nwohnen, kann unbeschadet der Beitragspflicht nach\ncherung geben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaa-\nschweizerischen Rechtsvorschriften auch ein Beitrag zur\nten die übereinstimmenden Erklärungen ab, daß über folgen-\ndes Einverständnis besteht:                                          Bundesanstalt für Arbeit erhoben werden. Die Schweiz\nbehält sich eine entsprechende Regelung für Grenzgänger,\n1. Zu Artikel 1 Nummer 6                                            die in ihrem Gebiet wohnen, vor. Die Leistung von Arbeits-\nlosengeld (Arbeitslosenentschädigung) nach Artikel 8\na) Solange die Schweiz das Kapitel Arbeitslosigkeit des         Absatz 1 kann von der Zahlung des Zusatzbeitrages\nAbkommens über die Soziale Sicherheit der Rheinschif-       abhängig gemacht werden.\nfer nicht anwendet, gilt ein Arbeitnehmer, der in dem\neinen Vertragsstaat wohnt und auf einem Rheinschiff\nvon einem Unternehmen beschäftigt wird, das im ande-      5. Zu Artikel 7 Absatz 1\nren Vertragsstaat seinen Sitz hat, als Grenzgänger. Im        Rechte der Flüchtlinge und Staatenlosen, die sich aus den\nübrigen berührt das Abkommen nicht das Abkommen               in Nummer 2 dieses Schlußprotokolls genannten Bestim-\nüber die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer in seiner       mungen ergeben, bleiben unberührt.\njeweiligen Fassung.\n6. Zu Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a\nb) Die Grenzzonen beider Vertragsstaaten bestimmen\nsich nach Artikel 1 des Abkommens vom 21. Mai 1970            Bei der Bemessung von Leistungen durch die Bundes-\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-            anstalt für Arbeit ist erforderlichenfalls die Steuerklasse\nland und dem Schweizerischen Bundesrat über den               zugrunde zu legen, die für den Arbeitnehmer maßgebend\nGrenzübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr.          wäre, wenn er der Steuerpflicht unterläge.\n2. Zu Artikel 3                                                   7. Zu Artikel 8 Absatz 1\nFlüchtlinge und Staatenlose im Sinne des Artikels 3 sind          Die Arbeitsverwaltungen beider Vertragsstaaten werden\nsich bemühen, arbeitslos gewordene Grenzgänger wieder\na) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens              in Arbeit zu vermitteln und hierbei eng zusammenarbeiten.\nvom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-        Die zuständigen Behörden können auch insoweit die erfor-\nlinge und des Protokolls vom 31. Januar 1967 zu               derlichen Maßnahmen vereinbaren.\ndiesem Abkommen,\nb) Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des Übereinkom-        8. Zu Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a\nmens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung          Die Schweiz wird diese Feststellungen nach Wirtschafts-\nder Staatenlosen.                                            zweigen treffen.\n3. Zu Artikel 4                                                   9. Arbeitslosenhilfe in der Bundesrepublik Deutschland\nDie Beschränkung des anspruchsberechtigten Personen-             Für den Anspruch eines deutschen Staatsangehörigen auf\nkreises in Artikel 14 Absatz 3 des schweizerischen Arbeits-      Arbeitslosenhilfe wird ein Bezug von Arbeitslosenentschä-\nlosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 wird durch          digung nach schweizerischen Rechtsvorschriften wie ein\ndieses Abkommen nicht berührt. Niedergelassene deut-             Bezug von Arbeitslosengeld nach Rechtsvorschriften der\nsche Staatsangehörige werden in allen anderen Fällen             Bundesrepublik Deutschland behandelt; im übrigen ist Arti-\nSchweizerbürgern gleichgestellt.                                 kel 7 entsprechend anzuwenden.\nGeschehen zu Bern am 20. Oktober 1982 in zwei Urschrif-\nten.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nDr. Helmut Redies\nFür die Schweizerische Eidgenossenschaft\nJean-Pierre Bonny","584                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nVerordnung\nüber die Inkraftsetzung der Regelungen Nr. 39 und Nr. 40\nüber die Geschwindigkeitsmeßelnrichtung von Fahrzeugen\nund über das Abgasverhalten von Krafträdern\nnach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen\nfür die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen\nund über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung\n(Verordnung zu den Regelungen Nr. 39 und Nr. 40)\nVom 14. September 1983\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni                                                    §2\n1965 zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ndie Annahme einheitlicher Bedingungen für die Geneh-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des in\nmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von\nder Eingangsformel genannten Gesetzes vom\nKraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerken-\n20. Dezember 1968 auch im Land Berlin.\nnung der Genehmigung (BGBI. 196511 S. 857), der durch\ndas Gesetz vom 20. Dezember 1968 (BGBI. II S. 1224)\neingefügt worden ist, wird nach Anhörung der zuständi'.\"                                                 §3\ngen obersten Landesbehörden verordnet:                                            (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 13. Juni\n1983 in Kraft. An demselben Tage sind die Regelungen\n§ 1                                        Nr. 3_9 und Nr. 40 gemäß Artikel 1 Abs. 8 des Überein-\nDie nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März                          kommens vom 20. März 1958 über die Annahmeeinheit-\n1958 angenommenen Regelungen Nr. 39 über einheit-                              licher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrü-\nliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge                           stungsteile und Teile von Kraftfahrzeugen und über die\nhinsichtlich der Geschwindigkeitsmeßeinrichtung ein-                           gegenseitige Anerkennung der Genehmigung für die\nschließlich ihres Einbaus und Nr. 40 über einheitliche                         Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten.\nVorschriften für die Genehmigung der Krafträder hin-                              (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,\nsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus                           an dem die in § 1 genannten Regelungen für die Bundes-\nMotoren mit Fremdzündung werden in Kraft gesetzt. Der                          republik Deutschland außer Kraft treten. Der Tag des\nWortlaut sowie die Anhänge der Regelungen werden                               Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nnachstehend veröffentlicht.*)                                                  zugeben.\nBonn, den 14. September 1983\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger\n\") Die Regelungen Nr. 39 mit Anhängen 1 bis 2 und Nr. 40 mit Anhängen 1 bis 7\nwerden als Anlagenband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausge-\ngeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlagenband auf\nAnforderung kostenlos übersandt.","Nr. 23- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1983                                      585\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Papua-Neuguinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. August 1983\nIn Port Moresby ist am 2. Dezember 1981 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Papua-Neuguinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 1 7. Dezember 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. August 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Papua-Neuguinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nund                                  nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Papua-Neuguinea durch\ndie Regierung von Papua-Neuguinea -                     andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Papua-Neu-                                         Artikel 2\nguinea,                                                                 Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen der Regie-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen               rung von Papua-Neuguinea und der ~reditanstalt für Wieder-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        aufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-\ngen und zu vertiefen,                                                blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                      Artikel 3\nDie Regierung von Papua-Neuguinea stellt die Kreditanstalt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nin Papua-Neuguinea beizutragen -\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nsind wie folgt übereingekommen:\nPapua-Neuguinea erhoben werden.\nArtikel 1\nArtikel 4\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung von Papua-Neuguinea, bei der Kreditan-           Die Regierung von Papua-Neuguinea überläßt bei den sich\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben         aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\n„Wasserversorgung/Abwasserentsorgung in verschiedenen               Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nStädten\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-           ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ngestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in        trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\nWorten: zehn Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                  gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen","586                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder                                                Artikel 7\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 5                                 land gegenüber der Regierung von Papua-Neuguinea inner-\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-        halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-       gegenteilige Erklärung abgibt.\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\ngelegt wird.\nArtikel 6                                                              Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung vor-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-         läufig in Kraft; es tritt an dem Tage endgültig in Kraft, an dem\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-          der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt            wird, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das\nwerden.                                                             Inkrafttreten des Abkommens in Papua-Neuguinea erfüllt sind.\nGeschehen zu Port Moresby am 2. Dezember 1981 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBernd Oetter\nFür die Regierung von Papua-Neuguinea\nNoel Levi\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Budapester Vertrags\nüber die internationale Anerkennung der Hinterlegung\nvon Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren\nVom 1. September 1983\nDer Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die\ninternationale Anerkennung der Hinterlegung von\nMikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren\n(BGBI. 1980 II S. 1104) wird nach seinem Artikel 16\nAbs. 2 für\nSchweden                             am 1. Oktober 1983\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 7. September 1981 (BGBI. II\ns. 897).\nBonn, den 1. September 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1983                                      587\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Senegal\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. September 1983\nIn Dakar ist am 17. Juni 1983 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Senegal über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 17. Juni 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. September 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Senegal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (2) Die Darlehen und Finanzierungsbeiträge sind für die fol-\nund                                   genden Vorhaben bestimmt:\ndie Regierung der Republik Senegal -                    - Torfkraftwerk Dakar\n- Wartungsorganisation für ländliche Wasserversorgung\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n- Erneuerung der Eisenbahn Dakar-Grenze Mali.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nSenegal,                                                                (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              Deutschland und der Republik Senegal durch andere Vorha-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        ben ersetzt werden.\ngen und zu vertiefen,\nFinanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnah-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         men gemäß Absatz 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nArtikel 2\nin der Republik Senegal beizutragen, -\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Gesamtbetrags\nsind wie folgt übereingekommen:                                   sowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nwird, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-\nArtikel 1                                bau und dem Empfänger der Darlehen und Finanzierungsbei-\nträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nlicht es der Regierung der Republik Senegal, von der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für die in Absatz 2\ngenannten Vorhaben, wenn nach Prüfung die Förderungswür-\nArtikel 3\ndigkeit festgestellt worden ist, Darlehen, und zur Vorbereitung\nsowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung                  Die Regierung der Republik Senegal stellt die Kreditanstalt\nund Betreuung der Vorhaben erforderlichenfalls Finanzie-             für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nrungsbeiträge bis zu einem Gesamtbetrag von 53 Millionen DM          öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß\n(in Worten: dreiundfünfzig Millionen Deutsche Mark) aufzu-            und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nnehmen.                                                              Republik Senegal erhoben werden, frei.","588                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nArtikel 4                                                           Artikel 6\nDie Regierung der Republik Senegal überläßt bei den sich             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finan-             deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und            rung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\nGütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-        den Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich-\nten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-       keiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens                                         Artikel 7\nausschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlichen Genehmigungen.                                                lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Senegal innerhalb\nvon dref Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nArtikel 5                                gegenteilige Erklärung abgibt.\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-\nlehen und Finanzierungsbeiträgen finanziert werden. sind                                       Artikel 8\ninternational öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzel-       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nfall etwas Abweichendes festgelegt wird.                            Kraft.\nGeschehen zu Dakar am 17. Juni 1983 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder ·\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVolker Anding\nFür die Regierung der Republik Senegal\nCheikh Kane\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags\nVom 5. September 1983\nDer Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 1959 (BGBI.\n1978 II S. 1517) ist nach seinem Artikel XIII Abs. 5 für\nChina                                     am 8. Juni 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 6. August 1981 (BGBl.11 S. 628).\nBonn, den 5. September 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}