{"id":"bgbl2-1983-23-1","kind":"bgbl2","year":1983,"number":23,"date":"1983-09-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/23#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_23.pdf#page=8","order":1,"title":"Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelungen Nr. 39 und Nr. 40 über die Geschwindigkeitsmeßeinrichtung von Fahrzeugen und über das Abgasverhalten von Krafträdern nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zu den Regelungen Nr. 39 und Nr. 40)","law_date":"1983-09-14T00:00:00Z","page":584,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["584                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nVerordnung\nüber die Inkraftsetzung der Regelungen Nr. 39 und Nr. 40\nüber die Geschwindigkeitsmeßelnrichtung von Fahrzeugen\nund über das Abgasverhalten von Krafträdern\nnach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen\nfür die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen\nund über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung\n(Verordnung zu den Regelungen Nr. 39 und Nr. 40)\nVom 14. September 1983\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni                                                    §2\n1965 zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ndie Annahme einheitlicher Bedingungen für die Geneh-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des in\nmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von\nder Eingangsformel genannten Gesetzes vom\nKraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerken-\n20. Dezember 1968 auch im Land Berlin.\nnung der Genehmigung (BGBI. 196511 S. 857), der durch\ndas Gesetz vom 20. Dezember 1968 (BGBI. II S. 1224)\neingefügt worden ist, wird nach Anhörung der zuständi'.\"                                                 §3\ngen obersten Landesbehörden verordnet:                                            (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 13. Juni\n1983 in Kraft. An demselben Tage sind die Regelungen\n§ 1                                        Nr. 3_9 und Nr. 40 gemäß Artikel 1 Abs. 8 des Überein-\nDie nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März                          kommens vom 20. März 1958 über die Annahmeeinheit-\n1958 angenommenen Regelungen Nr. 39 über einheit-                              licher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrü-\nliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge                           stungsteile und Teile von Kraftfahrzeugen und über die\nhinsichtlich der Geschwindigkeitsmeßeinrichtung ein-                           gegenseitige Anerkennung der Genehmigung für die\nschließlich ihres Einbaus und Nr. 40 über einheitliche                         Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten.\nVorschriften für die Genehmigung der Krafträder hin-                              (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,\nsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus                           an dem die in § 1 genannten Regelungen für die Bundes-\nMotoren mit Fremdzündung werden in Kraft gesetzt. Der                          republik Deutschland außer Kraft treten. Der Tag des\nWortlaut sowie die Anhänge der Regelungen werden                               Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nnachstehend veröffentlicht.*)                                                  zugeben.\nBonn, den 14. September 1983\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger\n\") Die Regelungen Nr. 39 mit Anhängen 1 bis 2 und Nr. 40 mit Anhängen 1 bis 7\nwerden als Anlagenband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausge-\ngeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlagenband auf\nAnforderung kostenlos übersandt."]}