{"id":"bgbl2-1983-22-3","kind":"bgbl2","year":1983,"number":22,"date":"1983-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/22#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_22.pdf#page=10","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen","law_date":"1983-08-16T00:00:00Z","page":570,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["570                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Registrierung von\nin den Weltraum gestarteten Gegenständen\nVom 18. August 1983\nDas Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die\nRegistrierung von in den Weltraum gestarteten Gegen-\nständen (BGBI. 1979 II S. 650) ist nach seinem Arti-\nkel VIII Abs. 4 für\nJapan                               am 20. Juni 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. April 1982 (BGBI. II S. 517).\nBonn, den 16. August 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. August 1983\nIn Jakarta ist am 20. Juni 1983 im Rahmen des Werft-\nhilfeprogramms ein Abkommen zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 6\nam 20. Juni 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. August 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1983                                      571\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    kungsvoraussetzungen Bürgschaften für das in der Prä-\nambel erwähnte Vorhaben und seine Finanzierung bis zum\nund\nHöchstbetrag von 56 000 000,- DM (sechsundfünfzig Mil-\ndie Regierung der Republik Indonesien -                     lionen Deutsche Mark) zu übernehmen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                       Artikel 2\nIndonesien,\nDie Verwendung des oben erwähnten Darlehens sowie die\nBedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwi-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wie-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nderaufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundes-\ngen und zu vertiefen,\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter1iegt.\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        Die Regierung der Republik Indonesien stellt die Kredit-\nin beiden Ländern beizutragen,                                       anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nin Kenntnis, daß das Ministerium für Verkehr der Republik         Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertra-\nIndonesien beabsichtigt, bei der Werft Orenstein & Koppel AG,        ges in Indonesien erhoben werden.\nDortmund, einen 4 000 cbm Laderaumsaugbagger zu bestel-\nlen und daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nfurt/Main, beabsichtigt, der Republik Indonesien, vertreten                                    Artikel 4\ndurch das Finanzministerium, nachstehend als „Darlehens-                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nnehmer\" bezeichnet, zur Finanzierung dieser Bestellung ein           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nDarlehen bis zur Höhe von 56 000 000,- DM (sechsundfünfzig           rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nMillionen Deutsche Mark) zu gewähren -                               lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berücksich-\ntigt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Ber1in, sofern nicht\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\na) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in     Regierung der Republik Indonesien innerhalb von drei Mona-\nder Präambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewäh-            ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nren kann, die von beiden Regierungen vereinbart wurden          Erklärung abgibt.\nund die den internationalen Kriterien für wirtschaftliche\nZusammenarbeit entsprechen;                                                               Artikel 6\nb) hat sich bereit erklärt, im Rahmen der bestehenden inner-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen Oek-     Kraft.\nGeschehen zu Jakarta am 20. Juni 1983 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und des indonesischen\nWortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Helmut Matthias\nAußerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nSudarmo Martonagoro, M. A.\nAmtierender Generaldirektor\nfür Auswärtige Wirtschaftsbeziehungen,\nAußenministerium der Republik Indonesien"]}