{"id":"bgbl2-1983-22-15","kind":"bgbl2","year":1983,"number":22,"date":"1983-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/22#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-22-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_22.pdf#page=10","order":15,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-08-26T00:00:00Z","page":570,"pdf_page":10,"num_pages":7,"content":["570                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Registrierung von\nin den Weltraum gestarteten Gegenständen\nVom 18. August 1983\nDas Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die\nRegistrierung von in den Weltraum gestarteten Gegen-\nständen (BGBI. 1979 II S. 650) ist nach seinem Arti-\nkel VIII Abs. 4 für\nJapan                               am 20. Juni 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. April 1982 (BGBI. II S. 517).\nBonn, den 16. August 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. August 1983\nIn Jakarta ist am 20. Juni 1983 im Rahmen des Werft-\nhilfeprogramms ein Abkommen zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 6\nam 20. Juni 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. August 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1983                                      571\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    kungsvoraussetzungen Bürgschaften für das in der Prä-\nambel erwähnte Vorhaben und seine Finanzierung bis zum\nund\nHöchstbetrag von 56 000 000,- DM (sechsundfünfzig Mil-\ndie Regierung der Republik Indonesien -                     lionen Deutsche Mark) zu übernehmen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                       Artikel 2\nIndonesien,\nDie Verwendung des oben erwähnten Darlehens sowie die\nBedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwi-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wie-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nderaufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundes-\ngen und zu vertiefen,\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter1iegt.\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        Die Regierung der Republik Indonesien stellt die Kredit-\nin beiden Ländern beizutragen,                                       anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nin Kenntnis, daß das Ministerium für Verkehr der Republik         Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertra-\nIndonesien beabsichtigt, bei der Werft Orenstein & Koppel AG,        ges in Indonesien erhoben werden.\nDortmund, einen 4 000 cbm Laderaumsaugbagger zu bestel-\nlen und daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nfurt/Main, beabsichtigt, der Republik Indonesien, vertreten                                    Artikel 4\ndurch das Finanzministerium, nachstehend als „Darlehens-                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nnehmer\" bezeichnet, zur Finanzierung dieser Bestellung ein           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nDarlehen bis zur Höhe von 56 000 000,- DM (sechsundfünfzig           rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nMillionen Deutsche Mark) zu gewähren -                               lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berücksich-\ntigt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Ber1in, sofern nicht\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\na) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in     Regierung der Republik Indonesien innerhalb von drei Mona-\nder Präambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewäh-            ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nren kann, die von beiden Regierungen vereinbart wurden          Erklärung abgibt.\nund die den internationalen Kriterien für wirtschaftliche\nZusammenarbeit entsprechen;                                                               Artikel 6\nb) hat sich bereit erklärt, im Rahmen der bestehenden inner-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen Oek-     Kraft.\nGeschehen zu Jakarta am 20. Juni 1983 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und des indonesischen\nWortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Helmut Matthias\nAußerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nSudarmo Martonagoro, M. A.\nAmtierender Generaldirektor\nfür Auswärtige Wirtschaftsbeziehungen,\nAußenministerium der Republik Indonesien","572              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz\nfür Internationales Privatrecht\nVom 29. August 1983\nDie auf der Siebenten Tagung der Haager Konferenz\nfür Internationales Privatrecht am 31 . Oktober 1951 in\nDen Haag beschlossene revidierte Fassung der Sat-\nzung der Konferenz (BGBI. 195911 S. 981) ist nach ihren\nArtikeln 2 und 14 für\nUruguay                             am 27. Juli 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 28. August 1979 (BGBI. II\ns. 1025).\nBonn, den 29. August 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen\nüber den Beförderungsvertrag\nIm internationalen Straßengüterverkehr (CMR)\nVom 29. August 1983\nDas Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen\nüber den Beförderungsvertrag im internationalen Stra-\nßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1980 II S. 721, 733 -\nwird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für\nBelgien                       am 4. September 1983\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 6. Dezember 1982 (BGBI. II\ns. 1086).\nBonn, den 29. August 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1983                           573\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nzur Bekämpfung des Terrorismus\nVom 31. August 1983\nDas Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung\ndes Terrorismus (BGBI. 1978 II S. 321) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für\ndie\nSchweiz                                                            am 20. August 1983\nin Kraft getreten.\nDie Schweiz hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgenden Vor-\nbehalt eingelegt:\n•La Suisse se reserve le droit de refuser          .,Die Schweiz behält sich das Recht vor,\nl'extradition en ce qui concerne taute             die Auslieferung in bezug auf eine in Arti-\ninfraction, enumeree dans l'article pre-           kel 1 genannte Straftat abzulehnen, die\nmier, qu'elle considere comme une infrac-          sie als politische Straftat, als eine mit\ntion politique, comme une infraction con-          einer politischen Straftat zusammenhän-\nnexe ä une infraction politique ou comme           gende oder als eine auf politischen\nune infraction inspiree par des motifs poli-       Beweggründen beruhende Straftat an-\ntiques; dans ces cas, la Suisse s'engage           sieht; sie verpflichtet sich in diesen Fäl-\na prendre düment en consideration, lors            len, bei der Bewertung der Straftat deren\nde l'evaluation du caractere de l'infrac-          besonders schwerwiegende Merkmale\ntion, son caractere de particuliere gravite,      gebührend zu berücksichtigen, insbeson-\ny compris le fait:                                 dere,\na. Qu'elle a cree un danger collectif pour        a. daß sie eine Gemeingefahr für das\nla vie, l'integrite corporelle ou la liberte        Leben, die körpertiche Unversehrtheit\ndes personnes, ou bien                             oder die Freiheit von Personen herbei-\ngeführt hat;\nb. Qu'elle a atteint des personnes etran-         b. daß sie Personen betroffen hat, die mit\ngeres aux mobiles qui l'ont inspiree,              den Beweggründen, auf denen die\nou bien                                             Straftat beruht, nichts gemeinsam\nhatten, oder\nc. Que des moyens cruels ou perfides              c. daß bei ihrer Begehung grausame\nont ete utilises pour sa realisation.•             oder verwerfliche Mittel angewandt\nworden sind.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n23. Februar 1983 (BGBI. II S. 175).\nBonn, den 31. August 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","574                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens\nüber den Schutz der ausübenden Künstler,\nder Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen\nVom 31. August 1983\nDas Internationale Abkommen vom 26. Oktober 1961\nüber den Schutz der ausübenden Künstler, der Herstel-\nler von Tonträgern und der Sendeunternehmen (BGBI.\n1965 II S. 1243) wird nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für\nPanama                        am 2. September 1983\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. September 1979 (BGBI. II\ns. 1076).\nBonn, den 31 . August 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachul\"!s\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten\ngegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten\n(Diplomatenschutzkonvention)\nVom 1. September 1983\nDas Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Ver-\nfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte\nPersonen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI.\n1976 II S. 1745 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für\nKorea, Republik                                          am 24. Juni 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n27. April 1983 (BGBI. II S. 333).\nBonn, den 1. September 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1983             575\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens\nüber die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke\nIm Ausland In Zivil- oder Handelssachen\nVom 1. September 1983\nDas Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung\ngerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder\nHandelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1453) wird nach seinem Artikel 27\nAbs. 2 für\nGriechenland                                        am 18. September 1983\nin Kraft treten.\nDie griechische Regierung hat die Verwaltungs- und Rechtsabteilung des\nMinisteriums der Auswärtigen Angelegenheiten der Republik Griechenland\n(,,Direction des Affaires Administratives et Judiciaires du Ministare des\nAffaires Etrangeres de la Republique Hellenique\") als Zentrale Behörde im\nSinne des Artikels 2 des Übereinkommens bestimmt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n22. April 1983 (BGBI. II S. 321 ).\nBonn, den 1. September 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeltsvertrages\nVom 2. September 1983\nDas Vereinigte Königreich hat nach Artikel 62\nAbs. 3 des Vertrages vom 19. Juni 1970 über die inter-\nnationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patent-\nwesens - Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI.\n197611 S. 649, 664) erklärt, daß der Vertrag auf die Insel\nMan anwendbar sei. Die Erklärung wird\nam 29. Oktober 1983\nwirksam werden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. März 1983 (BGBl.11 S. 227).\nBonn, den 2. September 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","576                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nHereuegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgeaetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Tell II enthAlt\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugebedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 238067 bis 69.\nBezugeprels: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Selten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die VOf dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nwordM sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 9&-509 oder gegen Voraus-\nrechnung.\nPrM dl..., Auagabe: 2,35 DM (1,65 DM zuzüglich 0,70 DM Versand-                         Bundesanzeiger Verlageges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3, 15 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehfwertsteoer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.                         PoatvertrlebMtück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nder Änderungen des englischen Wortlauts\nder Anlage des Übereinkommens\nzur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs\nVom 2. September 1983\nDie auf der Konferenz der Vertragsregierungen am 10. November 1977\nbeschlossenen Änderungen der Anlage des Übereinkommens vom 9. April\n1965 zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II\nS. 2434; 1978 II S. 1445) hatten u. a. die Änderung des englischen Wortlauts\nder Empfehlungen 4.1 und 4.2 zum Gegenstand. Der Ausdruck „International\nSanitary Regulations\" wurde durch den Ausdruck „International Health Regu-\nlations\" ersetzt.\nDurch Beschluß des Facilitation-Ausschusses der Internationalen See-\nschiffahrts-Organisation vom 2. Februar 1979 ist der englische Wortlaut der\nAnlage des Übereinkommens erneut redaktionell geändert worden. Danach\nist auch in der\nNorm 3.7,\nEmpfehlung 3,8 und\nNorm 4.5\nder Ausdruck „International Sanitary Regulations'' durch den Ausdruck „Inter-\nnational Health Regulations\" zu ersetzen.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n21. Dezember 1982 (BGBI. 198311 S. 18).\nBonn, den 2. September 1983\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nDr. Hoffmann"]}