{"id":"bgbl2-1983-22-14","kind":"bgbl2","year":1983,"number":22,"date":"1983-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/22#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-22-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_22.pdf#page=6","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-österreichischen Abkommens über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich","law_date":"1983-08-04T00:00:00Z","page":566,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["566                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-österreichischen Abkommens\nüber die Anerkennung von Gleichwertigkeiten Im Hochschulbereich\nVom 4. August 1983\nDas in Bonn am 19. Januar 1983 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Österreich\nüber die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hoch-\nschulbereich wird nebst der dazugehörigen Verein-\nbarung durch Notenwechsel vom selben Tage nach\nseinem Artikel 8\nam 1. September 1983\nin Kraft treten. Das Abkommen und die dazugehörige\nVereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. August 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrep4_blik Deutschland\nund der Regierung der Republik Osterreich\nüber die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Doktorgrad zu verleihen, oder an denen Studien mit einem\nakademischen Grad oder mit einer Staatsprüfung abge-\nund\nschlossen werden können;\ndie Regierung der Republik Österreich -\n- der Ausdruck „akademischer Grad\" jeden Diplomgrad oder\nsonstigen Hochschulgrad, der von einer Hochschule als\nim Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen\nAbschluß eines Studiums verliehen wird;\nden beiden Staaten,\n- die Bezeichnung „Prüfung\" beziehungsweise „Staatsprü-\nin der Absicht, den Austausch auf dem Gebiete der Wissen-        fung\" sowohl Abschlußprüfungen eines Studiums als auch\nschaften und die Zusammenarbeit im Hochschulbereich zu för-        Zwischenrprüfungen oder andere Formen von Teilprüfungen\ndern,                                                              innerhalb eines Studiums an einer Hochschule.\nin dem Wunsche, den Studierenden beider Staaten die Auf-                                 Artikel 2\nnahme oder die Fortführung des Studiums im jeweils anderen\nStaat zu erleichtern,                                              ( 1) Einschlägige Studien in der Bundesrepublik Deutschland\nwerden auf Antrag in dem Umfang auf ein Studium in der Repu-\nim Bewußtsein der in beiden Staaten im Bereich des Hoch-      blik Österreich angerechnet und Prüfungen anerkannt, in wel-\nschulwesens und der Hochschulausbildung bestehenden             chem sie an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutsch-\nGemeinsamkeiten -                                               land angerechnet beziehungsweise anerkannt wurden.\n(2) Einschlägige Studien in der Republik österreich werden\nhaben hinsichtlich der Anerkennung von Studienzeiten und      auf Antrag in dem Umfang auf ein Studium in der Bundesrepu-\nStudienleistungen zum Zwecke des Weiterstudiums im Hoch-        blik Deutschland angerechnet und Prüfungen anerkannt, in\nschulbereich und über die Führung akade-mischer und sonsti-     welchem sie an einer Hochschule in der Republik Österreich\nger Hochschulgrade folgendes vereinbart:                        angerechnet beziehungsweise anerkannt wurden.\nArtikel 1                                (3) Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen gelten die in\ndiesem Abkommen vorgesehenen Anrechnungen und An-\nIn diesem Abkommen bedeutet                                  erkennungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Prüfungs-\n- der Ausdruck „Hochschule\" alle Universitäten und Hoch-        rechts.\nschulen, denen in der Republik Österreich und in den Län-                               Artikel 3\ndern der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich Hoch-            Akademische Grade und Zeugnisse über Staatsprüfungen\nschulcharakter zuerkannt wird und die berechtigt sind, den    berechtigen den Inhaber im Hinblick auf ein weiterführendes",". ------------------------~\nNr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1983                                       567\nStudium oder ein weiteres Studium an den Hochschulen des                                         Artikel 6\njeweils anderen Staates zu diesen Studien ohne Zusatz- oder             (1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem\nErgänzungsprüfungen, wenn und insoweit der Inhaber dieser            Abkommen ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission\nakademischen Grade beziehungsweise des Zeugnisses über               eingesetzt, die aus je vier von den beiden Staaten zu nominie-\ndie Staatsprüfung im Staate der Verleihung zum weiterführen-         renden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem\nden Studium oder zu dem weiteren Studium ohne Zusatz- oder           jeweils anderen Staat auf diplomatischem Wege übermittelt\nErgänzungsprüfungen berechtigt ist.                                 werden.\n(2) Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch\nArtikel 4                               eines der beiden Staaten zusammentreten. Der Tagungsort\n( 1) Der Inhaber eines Doktorgrades oder eines akademi-          wird jeweils auf diplomatischem Wege vereinbart werden.\nschen Grades, der unmittelbar zur Aufnahme eines Doktorstu-\ndiums/Ooktoratsstudiums berechtigt, hat das Recht, diesen in                                     Artikel 7\nder Form zu führen, wie er im Staate der Verleihung auf Grund\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nder gesetzlichen Bestimmungen geführt werden darf.\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\n(2) Der Inhaber eines anderen akademischen Grades ist            Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten\nberechtigt, diesen in der Form zu führen, wie er im Staate der       nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nVerleihung auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen geführt          rung abgibt.\nwerden darf, unter Angabe der Hochschule, die ihn verliehen\nArtikel 8\nhat.\nDieses Abkommen tritt am ersten Tage des dritten Monats\nArtikel 5                                nach dem Monat in Kraft, in welchem die beiden Staaten ein-\nDieses Abkommen findet nur auf Angehörige der beiden              ander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben,\nStaaten Anwendung. Wer Angehöriger eines der beiden                  daß die jeweiligen innerstaatlichen Erfordernisse für das\nStaaten ist, bestimmt sich nach dem Recht dieses Staates.            Inkrafttreten erfüllt sind.\nZu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtig-\nten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln\nversehen.\nGeschehen zu Bonn am 19. Januar 1983 in zwei Urschriften\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Lautenschlager\nFür die Regierung der Republik Österreich\nDr. Pein\nDer Staatssekretär                                                                                     Bonn, den 19. Januar 1983\nim Auswärtigen Amt\nHerr Botschafter,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-             beiden Vertragsparteien für die Zulassung zu Studien und\nrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf das heute                  Studienabschnitten geltenden allgemeinen und beson-\nunterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der                       deren Zulassungsvoraussetzungen, wie Zulassungs-\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik                beschränkungen und ähnliches, werden durch das Ab-\nÖsterreich über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im                kommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im\nHochschulbereich folgende ergänzende Vereinbarung vorzu-                 Hochschulbereich nicht berührt.\nschlagen:\n3. Das Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertig-\n1. Die in dem Abkommen erwähnten Anerkennungen und                       keiten im Hochschulbereich umfaßt nicht den effectus civi-\nAnrechnungen werden zum Zweck eines weiteren bezie-                 lis. Nach Abschluß dieses Abkommens werden beide Ver-\nhungsweise weiterführenden Studiums gewährt.                        tragsparteien prüfen, inwieweit Fragen des effectus civilis\n2. Der Gegenstand des Abkommens über die Anerkennung                     in einem besonderen Abkommen geregelt werden können.\nvon Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich besteht darin,       4. Die Anrechnung einschlägiger Studien und die Anerken-\ndie Vorbildungsvoraussetzungen für eine Zulassung zu                 nung von Prüfungen setzen voraus, daß die Anrechnung\neinem Studium In den Prüfungsbegriffen der beiden Ver-               beziehungswetse Anerkennung von einer Hochschule aus-\ntragsparteien festzulegen. Das Abkommen über die Aner-               gesprochen ist, die der Hochschule entspricht, an der das\nkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich                   Studium fortgesetzt werden soll.\ngewährt folglich Befreiungen vom Nachweis der erwähnten\nVorbildungsvoraussetzungen nur zum Zwecke eines weite-          5. Im Hinblick auf die Besonderheit der Studien, die mit einer\nren beziehungsweise weiterführenden Studiums. Die Aner-              Staatsprüfung abschließen, werden gemäß Artikel 2\nkennung der Gleichwertigkeit führt nicht zur Verleihung des          Absatz 3 des Abkommens Studienzeiten nur angerechnet\nDiploms, des Grades oder des Zeugnisses, von deren                   und Prüfungen nur anerkannt nach Maßgabe des jeweili-\nNachweis befreit wird. Die nach den Rechtsvorschriften der           gen innerstaatlichen Prüfungsrechts.","568                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\n6. Die Verbindlichkeit des Abkommens über die Anerkennung            7. In Schleswig-Holstein kann ein ausländischer akademi-\nvon Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich auf deutscher              scher Grad nur in Originalform unter Angabe der verleihen-\nSeite ist auf Grund der Zuständigkeitsverteilung zwischen            den Hochschule geführt werden.\ndem Bund, den Ländern und den Hochschulen wie folgt\ngegeben:                                                         8. Diese ergänzende Vereinbarung gilt auch für das land\nBerlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\na) Soweit für Entscheidungen auf Grund dieses Abkom-\nDeutschland gegenüber der Regierung der Republik Öster-\nmens staatliche Stellen zuständig sind, gilt das Abkom-\nreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser\nmen unmittelbar.                                                 Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nb) Soweit die Hochschulen für die Entscheidung zuständig\nsind, gilt dieses Abkommen als Empfehrung. Es gilt               Falls sich die Regierung der Republik Österreich mit den\nunmittelbar, wenn in die jeweilige Prüfungsordnung die        oben angegebenen Vorschlägen einverstanden erklärt, wer-\nBestimmung des § 6 Absatz 2 Satz 3 der „Allgemeinen           den diese Note und die das Einverständnis ausdrückende Note\nBestimmungen für Diplomprüfungsordnungen\" (.,Für              Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden\ndie Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienlei-        Regierungen bilden, die zusammen mit dem Abkommen, das\nstungen an ausländischen Hochschulen sind die von             durch diese Vereinbarung ergänzt werden soll, in Kraft tritt und\nder Ständigen Konferenz der Kultusminister ~.nd der           einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet.\nWestdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten Aquiva-              Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner\nlenzvereinbarungen maßgebend\") übernommen wor-                 ausgezeichneten Hochachtung.\nden ist.\nDr. Lautenschlager\nSeiner Exzellenz\ndem Botschafter der\nRepublik Österreich\nHerrn Dr. Franz Pein\nBonn\nDer Österreichische Botschafter\nin der Bundesrepublik Deutschland                            Bonn, den 19. Januar 1983\nHerr Staatssekretär!\nIch beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen,\ndas folgenden Wortlaut hat:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIch beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß die Regierung der Republik Österreich mit\ndem Inhalt Ihres Schreibens einverstanden ist.\nGenehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichneten\nHochachtung.\nDr. Franz Pein\nAn den\nStaatssekretär im Auswärtigen Amt\nHerrn Dr Hans Werner Lautenschlager\nBonn","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1983         569\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr\nund des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften\nund Werbematerial für den Fremdenverkehr\nVom 11. August 1983\nNach der Mitteilung des Generalsekretärs der Verein-\nten Nationen vom 13. Mai 1983 sind die Übereinkünfte\nvom 4. Juni 1954 (BGBI. 1956 II S. 1886)\n1. Abkommen über die Zollerleichterungen im Touri-\nstenverkehr,\n2. Zusatzprotokoll hierzu betreffend die Einfuhr von\nWerbeschriften und Werbematerial für den Fremden-\nverkehr\nmit Wirkung vom 25. Juli 1983 für die Türkei in Kraft\ngetreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. Juni 1983 (BGBI. II S. 452).\nBonn, den 11 . August 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies\nBekanntmachu~g\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Errichtung des Internationalen Fonds\nfür landwirtschaftliche Entwicklung\nVom 11. August 1983\nDas Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errich-\ntung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche\nEntwicklung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem\nArtikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für\nOman                              am 19. April 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 22. April 1983 (BGBI. II S. 322).\nBonn, den 11 . August 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies"]}