{"id":"bgbl2-1983-22-12","kind":"bgbl2","year":1983,"number":22,"date":"1983-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-22-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_22.pdf#page=2","order":12,"title":"Gesetz zum Zusatzübereinkommen vom 8. Oktober 1982 zum Übereinkommen vom 9. Dezember 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit","law_date":"1983-09-09T00:00:00Z","page":562,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["562                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nGesetz\nzum Zusatzübereinkommen vom 8. Oktober 1982\nzum Übereinkommen vom 9. Dezember 1977\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland,\ndem Fürstentum Liechtenstein,\nder Republik Österreich\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nim Bereich der Sozialen Sicherheit\nVom 9. September 1983\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                               Artikel 2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                            Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nland Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.\nArtikel 1\nDem in Bern am 8. Oktober 1982 ·unterzeichneten\nZusatzübereinkommen zum Übereinkommen vom                                         Artikel 3\n9. Dezember 1977 zwischen der Bundesrepublik               (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nDeutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Repu-     dung in Kraft.\nblik Österreich und der Schweizerischen Eidgenos-\nsenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit               (2) Der Tag, an dem das Zusatzübereinkommen nach\n(BGBI. 1980 II S. 795) wird zugestimmt. Das Zusatz-      seinem Artikel 3 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundes-\nübereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.           gesetzblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 9. September 1983\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1983                                      563\nZusatzübereinkommen\nzum Übereinkommen vom 9. Dezember 1977\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland,\ndem Fürstentum Liechtenstein,\nder Republik Österreich\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nim Bereich der Sozialen Sicherheit\nDie Bundesrepublik Deutschland,                                                          Artikel 2\nDieses Zusatzübereinkommen gilt auch für das Land Berlin,\ndas Fürstentum Liechtenstein,                                  sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, der\ndie Republik österreich                                        Bundesregierung der Republik Österreich und dem Schweize-\nrischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-\nund die Schweizerische Eidgenossenschaft                       ten dieses Zusatzübereinkommens eine gegenteilige Erklä-\nrung abgibt.\nsind übereingekommen, zur Ergänzung des Übereinkom-                                    Artikel 3\nmens im Bereich der Sozialen Sicherheit vom 9. Dezember\n1977 - im folgenden Übereinkommen genannt - folgendes zu          (1) Dieses Zusatzübereinkommen bedarf der Ratifikation.\nvereinbaren:                                                   Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung des Für-\nstentums Liechtenstein hinterlegt, die den Regierungen der\nanderen Vertragsstaaten jede Hinterlegung einer Ratifika-\nArtikel 1                             tionsurkunde notifiziert.\nIn Anhang 4 zum Übereinkommen erhält die Einleitung von        (2) Dieses Zusatzübereinkommen tritt mit Hinterlegung der\nNummer 2 folgende Fassung:                                     vierten Ratifikationsurkunde mit Wirkung ab dem Tag in Kraft,\nan dem das Dritte Zusatzabkommen zum Abkommen vom\n„Artikel 3 des Abkommens über Soziale Sicherheit vom           22. Dezember 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\n22. Dezember 1966 in der Fassung des Ersten Zusatzabkom-       land und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit in\nmens vom 10. April 1969, des Zweiten Zusatzabkommens vom       Kraft getreten ist. Soweit in der Zeit vor Inkrafttreten dieses\n29. März 1974 und des Dritten Zusatzabkommens vom              Zusatzübereinkommens anders verfahren wurde, hat es dabei\n29. August 1980 mit der Maßgabe, daß\".                         sein Bewenden.\nZu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zu-\nsatzübereinkommen unterzeichnet.\nGeschehen zu Bern am 8. Oktober 1982 in vier Urschriften.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nDr. Helmut Redies\nFür das Fürstentum Liechtenstein\nMario Graf Ledebur\nFür die Republik Österreich\nDr. Werner Sautter\nFür die Schweizerische Eidgenossenschaft\nJ.-D. Baechtold"]}