{"id":"bgbl2-1983-21-8","kind":"bgbl2","year":1983,"number":21,"date":"1983-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/21#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-21-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_21.pdf#page=11","order":8,"title":"Bekanntmachung zur Verlängerung der Geltungsdauer des deutsch-rumänischen Abkommens über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit","law_date":"1983-08-03T00:00:00Z","page":555,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1983                                  555\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-       Regierung der Demokratischen Republik Somalia innerhalb\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Ber1in        von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nbevorzugt genutzt werden.                                       gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6                                                          Artikel 7\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht      Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der      Kraft.\nGeschehen zu Mogadischu am 25. Juni 1983 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, somalischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des somalischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nSchäfers\nFür die Regierung\nder Demokratischen Republik Somalia\nAhmed Suleiman Abdalla\nBekanntmachung\nzur Verlängerung der Geltungsdauer des deutsch-rumänischen Abkommens\nüber die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit\nVom 3. August 1983\nDie Geltungsdauer des Abkommens zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Sozialistischen Republik Rumänien über\ndie wirtschaftliche, industrielle und technische Zusam-\nmenarbeit vom 29. Juni 1973 (BGBI. 1973 II S. 1350) ist\ndurch eine Vereinbarung beider Regierungen mit Wir-\nkung vom 29. Juni 1983 um 10 Jahre verlängert worden.\nBonn, den 3. August 1983\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nSchuessler"]}