{"id":"bgbl2-1983-21-7","kind":"bgbl2","year":1983,"number":21,"date":"1983-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/21#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-21-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_21.pdf#page=10","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-08-02T00:00:00Z","page":554,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["554                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. August 1983\nIn Mogadischu ist am 25. Juni 1983 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Republik\nSomalia über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 25. Juni 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. August 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                        Artikel 2\nund                                  Die Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung\nder Demokratischen Republik Somalia zu schließende Finan-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\ntischen Republik Somalia,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                     Artikel 3\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                 Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nten Finanzierungsvertrages in der Demokratischen Republik\nSomalia erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nder Demokratischen Republik Somalia beizutragen -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des\nin Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-\nren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nArtikel 1                              und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia zu\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         schließenden Finanzierungsvertrag geregelt.\nes der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das\nArtikel 5\nVorhaben „Studien- und Expertenfonds III\" einen Finanzie-\nrungsbeitrag bis zu 2 000 000.- DM (in Worten: zwei Millionen         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                        deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des"]}