{"id":"bgbl2-1983-21-6","kind":"bgbl2","year":1983,"number":21,"date":"1983-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/21#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-21-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_21.pdf#page=8","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie nebst Zusatzvereinbarungen","law_date":"1983-08-01T00:00:00Z","page":552,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["552                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie\nnebst Zusatzvereinbarungen\nVom 1. August 1983\nDas Vereinigte Königreich, für das das Übereinkom-\nmen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Drit-\nten auf dem Gebiet der Kernenergie nebst Zusatzproto-\nkoll vom 28. Januar 1964 (BGBI. 1976 II S. 310) am\n1 . April 1968 und das Zusatzübereinkommen vom\n31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom\n29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf\ndem Gebiet der Kernenergie nebst Zusatzprotokoll vom\n28. Januar 1964 (BGBI. 1976 II S. 310, 318) am\n4. Dezember 1974 in Kraft getreten sind (BGBI. 197611\nS. 308), hat mit einer Erklärung vom 4. Mai 1983 den\nVerwahrer davon unterrichtet, daß die Ausdehnung der\ngenannten Übereinkommen auf\nJersey                              am 9. Mai 1983\nin Kraft getreten ist.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 28. Januar 1983 (BGBI. 1983 II\ns. 117).\nBonn, den 1 . August 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. August 1983\nIn Gaborone ist am 5. Juli 1983 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 6\nam 5. Juli 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. August 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1983                                       553\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen ebenfalls\nAnwendung.\nund\ndie Regierung der Republik Botsuana -                                            Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nBotsuana,                                                           dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen            Rechtsvorschriften unterliegt.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                                         Artikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           Die Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nin der Absicht. zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in\nin Botsuana beizutragen,                                            Botsuana erhoben werden.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll (Summary Record) vom                                    Artikel 4\n6. April 1978 -\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nArtikel 1                               gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nbevorzugt genutzt werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Botsuana, von der Kredit-\nArtikel 5\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben\n„National Development Bank\" einen Finanzierungsbeitrag bis             Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nzu insgesamt 2 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen Deut-        die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nsche Mark) zu erhalten.                                             Regierung der Republik Botsuana innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nrung abgibt.\nder Regierung der Republik Botsuana zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nArtikel 6\ntung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nrung und Betreuung des Vorhabens „National Development                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nBank\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt             Kraft.\nGeschehen zu Gaborone am 5. Juli 1983 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Hoffmann\nFür die Regierung der Republik Botsuana\nP. S. Mmusi"]}