{"id":"bgbl2-1983-21-12","kind":"bgbl2","year":1983,"number":21,"date":"1983-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/21#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-21-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_21.pdf#page=12","order":12,"title":"Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1983-08-14T00:00:00Z","page":556,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["556                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge\nVom 4. August 1983\nDas Zollabkommen vom 4. Juni 1954 über die vor-\nübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge (BGBI.\n1956 II S. 1886, 1948) ist nach seinem Artikel 35 für\nfolgende Staaten in Kraft getreten:\nTürkei                           am        25. Juli 1983\nUngarn                           am     2. August 1983\nmit folgendem Vorbehalt:\n„Die Ungarische Volksrepublik betrachtet sich nicht an die\nBestimmungen des Artikels 40 Abs. 2 gebunden (Schlichtung\nvon Meinungsverschiedenheiten).\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. November 1981 (BGBI. II\ns. 1069).\nBonn, den 4. August 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea-Bissau\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 14. August 1983\nIn Dakar ist am 29. September 1982 ein Rahmenab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Guinea-\nBissau über Technische Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Rahmenabkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 14. März 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonr., den 14. August 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1983                                     557\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea-Bissau\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           c) durch Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften\nund Wissenschaftlern aus der Republik Guinea-Bissau in\nund\nder Republik Guinea-Bissau, in der Bundesrepublik\ndie Regierung der Republik Guniea-Bissau                  Deutschland oder in anderen Ländern;\nd) in anderer geeigneter Weise.\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,               (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-\nnimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten fol-\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-     gende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht\nrung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staa- etwas Abweichendes vorsehen:\nten und Völker und\na) Vergütung für die entsandten Fachkräfte;\nin dem Wunsch, die Beziehungen durch Technische Zusam-       b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-\nmenarbeit, beruhend auf der Grundlage der gegenseitigen              lienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die\nAchtung der Souveränität jedes Staates, der Nichteinmi-              Kosten tragen;\nschung in innere Angelegenheiten und des gegenseitigen Vor-\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und\nteils, zu vertiefen,\naußerhalb der Republik Guinea-Bissau;\nsind wie folgt übereingekommen:                              d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-\nrials;\nArtikel 1                            e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b\ngenannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hier-\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt-         von ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b\nschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.         genannten Abgaben und Lagergebühren;\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen         f) Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften und\nfür die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertrags-             Wissenschaftlern aus der Republik Guinea-Bissau ent-\nparteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Überein-            sprechend den jeweils geltenden deutschen Richtlinien.\nkünfte über einzelne Vorhaben der Technischen Zusammenar-\nbeit (im folgenden als „Projektvereinbarungen\" bezeichnet)         (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-\nschließen. Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben    chendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der\nder Technischen Zusammenarbeit in ihrem land selbst verant-     Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte\nwortlich. In deo Projektvereinbarungen wird die gemeinsame      Material bei seinem Eintreffen in der Republik Guinea-Bissau\nKonzeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere          in das Eigentum der Republik Guinea-Bissau über; das Mate-\nsein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und    rial steht den geförderten Vorhaben und den entsandten Fach-\norganisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche     kräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.\nAblauf gehören.\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-\nArtikel 2                            richtet die Regierung der Republik Guinea-Bissau darüber,\nwelche Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durch-\n( 1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch    führung ihrer Förderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorha-\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden       ben beauftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen oder\nBereichen vorsehen:                                             Stellen werden im folgenden als „durchführende Stelle\"\na) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-      bezeichnet.\nrichtungen in der Republik Guinea-Bissau;\nArtikel 3\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\nLeistungen der Regierung der Republik Guinea-Bissau:\nc) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\ntragsparteien einigen.                                      Sie\n(2) Die Förderung kann erfolgen                               a) stellt für die Vorhaben in der Republik Guinea-Bissau die\nerforderlichen Grundstücke und Gebäude einschUeBllch\na) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-            deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die Regie-\ntern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem           rung der Bundesrepublik Deutschland auf Ihre Kosten die\nund technischem Personal, Projektassistenten und Hilfs-         Einrichtung liefert;\nkräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland entsandte Personal wird im folgen-     b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nden als „entsandte Fachkräfte\" bezeichnet;                      Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-\nzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen\nb) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden        Abgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher, daß das\nals „Material\" bezeichnet);                                     Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden","558                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBefreiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle        Zustimmung zur Entsendung der von ihr ausgewählten Fach-\nauch für in der Republik Guinea-Bissau beschafftes Mate-       kraft. Geht innerhalb von zwei Monaten keine ablehnende Mit-\nrial. In den Fällen, in denen dies den in der Republik Guinea- teilung der Regierung der Republik Guinea-Bissau ein, so gilt\nBissau geltenden Rechtsvorschriften zuwiderläuft, über-        dies als Zustimmung.\nnimmt der Staat Guinea-Bissau die Zahlung der vorge-\nnannten Abgaben und Gebühren;                                     (3) Wünscht die Regierung der Republik Guinea-Bissau die\nAbberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-\nmit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbin-\nhaben;\ndung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch dartegen. In\nd) stellt die jeweils erforderlichen Fach- und Hilfskräfte der     gleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik\nRepublik Guinea-Bissau; in den Projektvereinbarungen soll      Deutschland, wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher\nein Zeitplan hierfür festgelegt werden;                        Seite abberufen wird, dafür sorgen, daß die Regierung der\ne) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte          Republik Guinea-Bissau so früh wie möglich darüber unter-\nrichtet wird.\nsobald wie möglich durch Fachkräfte der Republik Guinea-\nBissau fortgeführt werden. Soweit diese Fachkräfte im\nRahmen dieses Abkommens in der Republik Guinea-Bissau,                                    Artikel 5\nin der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Län-\ndern aus- oder fortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig       (1) Die Regierung der Republik Guinea-Bissau sorgt für den\nund entsprechend der verlangten Ausbildung unter Betei-        Schutz der Person und des Eigentums der entsandten Fach-\nligung der deutschen Auslandsvertretung oder der von           kräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglie-\ndieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für diese        der. Hierzu gehört insbesondere folgendes:\nAus- oder Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewerber,\na) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\ndie sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus-\ndie diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer\noder Fortbildung mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen\nihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe\nVorhaben zu arbeiten. Sie sorgt für angemessene Bezah-             verursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fach-\nlung dieser Fachkräfte aus der Republik Guinea-Bissau;             kräfte ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsan-\nf) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens                spruch, auf welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann\naus- und fortgebildete Staatsangehörige aus der Republik           von der Republik Guinea-Bissau gegen die entsandten\nGuinea-Bissau abgelegt haben, entsprechend ihrem fach-             Fachkräfte nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässig-\nlichen Niveau an. Sie bemüht sich, diesen Personen die             keit geltend gemacht werden;\ngleichen Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder\nLaufbahnen zu eröffnen, wie Absolventen gleichwertiger         b) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder\nguineischer Ausbildungsgänge;                                      Festnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unter-\nlassungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen\ng) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung               Äußerungen, die strenggenommen im Zusammenhang mit\nbei der Durchführung der ihnen übertragenene Aufgaben              der Durchführung einer ihnen nach diesem Abkommen\nund stellt ihnen alle erfordertichen Unterlagen zur Verfü-         übertragenen Aufgabe stehen;\ngung;\nh) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erfor-     c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die\nderlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht           ungehinderte Ein- und Ausreise;\nvon der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach\nden Projektvereinbarungen übernommen werden;                   d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis\naus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-\ni) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-          zung, die die Regierung der RepubUk Guinea-Bissau ihnen\nmens und der Projektvereinbarungen befaßten Stellen der            gewährt, hingewiesen wird.\nRepublik Guinea-Bissau rechtzeitig und umfassend über\nderen Inhalt unterrichtet werden.                                 (2) Die Regierung der Republik Guinea-Bissau\na) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen\nArtikel 4                                im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen\nkeine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt               gleiche gilt für Vergütung an Firmen, die im Auftrag der\ndafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,              Regierung der Bundesrepublik Deutschland Förderungs-\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-           maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens durchführen;\nfenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der\nCharta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutra-     b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh-\ngen;                                                               rend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kau-\ntionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik              Gebrauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je\nGuinea-Bissau einzumischen;                                        Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühl-\nc) die Gesetze der Republik Guinea-Bissau zu befolgen und              truhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät,\nSitten und Gebräuche des Landes zu achten;                         ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät,\nkleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben,           Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmausrü-\nmit der sie beauftragt sind;                                      stung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr\ne) mit den amtlichen Stellen der Republik Guinea-Bissau ver-           von Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die\ntrauensvoll zusammenzuarbeiten.                                   eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder\nabhanden gekommen sind;\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\ndafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der        c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die\nRegierung der Republik Guinea-Bissau eingeholt wird. Die                Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und\ndurchführende Stelle bittet die Regierung der Republik                  anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen\nGuinea-Bissau unter Übersendung des Lebenslaufs um                     Bedarfs;","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1983                                       559\nd) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebüh-                                Artikel 8\nren- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke,\nArbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen.                            (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem\ndie Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und von\nGuinea-Bissau einander notifiziert haben, daß die erforder-\nArtikel 6                               lichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\nDieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten      des Abkommens erfüllt sind.\nbereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenar-\n(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.\nbeit der Vertragsparteien.\nEs verlängert sich danach um jeweils ein Jahr, es sei denn, daß\neine der Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf des jewei-\nArtikel 7\nligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung           (3) Nach Ablauf oder Kündigung dieses Abkommens durch\nder Republik Guinea-Bissau innerhalb von drei Monaten nach        eine der Vertragsparteien gelten seine Bestimmungen für die\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung           begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit\nabgibt.                                                           weiter.\nGeschehen zu Dakar am 29. September 1982 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nU. Horstmann\nFür die Regierung der Republik Guinea-Bissau\nNunes Correia","560                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nHerauageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthllt Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthllt\na) vOlkerrechtllche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nIhrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarlfvorachriften.\nllezuglbedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbe8teHungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Poatanachrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Beetellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPo.tfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\n~ Für Tel11 und Teil             II hatbJlhriich Je 54,80 DM. Einzelstücke\nJe angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblltter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\necheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-\nrechnung.\nPrele d...., Auegabe: 2,35 DM (1,65 DM zuzüglich 0,70 DM Versand-                BundeNnnlger Vertagsgea.m.b.H. · Poatfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nko.ten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3, 15 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.                 Poetvertrlebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahtt\nÜbersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 390. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 31. Juli 1983,\nist im Bundesanzeiger Nr. 154 vom 19. August 1983 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 154 vom 19. August 1983 kann zum Preis von 3,90 DM\n(3,00 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 7 % Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto \"Bundesanzeiger- Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)\nbezogen werden."]}