{"id":"bgbl2-1983-21-11","kind":"bgbl2","year":1983,"number":21,"date":"1983-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/21#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-21-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_21.pdf#page=8","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-08-02T00:00:00Z","page":552,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["552                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie\nnebst Zusatzvereinbarungen\nVom 1. August 1983\nDas Vereinigte Königreich, für das das Übereinkom-\nmen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Drit-\nten auf dem Gebiet der Kernenergie nebst Zusatzproto-\nkoll vom 28. Januar 1964 (BGBI. 1976 II S. 310) am\n1 . April 1968 und das Zusatzübereinkommen vom\n31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom\n29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf\ndem Gebiet der Kernenergie nebst Zusatzprotokoll vom\n28. Januar 1964 (BGBI. 1976 II S. 310, 318) am\n4. Dezember 1974 in Kraft getreten sind (BGBI. 197611\nS. 308), hat mit einer Erklärung vom 4. Mai 1983 den\nVerwahrer davon unterrichtet, daß die Ausdehnung der\ngenannten Übereinkommen auf\nJersey                              am 9. Mai 1983\nin Kraft getreten ist.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 28. Januar 1983 (BGBI. 1983 II\ns. 117).\nBonn, den 1 . August 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. August 1983\nIn Gaborone ist am 5. Juli 1983 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 6\nam 5. Juli 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. August 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1983                                       553\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen ebenfalls\nAnwendung.\nund\ndie Regierung der Republik Botsuana -                                            Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nBotsuana,                                                           dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen            Rechtsvorschriften unterliegt.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                                         Artikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           Die Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nin der Absicht. zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in\nin Botsuana beizutragen,                                            Botsuana erhoben werden.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll (Summary Record) vom                                    Artikel 4\n6. April 1978 -\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nArtikel 1                               gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nbevorzugt genutzt werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Botsuana, von der Kredit-\nArtikel 5\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben\n„National Development Bank\" einen Finanzierungsbeitrag bis             Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nzu insgesamt 2 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen Deut-        die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nsche Mark) zu erhalten.                                             Regierung der Republik Botsuana innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nrung abgibt.\nder Regierung der Republik Botsuana zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nArtikel 6\ntung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nrung und Betreuung des Vorhabens „National Development                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nBank\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt             Kraft.\nGeschehen zu Gaborone am 5. Juli 1983 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Hoffmann\nFür die Regierung der Republik Botsuana\nP. S. Mmusi","554                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. August 1983\nIn Mogadischu ist am 25. Juni 1983 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Republik\nSomalia über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 25. Juni 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. August 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                        Artikel 2\nund                                  Die Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung\nder Demokratischen Republik Somalia zu schließende Finan-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\ntischen Republik Somalia,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                     Artikel 3\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                 Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nten Finanzierungsvertrages in der Demokratischen Republik\nSomalia erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nder Demokratischen Republik Somalia beizutragen -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des\nin Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-\nren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nArtikel 1                              und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia zu\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         schließenden Finanzierungsvertrag geregelt.\nes der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das\nArtikel 5\nVorhaben „Studien- und Expertenfonds III\" einen Finanzie-\nrungsbeitrag bis zu 2 000 000.- DM (in Worten: zwei Millionen         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                        deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1983                                  555\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-       Regierung der Demokratischen Republik Somalia innerhalb\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Ber1in        von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nbevorzugt genutzt werden.                                       gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6                                                          Artikel 7\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht      Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der      Kraft.\nGeschehen zu Mogadischu am 25. Juni 1983 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, somalischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des somalischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nSchäfers\nFür die Regierung\nder Demokratischen Republik Somalia\nAhmed Suleiman Abdalla\nBekanntmachung\nzur Verlängerung der Geltungsdauer des deutsch-rumänischen Abkommens\nüber die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit\nVom 3. August 1983\nDie Geltungsdauer des Abkommens zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Sozialistischen Republik Rumänien über\ndie wirtschaftliche, industrielle und technische Zusam-\nmenarbeit vom 29. Juni 1973 (BGBI. 1973 II S. 1350) ist\ndurch eine Vereinbarung beider Regierungen mit Wir-\nkung vom 29. Juni 1983 um 10 Jahre verlängert worden.\nBonn, den 3. August 1983\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nSchuessler"]}