{"id":"bgbl2-1983-21-10","kind":"bgbl2","year":1983,"number":21,"date":"1983-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/21#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-21-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_21.pdf#page=6","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-08-01T00:00:00Z","page":550,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["550                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. August 1983\nIn Gaborone ist am 5. Juli 1983 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 5. Juli 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. August 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Botsuana zu einem späteren Zeit-\nund\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ndie Regierung der Republik Botsuana -                 tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nrung und Betreuung des Vorhabens „Kohlekraftwerk Moru-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        pule\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nBotsuana,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen            nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-      Deutschland und der Regierung der Republik Botsuana durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.\ngen und zu vertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                 Artikel 2\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nin der Republik Botsuana beizutragen,                              dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nunter Bezugnahme auf das Protokoll (Summary Record) vom        Rechtsvorschriften unterliegt.\n25. März 1982 -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                          Artikel 3\nDie Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt\nArtikel 1                              für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nlicht es der Regierung der Republik Botsuana, von der Kredit-      und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Bot-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben      suana erhoben werden.\n,.Kohlekraftwerk Morupule\", wenn nach Prüfung die Förde-\nArtikel 4\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungs-\nbeitrag bis zu 28,3 Millionen DM (in Worten: achtundzwanzig           Die Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den sich\nMillionen dreihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.           aus der Gewährung des Finanzierungsbetrages ergebenden","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1983                                    551\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-          Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-      gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-       bevorzugt genutzt werden.\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser                             Artikel 7\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                    Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nArtikel 5                               lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem           land gegenüber der Regierung der Republik Botsuana inner-\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international        halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas       gegenteilige Erklärung abgibt.\nAbweichendes festgelegt wird.\nArtikel 6                                                         Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des         Kraft.\nGeschehen zu Gaborone am 5. Juli 1983 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Hoffmann\nFür die Regierung der Republik Botsuana\nP.S. Mmusi"]}