{"id":"bgbl2-1983-20-9","kind":"bgbl2","year":1983,"number":20,"date":"1983-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/20#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-20-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_20.pdf#page=5","order":9,"title":"Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an der deutsch-belgischen Grenze am Grenzübergang Steinebrück-Autobahn","law_date":"1983-07-27T00:00:00Z","page":533,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1983                                533\nVerordnung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen\nan der deutsch-belgischen Grenze am Grenzübergang Steinebrück-Autobahn\nVom 27. Juli 1983\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom          zes vom 25. Juni 1958 über das Abkommen vom 15. Mai\n25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958             1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem              dem Königreich Belgien über die Errichtung nebenein-\nKönigreich der Niederlande über die Zusammenlegung           anderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen,\nder Grenzabfertigung und über die Einrichtung von            über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt\nGemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an              und über die Bestimmung von Gemeinschafts- und\nder deutsch-niederlänischen Grenze (BGBI. 1960 II            Betriebswechselbahnhöfen, im Verkehr über die\nS. 2181) wird verordnet:                                     deutsch-belgische Grenze (BGBI. 1958 II S. 190) auch\nim Land Berlin.\n§ 1\nAn der deutsch-belgischen Grenze werden am Grenz-                                     §3\nübergang Steinebrück-Autobahn nebeneinanderlie-                 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an\ngende nationale Grenzabfertigungsstellen nach Maß-           dem die Vereinbarung in Kraft tritt.\ngabe der Vereinbarung vom 14. April/24. Mai 1983\nerrichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffent-         (2) Diese Verordnung tritt am dem Tage außer Kraft,\nlicht.                                                       an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\n§2\n(3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außer-\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-        krafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzuge-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-          ben.\nBonn, den 27. Juli 1983\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nFröhlich","534                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nDr. Gerhard Stoltenberg                    Bonn, 14. April 1983 De Vice-Eerste Minister                 Brussel, 24. Mai 1983\nBundesminister der Finanzen                                     en Minister van Financien\nen Buitenlandse Handel\nDe Minister\nBetr.: Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenz-      Betrifft: Errichtung von nebeneinanderliegenden nationalen\nabfertigungsstellen am Grenzübergang Steinebrück-                 Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Stein-\nAutobahn                                                          brück-Autobahn\nHerr Minister!                                                  Sehr geehrter Herr Minister!\nMit Bezug auf Artikel 1 Absatz 3 Satz 1 des Abkommens vom      Ich habe die Ehre, hiermit den Eingang Ihres Schreibens vom\n15. Mai 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und        14. April 1983 zu bestätigen, in dem Sie im Einvernehmen mit\ndem Königreich Belgien über die Errichtung nebeneinander-       Ihrem Kollegen, dem Innenminister, vorschlagen, folgende\nliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen und die           Vereinbarung zu schließen:\nBesprechungen zwischen unseren Verwaltungen beehre ich\nmich, Ihnen - auch im Namen des Herrn Bundesminister des\nInnern - folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1.                                                              1.\nAufgrund des Artikels 1 des Abkommens vom 15. Mai 1956          Auf Grund des Artikels 1 des Abkommens vom 15. Mai 1956\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-          zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-\nreich Belgien werden an der Autobahn von Verviers nach Prüm     reich Belgien werden nebeneinanderliegende nationale\nauf deutschem Gebiet nebeneinanderliegende nationale            Grenzabfertigungsstellen im deutschen Hoheitsgebiet an der\nGrenzabfertigungsstellen errichtet.                             Autobahn Verviers-Prüm errichtet.\nII.                                                             II.\nDie Zone im Sinne des Artikels 3 Nr. 2 des vorgenannten         Die Zone im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 des vorgenannten\nAbkommens umfaßt                                                Abkommens umfaßt:\na) die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforderlichen     a) die Diensträume und ihre für die Grenzabfertigung notwen-\nDiensträume und Anlagen                                         digen Nebengebäude,\nund                                                             und\nb) einen Abschnitt der Autobahn von Verviers nach Prüm -        b) einen Abschnitt der Autobahn Verviers-Prüm - einschließ-\neinschließlich Standspuren und Abstellplätze - von der          lich der Entlastungsstraßen und der Parkplätze -, der ab\ngemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung von 1 100            der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung von\nMetern, gemessen in Richtung Prüm.                              1 100 Metern in der Richtung Prüm gemessen wird.\nIch werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit       Im Einvernehmen mit meinem Kollegen, dem Justizminister,\ndiesem Vereinbarungsvorschlag unverzüglich mit dem Aus-         habe ich die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß ich Ihrem Vorschlag\nwärtigen Amt in Verbindung setzen, damit die Vereinbarung       beipflichten kann.\ndurch den Austausch von Noten auf diplomatischem Wege\nbestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister, den Ausdruck        Mit vorzüglicher Hochachtung\nmeiner vorzüglichen Hochachtung\nW. de Clercq\nDr. Stoltenberg\nSeiner Exzellenz                                                Herrn Dr. Gerhard Stoltenberg\ndem Minister der Finanzen                                       Minister der Finanzen\ndes Königreichs Belgien                                         Bonn\nBrüssel"]}