{"id":"bgbl2-1983-20-12","kind":"bgbl2","year":1983,"number":20,"date":"1983-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/20#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-20-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_20.pdf#page=11","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-06-29T00:00:00Z","page":539,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1983                                     539\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Juni 1983\nIn La Paz ist am 30. Mai 1983 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 30. Mai 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Juni 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Main, für die folgenden Vorhaben, wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen zu\nund\nerhalten:\ndie Regierung der Republik Bolivien -\n- Ersatzbeschaffungsprogramm für Bergbauausrüstung:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           bis zu 15 Millionen DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              sche Mark);\nBolivien,\n- Erzexploration in der Region Los Lipez:\nbis zu 10,5 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen fünf-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nhunderttausend Deutsche Mark);\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                               - Weitere Maßnahmen des Bewässerungsprogramms\nAltiplano/V alles:\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          bis zu 4,5 Millionen DM (in Worten: vier Millionen fünf-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               hunderttausend Deutsche Mark);\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    - Aufbereitungsanlagen für Blei-Silber-Erze:\nin der Republik Bolivien beizutragen -                                bis zu 1O Millionen DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nMark);\nsind wie folgt übereingekommen:\n- Ländliches Basissanitärprogramm:\nbis zu 3,5 Millionen DM (in Worten: drei Millionen fünf-\nArtikel 1\nhunderttausend Deutsche Mark);\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Bolivien und/oder anderen       - Ländliches Elektrifizierungsprogramm:\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-                  bis zu 3,5 Millionen DM (in Worten: drei Millionen fünf-\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am         hunderttausend Deutsche Mark).","540                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\n(2) Für die Finanzterung der Vorhaben „Aufbereitungsanla-                                 Artikel 3\ngen für Blei-Silber-Erze\", .,Ländliches Basissanitärprogramm''\nDie Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt\nund „Ländliches 8ektrifizierungsprogramm\" werden 17 Millio-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nnen DM (in Worten: siebzehn Millionen Deutsche Mark) aus\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\neinem Betrag von 19 Millionen DM (in Worten: neunzehn Mil-\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nlionen Deutsche Mark) verwendet, der gemäß Abkommen vom\nRepublik Bolivien erhoben werden.\n9. Juli 1980 für das Vorhaben „Kupfererzanlage Corocoro\"\nvorgesehen war. Das letztgenannte Vorhaben wird im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                                              Artikel 4\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien nicht              Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich\ndurchgeführt; das Abkommen vom 9. Juli 1980 wird damit als          aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\ngegenstandslos angesehen.                                          Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es      ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nder Regierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeit-        trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz fn dem deutschen\npunkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nVorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nAbsatz 1 aufgeführten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet diese.s\nAbkommen Anwendung.                                                                           Artikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nschreiben, soweit nicht im Bnzelfall etwas Abweichendes\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien durch          festgelegt wird.\nandere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für\nVorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 3 wer-                                       Artikel 6\nden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maß-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nnahmen verwendet werden.                                           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nArtikel 2                               lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten          werden.\nBeträge sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung                                      Artikel 7\ngestellt werden, .bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nWiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen zu schließen-           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-        lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ntenden Rechtsvorschriften unterliegen.                              land gegenüber der Regierung der Republik Bolivien innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\n(2) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht      gegenteilige Erklärung abgibt.\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nErfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-                                      Artikel 8\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nren.                                                               Kraft.\nGeschehen zu La Paz am 30. Mai 1983 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hell mut Hoff\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nDr. Marcial Tamayo","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1983                          541\nBekanntmachung\nzu dem Europäischen Übereinkommen\nüber die Rechtshilfe in Strafsachen\nVom 15. Juli 1983\nÖsterreich hat dem Generalsekretär des Europarats am 2. Mai 1983 die\nRücknahme seines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 2: Oktober\n1968 eingelegten Vorbehalts zu Artikel 2 Buchstabe a des Europäischen\nÜbereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen\n(BGBI. 1964 II S. 1369, 1386) notifiziert und gleichzeitig folgende Erklärung\nabgegeben:\n(Übersetzung)\n\"In cases where Chapter I of the Addi-        „Die Republik Österreich wird - soweit\ntional Protocol to the European Conven-         nicht Kapitel I des Zusatzprotokolls zum\ntion on Mutual Assistance in Criminal          Europäischen Übereinkommen über die\nMatters is not applicable, the Republic of     Rechtshilfe in Strafsachen zur Anwen-\nAustria will apply Article 2, paragraph (a)     dung kommt - Artikel 2 lit. a des Europäi-\nof the European Convention on Mutual           schen Übereinkommens über die Rechts-\nAssistance in Criminal Matters in accord-       hilfe in Strafsachen in Hinkunft entspre-\nance with the relevant national legislation    chend seiner innerstaatlichen Gesetzge-\n(Federal Act of 4 December 1979 on              bung (Bundesgesetz vom 4. Dezember\nExtradition and Mutual Assistance in            1979 über die Auslieferung und die\nCriminal Matters, Federal Law Gazette          Rechtshilfe in       Strafsachen,     BGBI.\nNo. 529/1979). According to Section 51,        Nr. 529/1979) anwenden. Gemäß § 51\nparagraph 1 of the said Act the perform-       Z 1 dieses Gesetzes ist die Leistung von\nance of assistance is precluded in all         Rechtshilfe in den Fällen ausgeschlos-\ncases where extradition would be inad-         sen, in denen eine Auslieferung gemäß\nmissible according to Sections 14 and 15       §§ 14 und 15 ARHG unzulässig wäre.\nof the Act. These provisions read as fol-      Diese Bestimmungen lauten wie folgt:\nlows:\nSection 14. Extradition shall be inadmiss-      § 14. Eine Auslieferung ist unzulässig\nible\n1. for political offences,                      1. wegen politischer strafbarer Handlun-\ngen,\n2. for other offences based on political      2. wegen anderer strafbarer Handlun-\nmotivation or aims unless, taking into        gen, denen politische Beweggründe\nconsideration all the circumstances of        oder Ziele zugrunde liegen, es sei\nthe individual case, in particular the        denn, daß unter Berücksichtigung\nmethod of committing the offence, the         aller Umstände des Einzelfalles, ins-\nmeans employed or threatened, or the          besondere der Art der Begehung, der\ngravity of the consequences caused or          angewendeten oder angedrohten Mit-\nintended, the criminal character of the       tel oder der Schwere der eingetrete-\noffence supersedes its politcal char-          nen oder beabsichtigten Folgen, der\nacter.                                        kriminelle Charakter der Tat den politi-\nschen überwiegt.\nSection 15. Extradition shall be inadmiss-    § 15. Eine Auslieferung wegen strafbarer\nible for offences which under Austrian law    Handlungen, die nach österreichischem\nexclusively                                   Recht ausschließlich\n1. are of a military nature, or               1. militärischer Art sind oder\n2. consist in a violation of regulations on   2. in der Verletzung von Abgaben-,\nduties, monopolies, customs or                Monopol-, Zoll- oder Devisenvor-\nexchange, or of rules on the rationing        schriften oder von Vorschriften über\nof goods or on foreign trade.\"                die Warenbewirtschaftung oder über\nden Außenhandel bestehen,\nist unzulässig.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 8. November 1976 (BGBl.11 S. 1799) und vom 3. November 1982 (BGBl.11\nS. 982).\nBonn, den 15. Juli 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","542                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-elfenbeinischen Luftverkehrsabkommens\nVom 25. Juli 1983\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1982\nzu dem Abkommen vom 3. Oktober 1978 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Elfen-\nbeinküste über den Luftverkehr (BGBI. 1982 II S. 649)\nwird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem\nArtikel 17 Abs. 2\nam 7. August 1983\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 8. Juli 1983 in\nAbidjan ausgetauscht worden.\nBonn, den 25. Juli 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertete\nBekanntmachung\neiner Änderung der Verwaltungsvereinbarung\nzur Durchführung der Baumaßnahmen der Internationalen militärischen Hauptquartiere\nzwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Stldtebau\nund dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa - HQ-ABG -\nVom 1. August 1983\nDurch Briefwechsel vom 17. Januar/20. Juni 1983 zwischen dem Bundes-\nminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau und dem Hauptquartier\nAlliierte Streitkräfte Europa Mitte (HQ AFCENT) wurde die Verwaltungs-\nvereinbarung Hauptquartiere-ABG vom 19. Oktober/27. November 1973\n(BGBI. 111974 S. 169) zwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bau-\nwesen und Städtebau und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte,\nEuropa zur Durchführung der Baumaßnahmen der internationalen militäri-\nschen Hauptquartiere gemäß Artikel 10 des Ergänzungsabkommens zum\nProtokoll über die NATO-Hauptquartiere (ErgA) unter Bezug auf Artikel 43 der\ngenannten Vereinbarung wie folgt geändert:\n„Die in Artikel 1 Abs. 2, Artikel 12 Abs. 2 Buchstabe a, b und c, Artikel 27\nAbs. 1 Buchstabe a sowie Artikel 29 der Hauptquartiere-ABG genannten\nKostengrenzen von 80 000,- und 250 000,- Deutsche Mark werden auf\n150 000,- und 500 000,- Deutsche Mark angehoben.\"\nDie Änderung tritt mit Wirkung vom 1. August 1983 in Kraft.\nBonn, den 1. August 1983\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nIm Auftrag\nRupprecht","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1983               543\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-französischen Abkommens\nüber die Einziehung oder Beitreibung von Beiträgen der Sozialen Sicherheit\nVom 1. August 1983\nNach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 25. Februar\n1982 zu dem Abkommen vom 26. Mai 1981 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Französischen Republik über die Einzie-\nhung Öder Beitreibung von Beiträgen der Sozialen\nSicherheit (BGBI. 1982 II S. 193) wird bekanntgemacht,\ndaß die Verordnung nach ihrem Artikel 3 Abs. 1\nam 30. Juni 1983\nin Kraft getreten ist.\nAm selben Tag ist das Abkommen vom 26. Mai 1981\nnach seinem Artikel 11 in Kraft getreten.\nBonn, den 1 . August 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-französischen Abkommens\nüber den Verzicht auf die Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle\nim Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72\nVom 1. August 1983\nNach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 25. Februar\n1982 zu dem Abkommen vom 26. Mai 1981 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Französischen Republik über den Ver-\nzicht auf die Erstattung der Kosten der verwaltungsmä-\nßigen und ärztlichen Kontrolle im Rahmen der Verord-\nnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 57 4/72 (BGBI. 1982 II\nS. 198) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung nach\nihrem Artikel 3 Abs. 1\nam 30. Juni 1983\nin Kraft getreten ist.\nAm selben Tag ist das Abkommen vom 26. Mai 1981\nnach seinem Artikel 3 in Kraft getreten.\nBonn, den 1. August 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","544                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nHerauageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil n enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nIhrer Inkraftsetzung od8f' Durchsetzung erlassenen RechtsVOfschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\n8ezuglbedlr19ungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestattungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nJe angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 . Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 od8f' gegen Voraus-\nrechnung.\nPrel8 dieser Ausgabe: 2.35 DM (1,65 DM zuzüglich 0,70 DM Versand-                      Bundesanzeiger Verlagsg...m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3, 15 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.                        Postvertrlebutüdl · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-französischen Abkommens\nüber den Verzicht auf die Erstattung der Kosten von Sachleistungen,\nwelche bei Krankheit an Rentner, die ehemalige Grenzgänger\noder Hinterbliebene eines Grenzgängers sind,\nsowie deren Familienangehörige gewährt wurden\nVom 1. August 1983\nNach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 25. Februar\n1982 zu dem Abkommen vom 26. Mai 1981 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Französischen Republik über den Ver-\nzicht auf die Erstattung der Kosten von Sachleistungen,\nwelche bei Krankheit an Rentner, die ehemalige Grenz-\ngänger oder Hinterbliebene eines Grenzgängers sind,\nsowie deren Familienangehörige gewährt wurden\n(BGBI. 1982 II S. 200), wird bekanntgemacht, daß die\nVerordnung nach ihrem Artikel 3 Abs. 1\nam 30. Juni 1983\nin Kraft getreten ist.\nAm selben Tag ist das Abkommen vom 26. Mai 1981\nnach seinem Artikel 4 in Kraft getreten.\nBonn, den 1. August 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}